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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil die von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachte<br />

Beweisnot sich nicht auf äußere Umstände des Kaufvertragsschlusses oder des<br />

Vorprozesses bezieht, an denen sie teilgenommen hat.<br />

Die von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachte Beweisnot bezieht sich vielmehr auf innere<br />

Tatsachen, nämlich auf die Arglist der Verkäufer, was der Senat verkennt.<br />

Entsprechend richten sich die Beweisangebote der <strong>Klägerin</strong>, die Verkäufer als Zeugen<br />

zu vernehmen, auf den inneren Umstand der Arglist der Verkäufer. Bei den als Zeugen<br />

benannten Verkäufern handelt es sich auch um ein geeig<strong>net</strong>es Beweismittel, weil die<br />

inneren Umstände, nämlich Verschweigen der Mängel trotz Kenntnis, zu denen sie als<br />

Zeugen genannt sind, in den Bereich ihrer eigenen Wahrnehmung fallen.<br />

Es ist daher keine rechtmäßige Begründung ersichtlich, die angebotenen Beweise nicht<br />

zu erheben.<br />

Landgericht und Oberlandesgericht verletzen daher den grundrechtlich gewährten<br />

Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör, hier in seiner Ausprägung als Recht zur<br />

Beweisführung, wenn sie unter rechtsfehlerhafter Verkennung der Anforderungen an<br />

die Darlegungslast bezüglich einer inneren Tatsache, hinsichtlich derer sich die <strong>Klägerin</strong><br />

in Beweisnot befindet, von einer Beweiserhebung absehen.<br />

Insbesondere dass der Senat mit Zurückweisungsbeschluss vom 13.12.2010 die<br />

insoweit klaren Ausführungen der <strong>Klägerin</strong> gemäß Schriftsatz vom 12.11.2010<br />

missversteht und die geltend gemachte Beweisnot auf äußere und nicht auf innere<br />

Tatsachen bezieht, belegt die unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör<br />

zustande gekommene Fehlerhaftigkeit des Zurückweisungsbeschlusses.<br />

3.2 Bezeichnend für die grundrechtsrelevante Fehlerhaftigkeit des<br />

Zurückweisungsbeschlusses ist, dass der Senat sich trotz mehrfacher schriftsätzlicher<br />

Erinnerung nach wie vor nicht mit den vorhandenen und auf einer Arglist der Verkäufer<br />

schließenden Beweisanzeichen bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung<br />

auseinandersetzt, sondern sich auf pauschale und formelhafte Formulierungen<br />

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