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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Weiteres Indiz ist in diesem Zusammenhang, dass die Verkäufer in der<br />

Vergangenheit ein verwaltungsgerichtliches Verfahren wegen einer weiteren<br />

Brunnenbohrung auf ihrem Grundstück, von der die Wasserbehörde Kenntnis erlangt<br />

hatte und, die sie untersagt hatte, geführt hatte und darin unterlegen war. Vor<br />

einem solchen Hintergrund ist davon auszugehen dass der betroffene Bürger die<br />

gesetzlichen Bestimmungen kennt; erst recht eine Bauunternehmerfamilie.<br />

Weitere Indizien sind die Ausweisung des streitgegenständlichen Grundstücks als<br />

Landschafts- und Heilquellenschutzgebiet in Verbindung mit den damit der<br />

Normalbevölkerung, insbesondere Grundstückseigentümern als bekannt geltenden<br />

Seite 6<br />

Nutzungsbeschränkungen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch die<br />

Tatsache dass die Verkäufer weitere Grundstücke im betroffenen Gebiet besitzen<br />

und<br />

deswegen bezüglich der Auflagen kundig waren.<br />

Das all diese Umstände seitens des Gerichts bei der Frage, ob der Vortrag der<br />

<strong>Klägerin</strong> so beweiskräftig ist, das die angebotenen Beweise zu erheben sind,<br />

nicht berücksichtigt<br />

wurden, ist eine beachtliche Verletzung der klägerischen Rechte.<br />

3.2 Kenntnis von der Illegalität der Zuwegung<br />

Gleiches gilt für die Unzulässigkeit der Waldwegnutzung. Auch hinsichtlich der<br />

Täuschung der <strong>Klägerin</strong> seitens der Verkäufer über die Unzulässigkeit der<br />

Nutzung. des Waldwegs<br />

verstoßen Landgericht und jetzt der erkennende Senat gegen das Grundrecht der<br />

<strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör. Die auf Seite 2 unter cc, des aktuellen<br />

Senatsbeschlusses zitterten Grundsätze des BGH zur Anforderung an die<br />

Substantiierung werden durch den Beschluss des Senats vom 08. September 2010<br />

geradezu konterkariert. Denn es verhält sich nicht so, dass der Beklagte die<br />

Kenntnis der Verkäufer von der Unzulässigkeit der Nutzung in besonders<br />

substantiierter Weise bestritten hätte, so dass sich der Vortrag der <strong>Klägerin</strong><br />

etwa hieran messen lassen müsste; es verhält sich vielmehr umgekehrt. Denn der<br />

Beklagte hat — rechtlich zulässig — die Kenntnis der Verkäufer von der<br />

Unzulässigkeit der Waldwegnutzung schlicht bestritten. Dem gegenüber hat die<br />

<strong>Klägerin</strong> unter Vorlage von Schriftwechsel dargelegt, dass den Verkäufern die<br />

fehlende rechtliche Grundlage und damit die Unzulässigkeit der Nutzung des<br />

Waldwegs bekannt war.<br />

Logisch und nachvollziehbar ist insbesondere, wenn man mit der <strong>Klägerin</strong> der<br />

Auffassung ist, dass allein das Führen von Verhandlungen mit dem Forstamt über<br />

die vertragliche Einräumung eines Nutzungsrecht ausreichende Rückschlüsse darauf<br />

zulässt, dass die Verhandlungspärtner, insbesondere die Verkäuferfamilie, davon<br />

ausgehen, dass ein Nutzungsrecht bis dahin nicht besteht.<br />

Denn Verhandlungen über die vertragliche Einräumung eines Rechts erscheinen<br />

zwanglos nur dann sinnvoll, wenn die Parteien davon ausgehen oder es zumindest<br />

für möglich halten, dass ein solches Recht nicht besteht.<br />

Dass das Landgericht die entsprechenden Unterlagen, die diesen Schluss nahe<br />

legen, als „irrelevant" übergeht, und dass der Senat auf diese Unterlagen, denen<br />

Indizwirkung<br />

Seite 7<br />

zukommt, Im Beschluss vom 08. September 2010 ebenfalls nicht eingeht, indiziert<br />

die Rechtsfehlerhaftigkeit der bisherigen Entscheidungsfindung.<br />

Auch die vom Senat jetzt herangezogene Rechtfertigung, wonach nicht ersichtlich<br />

sei, dass die Verkäufer im Jahre 1994 etwas anderes hätten annehmen müssen, wenn<br />

sogar die <strong>Klägerin</strong> selbst vortrage — was im übrigen gar nicht zutrifft—, dass<br />

noch im Jahr 1997 die Gemeinde die Nutzung in aller Form zu gestatten bereit<br />

gewesen wäre, beseitigt die Fehlerhaftigkeit des gerichtlichen<br />

Entscheidungsfindüngsprozesses nicht. Denn gerade dass das Führen von<br />

Verhandlungen über die Einräumung eines Nutzungsrechts ergebnislos geblieben<br />

ist, ist der vom Senat als „nicht ersichtlich" bezeich<strong>net</strong>e Grund für<br />

die Annahme, dass die Verkäufer im Jahre 1994 nicht davon ausgehen durften, dass<br />

die Nutzung des Waldwegs gesichert war.<br />

Wir wiederholen auch an dieser Stelle, dass es bei der vorliegenden Bewertung<br />

noch nicht um eine Beweiswürdigung geht, sondern ausschließlich um die Frage, ob<br />

die — sich in Beweisnot befindliche — <strong>Klägerin</strong>, die eine innere Tatsache zu

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