05.02.2013 Aufrufe

Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHLUSS<br />

In dem Rechtsstreit<br />

der Frau Anna, Strasse X, Schlangenbad,<br />

<strong>Klägerin</strong>, Berufungsklägerin und Gesuchstellerin,<br />

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Roland Spirgath, Rechtsanwälte<br />

Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19- 21,<br />

69115 Heidelberg,<br />

gegen<br />

Herrn Rechtsanwalt Dr. Franz-Josef Jung,<br />

Beklagten und Berufungsbeklagten,<br />

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. , Rechtsanwälte<br />

Beschluss mit vollem Rubrum (EU_U3_oo.dot)<br />

-2-<br />

Der gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. 1 sowie<br />

die Richterinnen am Oberlandesgericht 2 und 3 gerichtete<br />

Ablehnungsantrag der <strong>Klägerin</strong> wird zurückgewiesen.<br />

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.<br />

Gründe:<br />

A. Die <strong>Klägerin</strong> begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung<br />

eines Anwaltsvertrages. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom<br />

26.8.2009 (BI. 314 ff. d. A.) abgewiesen. Dagegen wendet sich die <strong>Klägerin</strong> mit<br />

ihrer Berufung. Der Senat hat die <strong>Klägerin</strong> mit Beschluss vom 8.9.2010 (BI. 520<br />

ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass er das Rechtsmittel für aussichtslos halte<br />

und demgemäß dessen Zurückweisung im Beschlusswege beabsichtige.<br />

Auf diesen Hinweisbeschluss stützt die <strong>Klägerin</strong> ihr gegen sämtliche ihn unterzeichnenden<br />

Senatsmitglieder gerichtetes Ablehnungsgesuch (BI. 535 f. d. A.).<br />

B. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, jedoch nicht begründet.<br />

1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit<br />

abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeig<strong>net</strong> ist, Misstrauen gegen<br />

seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Geeig<strong>net</strong>, Misstrauen gegen eine<br />

unparteiliche Amtsführung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive<br />

Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung<br />

die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen<br />

und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive,<br />

unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. BGH NJW-RR 2003,<br />

S. 1220 f. Duris Rn. 6], st. Rspr.). Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler<br />

rechtfertigen in aller Regel keine Ablehnung des Richters; das<br />

Ablehnungsverfahren dient nicht der Fehlerkontrolle in diesem Sinne, diese ist<br />

dem Rechtszug der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG Schleswig OLGR 2002, 327; OLG<br />

Frankfurt NJW 2004, 621; KG NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken OLGR 2008,<br />

355, 356; BAG NJW 1993, 879). Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht,<br />

wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so<br />

weit von den anerkannten rechtlichen — insbesondere verfassungsrechtlichen —<br />

Grundsätzen entfernen, dass sie aus<br />

3<br />

-3-<br />

Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen<br />

und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden<br />

Einstellung des Richters erwecken (vgl. KG NJW-RR 2006, 1577,<br />

= NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 355, 356; OLG<br />

2enbrg MDR 2008, 527; ähnlich BAG, a. a. 0.).<br />

Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an Umständen. die eine Besorgniss<br />

der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen könnten.<br />

. Das in den Akten befindliche Original des Hinweisbeschlusses ist von<br />

allen drei mitwirkenden Richterinnen und Richtern unterschrieben. Die<br />

den Parteien übermittelten Ausfertigungen des Beschlusses mussten<br />

keine Unterschriften enthalten.<br />

2. Die <strong>Klägerin</strong> begründet ihr Ablehnungsgesuch im sachlichen Kern damit, dass<br />

der Senat wie zuvor das Landgericht den Fall unzutreffend<br />

beurteile und ihr Vorbringen unzureichend würdige. Das sind nach dem oben<br />

Gesagten keine Ablehnungsgründe; von einer Unverständlichkeit und<br />

offensichtlichen Unhaltbarkeit des Hinweisbeschlusses kann er-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!