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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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deutlich angegeben.Zitat:"Das Gutachten ist als Obergutachten den.Feststellungen<br />

des Sachverständigen Frank vorzuziehen,der in der Tat als Befangen anzusehen<br />

ist...." Die Befangenheit sehe ich weiter darin dass der Verfasser bei diesen<br />

schwerwiegenden Tatsachen es nicht einmal für notwendig erachtet ;sich weiter<br />

damit zu beschäftigen und per Beschluss meine Klage abweisen will.Die<br />

Bestimmungen des §522 ZPO sind sicherlich vom Gesetzgeber zur Entlastung der<br />

Gerichte vorgesehen nicht um Klagen gegen einflussreiche Persönlichkeiten zu<br />

beenden.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dienstliche Stellungnahme 3 mal<br />

Dr. …...<br />

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht<br />

Betr.: Berufungsverfahren Anna .1. Rechtsanwalt Dr. Jung 1 U 199/09<br />

hier: Ablehnungsgesuch der <strong>Klägerin</strong> vom 28.10.2010<br />

Dienstliche Stellungnahme<br />

Zu dem o.g. Ablehnungsgesuch nehme ich wie folgt Stellung:<br />

1. Der Hinweisbeschluss des Senats vom 08.09.2010 wurde, wie BI. 523 der<br />

Gerichtsakte zeigt, selbstverständlich von den an der Beschlussfassung<br />

beteiligten Senatsmitgliedern handschriftlich unterzeich<strong>net</strong>. Die den<br />

Prozessparteien übersandte<br />

Ausfertigung des Beschlusses brauchte keine eigenhändigen Unterschriften zu<br />

enthalten.<br />

2. Das Berufungsgericht weist eine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch<br />

Beschluss zurück, wenn die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, u.a.<br />

wenn das Berufungsgericht davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht<br />

auf Erfolg hat. Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, ist es<br />

ohne Bedeutung, ob die Prozessparteien prominent sind.<br />

3. Der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Hinweis, dass und weshalb<br />

das Berufungsgericht eine Berufung zurückweisen will, darf knapp gefasst<br />

sein; er darf zur Begründung auf die erstinstanzlichen Urteilsgründe Bezug<br />

nehmen, wie<br />

dies im 1. Absatz des Hinweisbeschlusses geschehen ist.<br />

4. Für die Annahme einer arglistigen Täuschung über bestimmte Gegebenheiten<br />

anlässlich der Verhandlungen und des Abschlusses eines Kaufvertrags über ein<br />

Grundstück reicht es nicht aus, eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten<br />

Ausbau als illegal anzusehen. Entscheidend ist vielmehr, ob festgestellt werden<br />

kann, dass der Verkäufer arglistig handelt, also die Unrichtigkeit seiner<br />

Angaben kennt oder für möglich hält. Diese Differenzierung lässt die <strong>Klägerin</strong><br />

bei ihrer dem Befangenheitsgesuch zugrunde gelegten Annahme, der Senat habe<br />

seinem Beschluss vom 08.09.2010 eine Vielzahl von Fehlern zugrunde, gelegt,<br />

unberücksichtigt.<br />

S<br />

5. Bezüglich der von der <strong>Klägerin</strong> geltend gemachten Unzulässigkeit der Benutzung<br />

des Waldwegs als Zufahrt hat der Senat unter Einbeziehung der Erwägungen des<br />

Landgerichts (Urteilsgründe.S. 19 ff) dargelegt, weshalb zum einen die <strong>Klägerin</strong><br />

nicht<br />

hinreichend dargelegt habe, dass die Verkäufer im Zeitpunkt des Verkaufs, also<br />

1994, von der Unzulässigkeit der Zufahrt gewusst haben, und weshalb zum anderen<br />

jedenfalls die Anfechtungsfrist zu diesem Punkt abgelaufen war. Damit ist auch<br />

in Bezug genommen, dass aus dem Schriftverkehr der Verkäufer mit der<br />

Forstverwaltung nicht hinreichend deutlich wird, was der.Grund für diesen<br />

Schriftverkehr war;

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