Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil die von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachte<br />
Beweisnot sich nicht auf äußere Umstände des Kaufvertragsschlusses oder des<br />
Vorprozesses bezieht, an denen sie teilgenommen hat.<br />
Die von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachte Beweisnot bezieht sich vielmehr auf innere<br />
Tatsachen, nämlich auf die Arglist der Verkäufer, was der Senat verkennt.<br />
Entsprechend richten sich die Beweisangebote der <strong>Klägerin</strong>, die Verkäufer als Zeugen<br />
zu vernehmen, auf den inneren Umstand der Arglist der Verkäufer. Bei den als Zeugen<br />
benannten Verkäufern handelt es sich auch um ein geeig<strong>net</strong>es Beweismittel, weil die<br />
inneren Umstände, nämlich Verschweigen der Mängel trotz Kenntnis, zu denen sie als<br />
Zeugen genannt sind, in den Bereich ihrer eigenen Wahrnehmung fallen.<br />
Es ist daher keine rechtmäßige Begründung ersichtlich, die angebotenen Beweise nicht<br />
zu erheben.<br />
Landgericht und Oberlandesgericht verletzen daher den grundrechtlich gewährten<br />
Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör, hier in seiner Ausprägung als Recht zur<br />
Beweisführung, wenn sie unter rechtsfehlerhafter Verkennung der Anforderungen an<br />
die Darlegungslast bezüglich einer inneren Tatsache, hinsichtlich derer sich die <strong>Klägerin</strong><br />
in Beweisnot befindet, von einer Beweiserhebung absehen.<br />
Insbesondere dass der Senat mit Zurückweisungsbeschluss vom 13.12.2010 die<br />
insoweit klaren Ausführungen der <strong>Klägerin</strong> gemäß Schriftsatz vom 12.11.2010<br />
missversteht und die geltend gemachte Beweisnot auf äußere und nicht auf innere<br />
Tatsachen bezieht, belegt die unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör<br />
zustande gekommene Fehlerhaftigkeit des Zurückweisungsbeschlusses.<br />
3.2 Bezeichnend für die grundrechtsrelevante Fehlerhaftigkeit des<br />
Zurückweisungsbeschlusses ist, dass der Senat sich trotz mehrfacher schriftsätzlicher<br />
Erinnerung nach wie vor nicht mit den vorhandenen und auf einer Arglist der Verkäufer<br />
schließenden Beweisanzeichen bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung<br />
auseinandersetzt, sondern sich auf pauschale und formelhafte Formulierungen<br />
zurückzieht: