Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Befüllung des großen Außenschwimmbads illegal und nicht genehmigungsfähig ist;<br />
denn die Verkäuferin Heidi Cesar hatte der zuständigen Wasserbehörde auf<br />
Nachfrage im Jahr 1987 wahrheitswidrig mitgeteilt, dass die Wasserentnahme -<br />
entgegen den tatsächlichen Umständen — in nur ganz geringem Umfang erfolge;<br />
diese Behauptung der Verkäuferin Heidi Cesar — eine offensichtlich Unwahrheit -<br />
hatte die zuständige Behörde in einer Gesprächsnotiz festgehalten, die wir als<br />
Anlage K la vorgelegt haben. Weiterhin hat die <strong>Klägerin</strong> zur Täuschung durch die<br />
Verkäufer bezüglich der Möglichkeit der Wasserversorgung vorgetragen, dass die<br />
Verkäufer bei Besichtigung von Haus und Garten gerade unter Zurschaustellung des<br />
Brunnens und der umfangreichen Sprinkleranlagen und Wasserentnahmemöglichkeiten,<br />
einschließlich der Möglichkeit, das große Außenschwimmbad mit dem Brunnenwasser<br />
zu füllen, den Erwerb des Hauses bewarben.<br />
Die <strong>Klägerin</strong> hatte den Beklagten beauftragt, den Grundstückserwerb im Klagewege<br />
rückgängig zu machen. Der Beklagte verletzte in diesem Zusammenhang<br />
Anwaltspflichten, weil er die Rückabwicklungsklage lediglich auf den Vorwurf der<br />
sittenwidrigen Überteuerung, nicht aber auch auf eine bereits erfolgte<br />
Anfechtung (Anlage K 9b) stützte; die weitere Pflichtverletzung des Beklagten<br />
liegt darin, dass er der <strong>Klägerin</strong> nicht empfahl, wegen erst im Laufe des<br />
Mandatsverhältnisses zwischen <strong>Klägerin</strong> und <strong>Beklagter</strong> bekannt gewordener<br />
Täuschungshandlungen seitens der Verkäufer Cesar die Täuschungsanfechtung zu<br />
erklären und die Rückabwicklungsklage auch auf eine solche Anfechtung zu<br />
stützen. Stattdessen erklärte der Beklagte der <strong>Klägerin</strong> in einer schriftlichen<br />
Einschätzung vom 31.07.2001 (Anlage K 10), dass Anfechtungsgründe verfristet<br />
seien. Schließlich rügt die <strong>Klägerin</strong> verschiedene Versäumnisse des Beklagten im<br />
Rahmen der Führung des Vorprozesses. So hatte der Beklagte den Sachverständigen<br />
Frank im Vorprozess in fehlerhafter Weise dazu veranlasst, eine private<br />
Stellungnahme zu einem gerichtlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen<br />
Bach abzugeben. Dies hatte zur Folge, dass das Gericht des Vorprozesses den<br />
Sachverständigen Frank, der eine für die <strong>Klägerin</strong> günstige Auffassung vertreten<br />
hatte, als befangen ansah und dessen Gutachterergebnisse nicht mehr als<br />
unabhängige Feststellungen berücksichtigte, Gravierender als die private<br />
Stellungsnahme einzufordern war allerdings, dass der Beklagte dieses Vorgehen<br />
des Gerichts, das von der gegnerischen Partei beantragt wurde,<br />
Seite 8<br />
hingenommen hat. Die Befangenheit hatte keinerlei Wirkung auf das etwa zwei<br />
Jahre<br />
zuvor erstellte Gutachten und. hätte abgewehrt werden müssen.<br />
Weiterhin hatte der Beklagte es unterlassen, rechtzeitig sämtliche Einwendungen<br />
gegen das Gutachten des Sachverständigen Bach innerhalb der gemäß § 411 Abs. 4<br />
ZPO gesetzten Frist vorzubringen; weiterhin hatte der Beklagte im Vorprozess<br />
nicht darauf hingewirkt, dass das Gericht des Vorprozesses die vielfachen und<br />
nachvollziehbaren Privatgutachten (Gutachterausschuss des Rheingau-Taunus-<br />
Kreises sowie des Sachverständigen Emil) bei der Entscheidungsfindung<br />
berücksichtigt; schließlich hatte der Beklagte es im Vorprozess unterlassen, den<br />
Beschluss des Vorgerichts, mit dem die gesonderte Bewertung von Außenanlagen<br />
angeord<strong>net</strong> worden war, sowie das daraufhin erstattete Gutachten Jörg ausreichend<br />
anzugreifen.<br />
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Klageschrift vom 30.10.2008 nebst<br />
aller darin enthaltenen Beweisangebote. Weiterhin verweisen wir auf unsere<br />
Schriftsätze in erster Instanz, insbesondere auf die Replik vom 18.03.2009, den<br />
Schriftsatz vom 30.03.2009, den Schriftsatz vom 21.04.2009, auf unseren<br />
Schriftsatz vom 03.06.2009, mit dem wir auf die Hinweise in der mündlichen<br />
Verhandlung Stellung genommen haben sowie auf den Schriftsatz vom 30.07.2009<br />
nebst aller darin enthaltenen Beweisangebote.<br />
Wir bitten um Erteilung eines richterlichen Hinweises, falls wir zu dem einen<br />
oder anderen<br />
Punkt vertiefend vortragen sollen.<br />
2. Zum Urteil des LG Wiesbaden<br />
2.1 Das Landgericht gibt ab Seite 7 des Urteils im Tatbestand die klägerseits<br />
angeführten Ansatzpunkte einer schadensbegründenden Pflichtverletzung des<br />
Beklagten wie folgt wieder:<br />
• Der Beklagte hätte die Ausgangsklage auf die frühere Anfechtung des RA Dominik<br />
vom 02.04.2001 (Anlage K9 b) stützen müssen;