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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Das all diese Umstände seitens des Gerichts bei der Frage, ob der Vortrag der <strong>Klägerin</strong> so<br />

beweiskräftig ist, das die angebotenen Beweise zu erheben sind, nicht berücksichtigt<br />

wurden, ist eine beachtliche Verletzung der klägerischen Rechte.<br />

3.2 Kenntnis von der Illegalität der Zuwegung<br />

Gleiches gilt für die Unzulässigkeit der Waldwegnutzung. Auch hinsichtlich der Täuschung<br />

der <strong>Klägerin</strong> seitens der Verkäufer über die Unzulässigkeit der Nutzung des Waldwegs<br />

verstoßen Landgericht und jetzt der erkennende Senat gegen das Grundrecht der <strong>Klägerin</strong><br />

auf rechtliches Gehör. Die auf Seite 2 unter cc. des aktuellen Senatsbeschlusses zitierten<br />

Grundsätze des BGH zur Anforderung an die Substantiierung werden durch den Beschluss<br />

des Senats vom 08. September 2010 geradezu konterkariert. Denn es verhält sich nicht<br />

so, dass der Beklagte die Kenntnis der Verkäufer von der Unzulässigkeit der Nutzung in<br />

besonders substantiierter Weise bestritten hätte, so dass sich der Vortrag der <strong>Klägerin</strong><br />

etwa hieran messen lassen müsste; es verhält sich vielmehr umgekehrt. Denn der<br />

Beklagte hat – rechtlich zulässig – die Kenntnis der Verkäufer von der Unzulässigkeit der<br />

Waldwegnutzung schlicht bestritten. Dem gegenüber hat die <strong>Klägerin</strong> unter Vorlage von<br />

Schriftwechsel dargelegt, dass den Verkäufern die fehlende rechtliche Grundlage und<br />

damit die Unzulässigkeit der Nutzung des Waldwegs bekannt war.<br />

Logisch und nachvollziehbar ist insbesondere, wenn man mit der <strong>Klägerin</strong> der Auffassung<br />

ist, dass allein das Führen von Verhandlungen mit dem Forstamt über die vertragliche<br />

Einräumung eines Nutzungsrecht ausreichende Rückschlüsse darauf zulässt, dass die<br />

Verhandlungspartner, insbesondere die Verkäuferfamilie, davon ausgehen, dass ein<br />

Nutzungsrecht bis dahin nicht besteht.<br />

Denn Verhandlungen über die vertragliche Einräumung eines Rechts erscheinen zwanglos<br />

nur dann sinnvoll, wenn die Parteien davon ausgehen oder es zumindest für möglich<br />

halten, dass ein solches Recht nicht besteht.<br />

Dass das Landgericht die entsprechenden Unterlagen, die diesen Schluss nahe legen, als<br />

„irrelevant“ übergeht, und dass der Senat auf diese Unterlagen, denen Indizwirkung<br />

zukommt, im Beschluss vom 08. September 2010 ebenfalls nicht eingeht, indiziert die<br />

Rechtsfehlerhaftigkeit der bisherigen Entscheidungsfindung.

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