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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Seite 2<br />

Zur Begründung ihrer Klage bzw. Berufung hat sich die <strong>Klägerin</strong> wie folgt<br />

eingelassen.<br />

1.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat im Wesentlichen Folgendes wiederholt vorgetragen und unter<br />

Beweis gestellt:<br />

Der Beklagte hat anwaltliche Pflichten verletzt, weil er die Klage gegen die<br />

Verkäufer des streitgegenständlichen Hausgrundstücks<br />

- nicht auf eine frühere Anfechtung des RA Dominik vom 02.04.2001 gestützt hat,<br />

- es unterlassen hat, für die <strong>Klägerin</strong> eine eigene Täuschungsanfechtung wegen<br />

zwischenzeitlich bekannt gewordener Anfechtungsgründe zu erklären und die<br />

Klage hierauf zu stützen.<br />

Insbesondere hat die <strong>Klägerin</strong> die Verkäufer zum Beweis des arglistigen<br />

Verschweigens der Mängel durch die Verkäufer angeboten.<br />

Eine Beweiserhebung wurde der <strong>Klägerin</strong> bisher verweigert. Vielmehr wies der<br />

Senat mit Beschluss vom 08.09.2010 darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht<br />

auf Erfolg haben dürfte. Hiergegen hat sich die <strong>Klägerin</strong> mit Schriftsatz vom<br />

12.11.2010 gewandt. Der Senat wies die Berufung sodann mit Beschluss vom<br />

13.12.2010 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.<br />

2.<br />

Der Senat hat die Zurückweisung Im Wesentlichen damit begründet, dass die von<br />

der <strong>Klägerin</strong> insoweit vorgetragenen Umstände keinen im Sinne des § 286 Abs. 1<br />

ZPO beweiskräftigen Schluss auf ein bedingt vorsätzlich täuschendes Verhalten<br />

der Verkäufer zulassen (Senatsbeschluss vom 08.09.2010, Seite 1 unten/2 oben).<br />

An diesen Ausführungen hat der Senat mit Beschluss vom 13.12.2010 jedenfalls<br />

konkludent festgehalten, denn er geht nicht, bzw. nur unzureichend auf die von<br />

der <strong>Klägerin</strong> hiergegen mit Schriftsatz vom 12.11.2010 erhobenen Bedenken ein.<br />

3.<br />

Die Sichtweise des Senats ist rechtfehierhaft und verletzt die <strong>Klägerin</strong> in ihrem<br />

Grundrecht auf rechtliches Gehör. Dem Zurückweisungsbeschluss vom 13.12.2010<br />

kann darüber<br />

Seite 3<br />

hinaus entnommen werden, dass der Senat den eigentlichen rechtlichen<br />

Problemkreis, der durch seine Sichtweise betroffen ist, nicht erkennt und damit<br />

auch nicht rechtlich würdigt.<br />

3.1 Denn der Senat gibt im Zurückweisungsbeschluss vom 13.12.2010 auf Seite 3<br />

unter fit, b. zu erkennen, dass er die klägerische Argumentation, wonach die<br />

<strong>Klägerin</strong> sich in Beweisnot befinde und daher an ihre Substantiierungspflicht<br />

keine hohen Anforderungen zu stellen seien, missversteht; denn der Senat stellt<br />

die von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachte Beweisnot mit der Begründung in Abrede,<br />

sie sei sowohl an dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 25.07.1994, als<br />

auch an dem von dem beklagten Rechtsanwalt für sie geführten Vorprozess ...<br />

persönlich beteiligt gewesen.<br />

Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil die von der <strong>Klägerin</strong> geltend<br />

gemachte Beweisnot sich nicht auf äußere Umstände des Kaufvertragsschlusses oder<br />

des Vorprozesses bezieht, an denen sie teilgenommen hat.<br />

Die von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachte Beweisnot bezieht sich vielmehr auf innere<br />

Tatsachen, nämlich auf die Arglist der Verkäufer, was der Senat verkennt.<br />

Entsprechend richten sich die Beweisangebote der <strong>Klägerin</strong>, die Verkäufer als<br />

Zeugen zu vernehmen, auf den inneren Umstand der Arglist der Verkäufer, Bei den<br />

als Zeugen benannten Verkäufern handelt es sich auch um ein geeig<strong>net</strong>es<br />

Beweismittel, weil die inneren Umstände, nämlich Verschweigen der Mängel trotz<br />

Kenntnis, zu denen sie als Zeugen genannt sind, in den Bereich ihrer eigenen<br />

Wahrnehmung fallen.<br />

Es ist daher keine rechtmäßige Begründung ersichtlich, die angebotenen Beweise<br />

nicht zu<br />

erheben.<br />

Landgericht und 'Oberlandesgericht verletzen daher den grundrechtlich gewährten<br />

Anspruch der. <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör, hier in seiner Ausprägung als<br />

Recht zur<br />

Beweisführung, wenn sie unter rechtsfehlerhafter Verkennung der Anforderungen an<br />

die<br />

Darlegungslast bezüglich einer inneren Tatsache, hinsichtlich derer sich die

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