Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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den Angaben des Sachverständigen Bach, den Angaben der Verkäufer und den<br />
tatsächlichen Begebenheiten vor Ort auswerten müssen. Es hätte dem Landgericht in<br />
erster Instanz auffallen müssen, dass in dem Gutachten des Sachverständigen Bach die<br />
tatsächlichen Maße der Außenanlagen vollständig fehlen und dass der Gesetzestext falsch<br />
wiedergegeben wurde. Hierbei handelt es sich einerseits um eine fehlerhafte und<br />
unvollständige Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie um<br />
fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts in erster Instanz. Die Illegalität der<br />
Bauten ist kein neuer Vortrag, sondern wurde von der <strong>Klägerin</strong> schon immer geltend<br />
gemacht. Ebenfalls ist die Rüge, dass Gesetzestexte unzutreffend durch den<br />
Sachverständigen Bach widergegeben wurden, kein neuer Sachvortrag; vielmehr ist die<br />
Feststellung der zutreffenden rechtlichen Entscheidungsgrundlagen Aufgabe des Gerichts.<br />
Durch die Beauftragung eines weiteren Gutachters in dem in erster Instanz anhängig<br />
gebliebenen Rechtsstreit gegen des Sachverständigen Bach belegt das LG, dass es<br />
Klärungsbedarf bezüglich des Gutachtens Bach hat. Das LG verkündet das Urteil für den<br />
Beklagten zu 1, bevor die Überprüfung des Gutachtens des Beklagten zu 2 durch den<br />
bestellten Sachverständigen vorliegt. Dadurch wird der <strong>Klägerin</strong> die Möglichkeit<br />
genommen, darauf Stellung zu nehmen im Verfahren des Beklagten zu 1. Das LG hätte<br />
vor der Urteilsverkündung das Gutachten des Sachverständigen abwarten müssen.<br />
4.<br />
Der Beklagte handelte auch pflichtwidrig, als er das Gutachten des Sachverständigen Bach<br />
in dem dieser zu einer Legalität der Außenanlagen kam, nicht überprüfte und wegen der<br />
festgestellten Fehler ausreichend angriff. Denn das Gericht des Vorprozesses wäre dann<br />
zu dem Ergebnis gekommen, dass die Außenanlagen Sauna und Schwimmbad illegal<br />
errichtet waren und es hätte die Richtigkeit des Gutachtens sowie die Unbefangenheit des<br />
Sachverständigen insgesamt in Zweifel gezogen; das Gericht des Vorprozesses hätte dann<br />
den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Frank den Vorzug gegeben und<br />
wäre zu einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises sowie zu einer arglistigen<br />
Täuschung der <strong>Klägerin</strong> durch die damaligen Verkäufer gekommen.<br />
Kai Spirgath<br />
Rechtsanwalt