Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br />
BESCHLUSS<br />
In dem Rechtsstreit<br />
der Frau Anna, Strasse X, Schlangenbad,<br />
<strong>Klägerin</strong>, Berufungsklägerin und Gesuchstellerin,<br />
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Roland Spirgath, Rechtsanwälte<br />
Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19- 21,<br />
69115 Heidelberg,<br />
gegen<br />
Herrn Rechtsanwalt Dr. Franz-Josef Jung,<br />
Beklagten und Berufungsbeklagten,<br />
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. , Rechtsanwälte<br />
Beschluss mit vollem Rubrum (EU_U3_oo.dot)<br />
-2-<br />
Der gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. 1 sowie<br />
die Richterinnen am Oberlandesgericht 2 und 3 gerichtete<br />
Ablehnungsantrag der <strong>Klägerin</strong> wird zurückgewiesen.<br />
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.<br />
Gründe:<br />
A. Die <strong>Klägerin</strong> begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung<br />
eines Anwaltsvertrages. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom<br />
26.8.2009 (BI. 314 ff. d. A.) abgewiesen. Dagegen wendet sich die <strong>Klägerin</strong> mit<br />
ihrer Berufung. Der Senat hat die <strong>Klägerin</strong> mit Beschluss vom 8.9.2010 (BI. 520<br />
ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass er das Rechtsmittel für aussichtslos halte<br />
und demgemäß dessen Zurückweisung im Beschlusswege beabsichtige.<br />
Auf diesen Hinweisbeschluss stützt die <strong>Klägerin</strong> ihr gegen sämtliche ihn unterzeichnenden<br />
Senatsmitglieder gerichtetes Ablehnungsgesuch (BI. 535 f. d. A.).<br />
B. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, jedoch nicht begründet.<br />
1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit<br />
abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeig<strong>net</strong> ist, Misstrauen gegen<br />
seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Geeig<strong>net</strong>, Misstrauen gegen eine<br />
unparteiliche Amtsführung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive<br />
Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung<br />
die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen<br />
und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive,<br />
unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. BGH NJW-RR 2003,<br />
S. 1220 f. Duris Rn. 6], st. Rspr.). Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler<br />
rechtfertigen in aller Regel keine Ablehnung des Richters; das<br />
Ablehnungsverfahren dient nicht der Fehlerkontrolle in diesem Sinne, diese ist<br />
dem Rechtszug der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG Schleswig OLGR 2002, 327; OLG<br />
Frankfurt NJW 2004, 621; KG NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken OLGR 2008,<br />
355, 356; BAG NJW 1993, 879). Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht,<br />
wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so<br />
weit von den anerkannten rechtlichen — insbesondere verfassungsrechtlichen —<br />
Grundsätzen entfernen, dass sie aus<br />
3<br />
-3-<br />
Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen<br />
und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden<br />
Einstellung des Richters erwecken (vgl. KG NJW-RR 2006, 1577,<br />
= NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 355, 356; OLG<br />
2enbrg MDR 2008, 527; ähnlich BAG, a. a. 0.).<br />
Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an Umständen. die eine Besorgniss<br />
der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen könnten.<br />
. Das in den Akten befindliche Original des Hinweisbeschlusses ist von<br />
allen drei mitwirkenden Richterinnen und Richtern unterschrieben. Die<br />
den Parteien übermittelten Ausfertigungen des Beschlusses mussten<br />
keine Unterschriften enthalten.<br />
2. Die <strong>Klägerin</strong> begründet ihr Ablehnungsgesuch im sachlichen Kern damit, dass<br />
der Senat wie zuvor das Landgericht den Fall unzutreffend<br />
beurteile und ihr Vorbringen unzureichend würdige. Das sind nach dem oben<br />
Gesagten keine Ablehnungsgründe; von einer Unverständlichkeit und<br />
offensichtlichen Unhaltbarkeit des Hinweisbeschlusses kann er-