Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Seite 2<br />
Zur Begründung ihrer Klage bzw. Berufung hat sich die <strong>Klägerin</strong> wie folgt<br />
eingelassen.<br />
1.<br />
Die <strong>Klägerin</strong> hat im Wesentlichen Folgendes wiederholt vorgetragen und unter<br />
Beweis gestellt:<br />
Der Beklagte hat anwaltliche Pflichten verletzt, weil er die Klage gegen die<br />
Verkäufer des streitgegenständlichen Hausgrundstücks<br />
- nicht auf eine frühere Anfechtung des RA Dominik vom 02.04.2001 gestützt hat,<br />
- es unterlassen hat, für die <strong>Klägerin</strong> eine eigene Täuschungsanfechtung wegen<br />
zwischenzeitlich bekannt gewordener Anfechtungsgründe zu erklären und die<br />
Klage hierauf zu stützen.<br />
Insbesondere hat die <strong>Klägerin</strong> die Verkäufer zum Beweis des arglistigen<br />
Verschweigens der Mängel durch die Verkäufer angeboten.<br />
Eine Beweiserhebung wurde der <strong>Klägerin</strong> bisher verweigert. Vielmehr wies der<br />
Senat mit Beschluss vom 08.09.2010 darauf hin, dass die Berufung keine Aussicht<br />
auf Erfolg haben dürfte. Hiergegen hat sich die <strong>Klägerin</strong> mit Schriftsatz vom<br />
12.11.2010 gewandt. Der Senat wies die Berufung sodann mit Beschluss vom<br />
13.12.2010 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück.<br />
2.<br />
Der Senat hat die Zurückweisung Im Wesentlichen damit begründet, dass die von<br />
der <strong>Klägerin</strong> insoweit vorgetragenen Umstände keinen im Sinne des § 286 Abs. 1<br />
ZPO beweiskräftigen Schluss auf ein bedingt vorsätzlich täuschendes Verhalten<br />
der Verkäufer zulassen (Senatsbeschluss vom 08.09.2010, Seite 1 unten/2 oben).<br />
An diesen Ausführungen hat der Senat mit Beschluss vom 13.12.2010 jedenfalls<br />
konkludent festgehalten, denn er geht nicht, bzw. nur unzureichend auf die von<br />
der <strong>Klägerin</strong> hiergegen mit Schriftsatz vom 12.11.2010 erhobenen Bedenken ein.<br />
3.<br />
Die Sichtweise des Senats ist rechtfehierhaft und verletzt die <strong>Klägerin</strong> in ihrem<br />
Grundrecht auf rechtliches Gehör. Dem Zurückweisungsbeschluss vom 13.12.2010<br />
kann darüber<br />
Seite 3<br />
hinaus entnommen werden, dass der Senat den eigentlichen rechtlichen<br />
Problemkreis, der durch seine Sichtweise betroffen ist, nicht erkennt und damit<br />
auch nicht rechtlich würdigt.<br />
3.1 Denn der Senat gibt im Zurückweisungsbeschluss vom 13.12.2010 auf Seite 3<br />
unter fit, b. zu erkennen, dass er die klägerische Argumentation, wonach die<br />
<strong>Klägerin</strong> sich in Beweisnot befinde und daher an ihre Substantiierungspflicht<br />
keine hohen Anforderungen zu stellen seien, missversteht; denn der Senat stellt<br />
die von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachte Beweisnot mit der Begründung in Abrede,<br />
sie sei sowohl an dem notariellen Grundstückskaufvertrag vom 25.07.1994, als<br />
auch an dem von dem beklagten Rechtsanwalt für sie geführten Vorprozess ...<br />
persönlich beteiligt gewesen.<br />
Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil die von der <strong>Klägerin</strong> geltend<br />
gemachte Beweisnot sich nicht auf äußere Umstände des Kaufvertragsschlusses oder<br />
des Vorprozesses bezieht, an denen sie teilgenommen hat.<br />
Die von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachte Beweisnot bezieht sich vielmehr auf innere<br />
Tatsachen, nämlich auf die Arglist der Verkäufer, was der Senat verkennt.<br />
Entsprechend richten sich die Beweisangebote der <strong>Klägerin</strong>, die Verkäufer als<br />
Zeugen zu vernehmen, auf den inneren Umstand der Arglist der Verkäufer, Bei den<br />
als Zeugen benannten Verkäufern handelt es sich auch um ein geeig<strong>net</strong>es<br />
Beweismittel, weil die inneren Umstände, nämlich Verschweigen der Mängel trotz<br />
Kenntnis, zu denen sie als Zeugen genannt sind, in den Bereich ihrer eigenen<br />
Wahrnehmung fallen.<br />
Es ist daher keine rechtmäßige Begründung ersichtlich, die angebotenen Beweise<br />
nicht zu<br />
erheben.<br />
Landgericht und 'Oberlandesgericht verletzen daher den grundrechtlich gewährten<br />
Anspruch der. <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör, hier in seiner Ausprägung als<br />
Recht zur<br />
Beweisführung, wenn sie unter rechtsfehlerhafter Verkennung der Anforderungen an<br />
die<br />
Darlegungslast bezüglich einer inneren Tatsache, hinsichtlich derer sich die