Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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verhandelte.<br />
Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />
2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />
3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />
4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b.<br />
Zum Beweis der Tatsache, dass das durch die <strong>Klägerin</strong> erworbene Grundstück einen Verkehrswert hatte, der mindestens<br />
1,2 Millionen DM betrug, wird ausdrücklich Beweis in Form der Erhebung eines neuen Sachverständigengutachtens<br />
beantragt.<br />
Beweis: Sachverständigengutachten.<br />
Seite 14<br />
Der von dem Klägervertreter erstinstanzlich vorgeschlagene Vorgehensweise, dass lediglich die bereits im<br />
Ursprungsverfahren gehörten Sachverständigen sich zu den •Ergebnissen ihrer Gutachten äußern sollen, kann nicht<br />
gefolgt werden. Die Feststellungen und Beweisaufnahmen des Ursprungsprozesses entfalten keinerlei Bindungswirkung<br />
für den hier im Raum stehenden Haftungsprozess; dem Beklagten würde eine Beweisinstanz genommen, wenn man die<br />
Ergebnisse des Vorprozesses in einer wie auch immer gearteten Weise zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens machen<br />
würde. Die Gutachten, die von Verkehrswerten von 765 TDM bis 920 TDM ausgehen, sind auch in sich inkongruent,<br />
was die Beklagtenvertreter an verschiedenen Stellen im streitgegenständlichen Vorprozess vor dem LG Wiesbaden bzw.<br />
OLG Frankfurt deutlich gemacht haben (vgl. bspw. Schriftsatz des Kollegen Georg vom 13.06.2003 im Verfahren 7 0<br />
50/02; Schriftsatz des Kollegen Dr.... vom 02.11.2004 im Verfahren 7 0 52/02). Diesen gesamten Vortrag hat sich der<br />
Unterzeichner zur Vermeidung von Wiederholungen erstinstanzlich ausdrücklich zu Eigen gemacht.<br />
Sollte das Gericht noch weiteren Vortrag des Beklagten zur Entkräftung der Gutachten aus dem Vorprozess für<br />
erforderlich halten, so wird insofern ausdrücklich um entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.<br />
Ferner befand sich der Immobilienmarkt im Jahr 1994 in einer Hochpreisphase, bei denen Grundstückpreise die<br />
deutlich über dem Verkehrswert der verkauften Immobilien lagen, üblich waren. Dies räumte auch der spätere<br />
Privatgutachter Emil in seinem Gutachten ein (dazu unten, V.)<br />
Beweis: Sachverständigengutachten.<br />
Die <strong>Klägerin</strong> erwies sich bei den Vertragsverhandlungen als ausgesprochen hartnäckig, besichtigte das Objekt<br />
mehrfach, wies auf diverse Mängel des Objektes hin und machte gleichzeitig mehr als einmal deutlich, dass sie an<br />
einem Kauf des Objektes sehr interessiert sei. Bei den Vertragsverhandlungen hat die <strong>Klägerin</strong> nie zum Ausdruck<br />
gebracht, dass ihr die Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses von besonderer Bedeutung war. Auch wurde die<br />
vermeintlich gesenkte Terrasse nicht bewusst verschwiegen, wobei die <strong>Klägerin</strong> erläutern möge, warum eine gesenkte<br />
Terrasse, wenn und soweit eine solche tatsächlich vorgelegen haben sollte, einen versteckten Mangel darstellt.<br />
Seite 15<br />
Beweis: 1. Zeugnis Maria Tochter Cesar, geb. Cesar, b.b.<br />
2. Zeugnis Heidi Cesar, b.b.<br />
3. Zeugnis Sohn 1 Cesar, b.b.<br />
4. Zeugnis Sohn 2 Cesar, b.b<br />
Ihre Kaufbereitschaft dokumentierte die <strong>Klägerin</strong> unter anderem dadurch, dass sie noch vor Abschluss des<br />
Kaufvertrages mit einer Plastiktüte voller Geld bei Frau Heidi Cesar vorsprach. Frau Heidi Cesar wies die Zahlung in<br />
dieser Form jedoch zurück.<br />
Beweis: Zeugnis Frau Heidi Cesar, b.b.<br />
Diese Tatsache ist im Übrigen in dem nunmehr streitgegenständlichen Vorprozess<br />
zwischen der Familie Cesar als Verkäufern und der <strong>Klägerin</strong> als Käuferin<br />
unstreitig gewesen.<br />
Zudem hat die <strong>Klägerin</strong> noch am 21.07.1994, also kurz vor Abschluss des Kaufvertrages<br />
mit der Familie Cesar, eine Vielzahl von Unterlagen betreffend das streitgegenständliche Grundstück<br />
angefordert.<br />
Beweis: Schreiben der <strong>Klägerin</strong> an Frau Heidi Cesar vom 21.07.1994, bereits erstinstanzlich vorgelegt als Anlage B 4.<br />
Unstreitig ist, dass die entsprechenden Unterlagen der <strong>Klägerin</strong> nie zur Verfügung<br />
gestellt wurden. Gleichwohl entschloss sie sich, am 25.07.1994 den Kaufvertrag mit der Familie Cesar zu schließen.<br />
Auch dies macht ein weiteres Mal deutlich, welchen unbedingten Kaufwillen die <strong>Klägerin</strong> hinsichtlich des<br />
streitgegenständlichen Objektes hatte.<br />
III. Kaufvertrag zwischen der <strong>Klägerin</strong> und der Familie Cesar<br />
Am 25.07.1994 kam es, wie dargetan, zum Kaufvertragsschluss zwischen der<br />
<strong>Klägerin</strong> und der Familie Cesar. An dieser Stelle mögen einige Passagen<br />
aus dem Kaufvertrag zitiert sein (vgl. hierzu erstinstanzlich vorgelegte Anlage K 1):<br />
Seite 16<br />
So lautet beispielsweise § 3:<br />
„Etwaige öffentlich-rechtliche Baulasten werden von dem Käufer übernommen.<br />
Der Käufer wies die Vertragsschließenden darauf hin, dass er das Baulasten-