Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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deutlich angegeben.Zitat:"Das Gutachten ist als Obergutachten den.Feststellungen<br />
des Sachverständigen Frank vorzuziehen,der in der Tat als Befangen anzusehen<br />
ist...." Die Befangenheit sehe ich weiter darin dass der Verfasser bei diesen<br />
schwerwiegenden Tatsachen es nicht einmal für notwendig erachtet ;sich weiter<br />
damit zu beschäftigen und per Beschluss meine Klage abweisen will.Die<br />
Bestimmungen des §522 ZPO sind sicherlich vom Gesetzgeber zur Entlastung der<br />
Gerichte vorgesehen nicht um Klagen gegen einflussreiche Persönlichkeiten zu<br />
beenden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Dienstliche Stellungnahme 3 mal<br />
Dr. …...<br />
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht<br />
Betr.: Berufungsverfahren Anna .1. Rechtsanwalt Dr. Jung 1 U 199/09<br />
hier: Ablehnungsgesuch der <strong>Klägerin</strong> vom 28.10.2010<br />
Dienstliche Stellungnahme<br />
Zu dem o.g. Ablehnungsgesuch nehme ich wie folgt Stellung:<br />
1. Der Hinweisbeschluss des Senats vom 08.09.2010 wurde, wie BI. 523 der<br />
Gerichtsakte zeigt, selbstverständlich von den an der Beschlussfassung<br />
beteiligten Senatsmitgliedern handschriftlich unterzeich<strong>net</strong>. Die den<br />
Prozessparteien übersandte<br />
Ausfertigung des Beschlusses brauchte keine eigenhändigen Unterschriften zu<br />
enthalten.<br />
2. Das Berufungsgericht weist eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch<br />
Beschluss zurück, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, u.a.<br />
wenn das Berufungsgericht davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht<br />
auf Erfolg hat. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist es<br />
ohne Bedeutung, ob die Prozessparteien prominent sind.<br />
3. Der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Hinweis, dass und weshalb<br />
das Berufungsgericht eine Berufung zurückweisen will, darf knapp gefasst<br />
sein; er darf zur Begründung auf die erstinstanzlichen Urteilsgründe Bezug<br />
nehmen, wie<br />
dies im 1. Absatz des Hinweisbeschlusses geschehen ist.<br />
4. Für die Annahme einer arglistigen Täuschung über bestimmte Gegebenheiten<br />
anlässlich der Verhandlungen und des Abschlusses eines Kaufvertrags über ein<br />
Grundstück reicht es nicht aus, eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten<br />
Ausbau als illegal anzusehen. Entscheidend ist vielmehr, ob festgestellt werden<br />
kann, dass der Verkäufer arglistig handelt, also die Unrichtigkeit seiner<br />
Angaben kennt oder für möglich hält. Diese Differenzierung lässt die <strong>Klägerin</strong><br />
bei ihrer dem Befangenheitsgesuch zugrunde gelegten Annahme, der Senat habe<br />
seinem Beschluss vom 08.09.2010 eine Vielzahl von Fehlern zugrunde, gelegt,<br />
unberücksichtigt.<br />
S<br />
5. Bezüglich der von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachten Unzulässigkeit der Benutzung<br />
des Waldwegs als Zufahrt hat der Senat unter Einbeziehung der Erwägungen des<br />
Landgerichts (Urteilsgründe.S. 19 ff) dargelegt, weshalb zum einen die <strong>Klägerin</strong><br />
nicht<br />
hinreichend dargelegt habe, dass die Verkäufer im Zeitpunkt des Verkaufs, also<br />
1994, von der Unzulässigkeit der Zufahrt gewusst haben, und weshalb zum anderen<br />
jedenfalls die Anfechtungsfrist zu diesem Punkt abgelaufen war. Damit ist auch<br />
in Bezug genommen, dass aus dem Schriftverkehr der Verkäufer mit der<br />
Forstverwaltung nicht hinreichend deutlich wird, was der.Grund für diesen<br />
Schriftverkehr war;