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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Befüllung des großen Außenschwimmbads illegal und nicht genehmigungsfähig ist;<br />

denn die Verkäuferin Heidi Cesar hatte der zuständigen Wasserbehörde auf<br />

Nachfrage im Jahr 1987 wahrheitswidrig mitgeteilt, dass die Wasserentnahme -<br />

entgegen den tatsächlichen Umständen — in nur ganz geringem Umfang erfolge;<br />

diese Behauptung der Verkäuferin Heidi Cesar — eine offensichtlich Unwahrheit -<br />

hatte die zuständige Behörde in einer Gesprächsnotiz festgehalten, die wir als<br />

Anlage K la vorgelegt haben. Weiterhin hat die <strong>Klägerin</strong> zur Täuschung durch die<br />

Verkäufer bezüglich der Möglichkeit der Wasserversorgung vorgetragen, dass die<br />

Verkäufer bei Besichtigung von Haus und Garten gerade unter Zurschaustellung des<br />

Brunnens und der umfangreichen Sprinkleranlagen und Wasserentnahmemöglichkeiten,<br />

einschließlich der Möglichkeit, das große Außenschwimmbad mit dem Brunnenwasser<br />

zu füllen, den Erwerb des Hauses bewarben.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hatte den Beklagten beauftragt, den Grundstückserwerb im Klagewege<br />

rückgängig zu machen. Der Beklagte verletzte in diesem Zusammenhang<br />

Anwaltspflichten, weil er die Rückabwicklungsklage lediglich auf den Vorwurf der<br />

sittenwidrigen Überteuerung, nicht aber auch auf eine bereits erfolgte<br />

Anfechtung (Anlage K 9b) stützte; die weitere Pflichtverletzung des Beklagten<br />

liegt darin, dass er der <strong>Klägerin</strong> nicht empfahl, wegen erst im Laufe des<br />

Mandatsverhältnisses zwischen <strong>Klägerin</strong> und <strong>Beklagter</strong> bekannt gewordener<br />

Täuschungshandlungen seitens der Verkäufer Cesar die Täuschungsanfechtung zu<br />

erklären und die Rückabwicklungsklage auch auf eine solche Anfechtung zu<br />

stützen. Stattdessen erklärte der Beklagte der <strong>Klägerin</strong> in einer schriftlichen<br />

Einschätzung vom 31.07.2001 (Anlage K 10), dass Anfechtungsgründe verfristet<br />

seien. Schließlich rügt die <strong>Klägerin</strong> verschiedene Versäumnisse des Beklagten im<br />

Rahmen der Führung des Vorprozesses. So hatte der Beklagte den Sachverständigen<br />

Frank im Vorprozess in fehlerhafter Weise dazu veranlasst, eine private<br />

Stellungnahme zu einem gerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen<br />

Bach abzugeben. Dies hatte zur Folge, dass das Gericht des Vorprozesses den<br />

Sachverständigen Frank, der eine für die <strong>Klägerin</strong> günstige Auffassung vertreten<br />

hatte, als befangen ansah und dessen Gutachterergebnisse nicht mehr als<br />

unabhängige Feststellungen berücksichtigte, Gravierender als die private<br />

Stellungsnahme einzufordern war allerdings, dass der Beklagte dieses Vorgehen<br />

des Gerichts, das von der gegnerischen Partei beantragt wurde,<br />

Seite 8<br />

hingenommen hat. Die Befangenheit hatte keinerlei Wirkung auf das etwa zwei<br />

Jahre<br />

zuvor erstellte Gutachten und. hätte abgewehrt werden müssen.<br />

Weiterhin hatte der Beklagte es unterlassen, rechtzeitig sämtliche Einwendungen<br />

gegen das Gutachten des Sachverständigen Bach innerhalb der gemäß § 411 Abs. 4<br />

ZPO gesetzten Frist vorzubringen; weiterhin hatte der Beklagte im Vorprozess<br />

nicht darauf hingewirkt, dass das Gericht des Vorprozesses die vielfachen und<br />

nachvollziehbaren Privatgutachten (Gutachterausschuss des Rheingau-Taunus-<br />

Kreises sowie des Sachverständigen Emil) bei der Entscheidungsfindung<br />

berücksichtigt; schließlich hatte der Beklagte es im Vorprozess unterlassen, den<br />

Beschluss des Vorgerichts, mit dem die gesonderte Bewertung von Außenanlagen<br />

angeord<strong>net</strong> worden war, sowie das daraufhin erstattete Gutachten Jörg ausreichend<br />

anzugreifen.<br />

Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Klageschrift vom 30.10.2008 nebst<br />

aller darin enthaltenen Beweisangebote. Weiterhin verweisen wir auf unsere<br />

Schriftsätze in erster Instanz, insbesondere auf die Replik vom 18.03.2009, den<br />

Schriftsatz vom 30.03.2009, den Schriftsatz vom 21.04.2009, auf unseren<br />

Schriftsatz vom 03.06.2009, mit dem wir auf die Hinweise in der mündlichen<br />

Verhandlung Stellung genommen haben sowie auf den Schriftsatz vom 30.07.2009<br />

nebst aller darin enthaltenen Beweisangebote.<br />

Wir bitten um Erteilung eines richterlichen Hinweises, falls wir zu dem einen<br />

oder anderen<br />

Punkt vertiefend vortragen sollen.<br />

2. Zum Urteil des LG Wiesbaden<br />

2.1 Das Landgericht gibt ab Seite 7 des Urteils im Tatbestand die klägerseits<br />

angeführten Ansatzpunkte einer schadensbegründenden Pflichtverletzung des<br />

Beklagten wie folgt wieder:<br />

• Der Beklagte hätte die Ausgangsklage auf die frühere Anfechtung des RA Dominik<br />

vom 02.04.2001 (Anlage K9 b) stützen müssen;

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