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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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<strong>Klägerin</strong> mit berücksichtigt. Die <strong>Klägerin</strong> war sowohl an dem notariellen<br />

Grundstückskaufvertrag vorn 25. Juli 1994 als auch an dem von dem beklagten<br />

Rechtsanwalt für sie geführten Vorprozess mit der sie eine Rückabwicklung des<br />

Kaufvertrages erstrebte, persönlich beteiligt. Daher ist eine besondere<br />

Beweisnot der <strong>Klägerin</strong> hinsichtlich dieser Vorgänge nicht erkennbar.<br />

c. Wegen der von der <strong>Klägerin</strong> angenommenen Illegalität der Wasserversorgung<br />

ihres Grundstücks durch den von ihr übernormen Brunnen kann auf die Darlegungen<br />

im Beschluss vorn 8. September 2010 und die dort in Bezug genommenen<br />

Ausführungen des Landgerichts verwiesen wenden. Der Schriftsau der <strong>Klägerin</strong> vom<br />

12. November 2010 gibt lediglich Anlass zu der Klarstellung, dass der Senat<br />

sowohl den Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zu der von ihr angenommenen Illegalität der<br />

Wasserversorgung ihres Grundstücks als auch ihre diesbezügliche rechtliche<br />

Würdigung zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Einen Anspruch darauf, dass<br />

der: Senat ihrer rechtlichen Würdigung folgt,gewährt Art. 103 Abs. 1 GG der<br />

<strong>Klägerin</strong> nicht.<br />

d. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Kägerin angenommenen<br />

Unzulässigkeit einer Nutzung des zu ihrem Grundstück führenden Waldwegs. Der<br />

Senat teilt nicht die Auffassung der <strong>Klägerin</strong>, ein früherer, auf den Abschluss<br />

eines Nutzungsvertrages zielender Schriftverkehr der Verkäufer mit dem Forstamt<br />

lasse zwingend darauf schließen, dass diese bei Abschluss des<br />

streitgegenständlichen Kaufvertrages Kenntnis von einer Unzulässigkeit der<br />

Waldwegnutzung gehabt hätten. Denn mit einem von ihnen erstrebten<br />

Nutzungsvertrag können die Verkäufer auch die Absicherung einer schon vorher<br />

zulässigen Nutzung bezweckt haben. Zu einer solchen förmlichen Gestattung war<br />

die Gemeinde nach dem eigenen Vortrag der <strong>Klägerin</strong> sogar noch im Jahr 1997<br />

bereit.<br />

e. Wegen des von der <strong>Klägerin</strong> angenommen Fehlens einer Baugenehmigung für<br />

Schwimmbad und Sauna verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 8. Sep-<br />

4<br />

tember 2010 und die dort in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts und<br />

stellt nochmals klar, dass er dem Vortrag der <strong>Klägerin</strong> zum Baujahr der<br />

Außenanlagen aus den bereits ausgeführten Gründen keine entscheidungserhebliche<br />

Bedeutung beimisst.<br />

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat<br />

die Voraussetzungen eines arglistigen Verschweigens von Mängeln der Kaufsache<br />

durch den Verkäufer bereits geklärt (vgl. etwa, den Beschluss vom 8. Dezember<br />

2006, NJW 2007. S. 835 ff. juris Rn. 8 uhd 9 mit weiteren Nachweisen). Die vom<br />

Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Grundsätze, denen der Senat folgt waren<br />

lediglich auf den vorliegenden Einzelfall, anzuwenden hierzu hatte der Senat zu<br />

prüfen, ob die von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Umstände auf ein bedingt<br />

vorsätzliches täuschendes Verhalten der Verkäufer schießen lassen. Auch die<br />

insoweit vorgenommene Gesamtwürdigung bezieht sich ausschließlich auf den<br />

vorliegenden Einzelfall. Unter diesen Umständen erfordern die Fortbildung des<br />

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen ,Rechtsprechung eine Entscheidung<br />

des Berufungsgerichts nicht.<br />

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. t ZPO<br />

4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf §47 Abs. 1 GKG.<br />

OOO AAA UUU<br />

Anlage 27 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Bornemann-von Loeben Rechtsanwälte<br />

Bornemann-von Loeben 1 Spirgath 1 Ebenrecht 1 Krieger<br />

• Oberer Gaisbergweg 19-21 •69115 Heidelberg<br />

An das

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