Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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<strong>Klägerin</strong> mit berücksichtigt. Die <strong>Klägerin</strong> war sowohl an dem notariellen<br />
Grundstückskaufvertrag vorn 25. Juli 1994 als auch an dem von dem beklagten<br />
Rechtsanwalt für sie geführten Vorprozess mit der sie eine Rückabwicklung des<br />
Kaufvertrages erstrebte, persönlich beteiligt. Daher ist eine besondere<br />
Beweisnot der <strong>Klägerin</strong> hinsichtlich dieser Vorgänge nicht erkennbar.<br />
c. Wegen der von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen Illegalität der Wasserversorgung<br />
ihres Grundstücks durch den von ihr übernormen Brunnen kann auf die Darlegungen<br />
im Beschluss vorn 8. September 2010 und die dort in Bezug genommenen<br />
Ausführungen des Landgerichts verwiesen wenden. Der Schriftsau der <strong>Klägerin</strong> vom<br />
12. November 2010 gibt lediglich Anlass zu der Klarstellung, dass der Senat<br />
sowohl den Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zu der von ihr angenommenen Illegalität der<br />
Wasserversorgung ihres Grundstücks als auch ihre diesbezügliche rechtliche<br />
Würdigung zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Einen Anspruch darauf, dass<br />
der: Senat ihrer rechtlichen Würdigung folgt,gewährt Art. 103 Abs. 1 GG der<br />
<strong>Klägerin</strong> nicht.<br />
d. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Kägerin angenommenen<br />
Unzulässigkeit einer Nutzung des zu ihrem Grundstück führenden Waldwegs. Der<br />
Senat teilt nicht die Auffassung der <strong>Klägerin</strong>, ein früherer, auf den Abschluss<br />
eines Nutzungsvertrages zielender Schriftverkehr der Verkäufer mit dem Forstamt<br />
lasse zwingend darauf schließen, dass diese bei Abschluss des<br />
streitgegenständlichen Kaufvertrages Kenntnis von einer Unzulässigkeit der<br />
Waldwegnutzung gehabt hätten. Denn mit einem von ihnen erstrebten<br />
Nutzungsvertrag können die Verkäufer auch die Absicherung einer schon vorher<br />
zulässigen Nutzung bezweckt haben. Zu einer solchen förmlichen Gestattung war<br />
die Gemeinde nach dem eigenen Vortrag der <strong>Klägerin</strong> sogar noch im Jahr 1997<br />
bereit.<br />
e. Wegen des von der <strong>Klägerin</strong> angenommen Fehlens einer Baugenehmigung für<br />
Schwimmbad und Sauna verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8. Sep-<br />
4<br />
tember 2010 und die dort in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts und<br />
stellt nochmals klar, dass er dem Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zum Baujahr der<br />
Außenanlagen aus den bereits ausgeführten Gründen keine entscheidungserhebliche<br />
Bedeutung beimisst.<br />
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat<br />
die Voraussetzungen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln der Kaufsache<br />
durch den Verkäufer bereits geklärt (vgl. etwa, den Beschluss vom 8. Dezember<br />
2006, NJW 2007. S. 835 ff. juris Rn. 8 uhd 9 mit weiteren Nachweisen). Die vom<br />
Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze, denen der Senat folgt waren<br />
lediglich auf den vorliegenden Einzelfall, anzuwenden hierzu hatte der Senat zu<br />
prüfen, ob die von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Umstände auf ein bedingt<br />
vorsätzliches täuschendes Verhalten der Verkäufer schießen lassen. Auch die<br />
insoweit vorgenommene Gesamtwürdigung bezieht sich ausschließlich auf den<br />
vorliegenden Einzelfall. Unter diesen Umständen erfordern die Fortbildung des<br />
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen ,Rechtsprechung eine Entscheidung<br />
des Berufungsgerichts nicht.<br />
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. t ZPO<br />
4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §47 Abs. 1 GKG.<br />
OOO AAA UUU<br />
Anlage 27 zu Verfassungsbeschwerde<br />
Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte<br />
Bornemann-von Loeben 1 Spirgath 1 Ebenrecht 1 Krieger<br />
• Oberer Gaisbergweg 19-21 •69115 Heidelberg<br />
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