Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Weiteres Indiz ist in diesem Zusammenhang, dass die Verkäufer in der<br />
Vergangenheit ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wegen einer weiteren<br />
Brunnenbohrung auf ihrem Grundstück, von der die Wasserbehörde Kenntnis erlangt<br />
hatte und, die sie untersagt hatte, geführt hatte und darin unterlegen war. Vor<br />
einem solchen Hintergrund ist davon auszugehen dass der betroffene Bürger die<br />
gesetzlichen Bestimmungen kennt; erst recht eine Bauunternehmerfamilie.<br />
Weitere Indizien sind die Ausweisung des streitgegenständlichen Grundstücks als<br />
Landschafts- und Heilquellenschutzgebiet in Verbindung mit den damit der<br />
Normalbevölkerung, insbesondere Grundstückseigentümern als bekannt geltenden<br />
Seite 6<br />
Nutzungsbeschränkungen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die<br />
Tatsache dass die Verkäufer weitere Grundstücke im betroffenen Gebiet besitzen<br />
und<br />
deswegen bezüglich der Auflagen kundig waren.<br />
Das all diese Umstände seitens des Gerichts bei der Frage, ob der Vortrag der<br />
<strong>Klägerin</strong> so beweiskräftig ist, das die angebotenen Beweise zu erheben sind,<br />
nicht berücksichtigt<br />
wurden, ist eine beachtliche Verletzung der klägerischen Rechte.<br />
3.2 Kenntnis von der Illegalität der Zuwegung<br />
Gleiches gilt für die Unzulässigkeit der Waldwegnutzung. Auch hinsichtlich der<br />
Täuschung der <strong>Klägerin</strong> seitens der Verkäufer über die Unzulässigkeit der<br />
Nutzung. des Waldwegs<br />
verstoßen Landgericht und jetzt der erkennende Senat gegen das Grundrecht der<br />
<strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör. Die auf Seite 2 unter cc, des aktuellen<br />
Senatsbeschlusses zitterten Grundsätze des BGH zur Anforderung an die<br />
Substantiierung werden durch den Beschluss des Senats vom 08. September 2010<br />
geradezu konterkariert. Denn es verhält sich nicht so, dass der Beklagte die<br />
Kenntnis der Verkäufer von der Unzulässigkeit der Nutzung in besonders<br />
substantiierter Weise bestritten hätte, so dass sich der Vortrag der <strong>Klägerin</strong><br />
etwa hieran messen lassen müsste; es verhält sich vielmehr umgekehrt. Denn der<br />
Beklagte hat — rechtlich zulässig — die Kenntnis der Verkäufer von der<br />
Unzulässigkeit der Waldwegnutzung schlicht bestritten. Dem gegenüber hat die<br />
<strong>Klägerin</strong> unter Vorlage von Schriftwechsel dargelegt, dass den Verkäufern die<br />
fehlende rechtliche Grundlage und damit die Unzulässigkeit der Nutzung des<br />
Waldwegs bekannt war.<br />
Logisch und nachvollziehbar ist insbesondere, wenn man mit der <strong>Klägerin</strong> der<br />
Auffassung ist, dass allein das Führen von Verhandlungen mit dem Forstamt über<br />
die vertragliche Einräumung eines Nutzungsrecht ausreichende Rückschlüsse darauf<br />
zulässt, dass die Verhandlungspärtner, insbesondere die Verkäuferfamilie, davon<br />
ausgehen, dass ein Nutzungsrecht bis dahin nicht besteht.<br />
Denn Verhandlungen über die vertragliche Einräumung eines Rechts erscheinen<br />
zwanglos nur dann sinnvoll, wenn die Parteien davon ausgehen oder es zumindest<br />
für möglich halten, dass ein solches Recht nicht besteht.<br />
Dass das Landgericht die entsprechenden Unterlagen, die diesen Schluss nahe<br />
legen, als „irrelevant" übergeht, und dass der Senat auf diese Unterlagen, denen<br />
Indizwirkung<br />
Seite 7<br />
zukommt, Im Beschluss vom 08. September 2010 ebenfalls nicht eingeht, indiziert<br />
die Rechtsfehlerhaftigkeit der bisherigen Entscheidungsfindung.<br />
Auch die vom Senat jetzt herangezogene Rechtfertigung, wonach nicht ersichtlich<br />
sei, dass die Verkäufer im Jahre 1994 etwas anderes hätten annehmen müssen, wenn<br />
sogar die <strong>Klägerin</strong> selbst vortrage — was im übrigen gar nicht zutrifft—, dass<br />
noch im Jahr 1997 die Gemeinde die Nutzung in aller Form zu gestatten bereit<br />
gewesen wäre, beseitigt die Fehlerhaftigkeit des gerichtlichen<br />
Entscheidungsfindüngsprozesses nicht. Denn gerade dass das Führen von<br />
Verhandlungen über die Einräumung eines Nutzungsrechts ergebnislos geblieben<br />
ist, ist der vom Senat als „nicht ersichtlich" bezeich<strong>net</strong>e Grund für<br />
die Annahme, dass die Verkäufer im Jahre 1994 nicht davon ausgehen durften, dass<br />
die Nutzung des Waldwegs gesichert war.<br />
Wir wiederholen auch an dieser Stelle, dass es bei der vorliegenden Bewertung<br />
noch nicht um eine Beweiswürdigung geht, sondern ausschließlich um die Frage, ob<br />
die — sich in Beweisnot befindliche — <strong>Klägerin</strong>, die eine innere Tatsache zu