Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Verwaltungsprozess gegen die Untere Wasserbehörde geführt und waren unterlegen;<br />
des weiteren hatten sie Hinweise erhalten, sich an die öffentliche<br />
Wasserversorgung anzuschließen; letztlich belegt die mit Anlage K 1 a<br />
nachweisliche Lüge der Verkäuferin Heidi Cesar, dass sie damit rech<strong>net</strong>en, dass<br />
die Brunnennutzung bei Kenntnis des wahren Ausmaßes der Wasserentnahme untersagt<br />
werden würde.<br />
Es kommt hinzu, dass sämtliche relevanten Entscheidungen der Unteren<br />
Wasserbehörde zur Frage des Heilquellenschutzes seit 28.01.1976 nicht nur im<br />
Hessischen Staatsanzeiger, sondern auch in dem Aarboten, der das offizielle<br />
Bekanntmachungsorgan der Gemeinde ist, veröffentlicht wurden.<br />
Beweis: Auszug aus dem Aarboten von 1976 (Anlage BK 2)<br />
Seite 20~<br />
Danach wurde die Widmung des Gemeindegebiets, so auch des streitgegenständlichen<br />
Grundstücks, zum Heilquellenschützgebiet mehrfach im Aarboten veröffentlicht.<br />
Beweis: Wiesbadener Tagblatt/Aarbote Nr.207 vom 08.09.1987, Seite 12: Erste<br />
Bekanntmachung des Heilquellenschutzgebiets (Anlage BK 3) Wiesbadener<br />
Tagblatt/Aarbote Nr.209 vom 10.09.1987, Seite 19: Zweite Bekanntmachung des<br />
Heilquellenschutzgebiets (Anlage BK 4)<br />
Dies alles belegt, dass die Verkäufer Cesar Kenntnis, jedenfalls die Befürchtung<br />
haben mussten, dass die von Ihnen ohne Kenntnis der Untere Wasserbehörde<br />
durchgeführte Vertiefung des Brunnens und extreme Grundwasserentnahnie nicht<br />
genehmigungsfähig war.<br />
Entscheidend ist letztlich, dass der Brunnen heute aufgrund von Umständen<br />
verfüllt ist, die die Verkäufer als Ursache gesetzt haben und deren Konsequenz<br />
ihnen bei Verkauf der Immobilie an die <strong>Klägerin</strong> bewusst war.<br />
Der Senat wird diese Umstände — die offenkundig sämtlich nicht in die Bewertung<br />
des LG eingeflossen sind —zu berücksichtigen haben und wird wegen dieser<br />
Umstände zu einem arglistigen Verhalten der Verkäufer kommen müssen.<br />
Arglistig handelt auch, wer tatsächliche Behauptungen ohne jede sachliche<br />
Grundlage abgibt, wobei die Arglist auch darin liegen kann, dass dem Erklärenden<br />
jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlt und er<br />
gleichwohl diesen Umstand dem anderen Teil verschweigt. Das gilt auch dann, wenn<br />
eine Partei einen möglicherweise wesentlichen Mangel verschweigt, weil sie ihn<br />
für harmlos hält, obwohl ihr für dieses Urteil die Sachkenntnis fehlt (OLG Celle<br />
4 U 284/85; Urteil vom 19.12.1986 in NJW RR 1987,744; OLG Schleswig 11 U 231/78,<br />
Urteil vom 06.11.1979 in MDR 80,399 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.1992 —<br />
9 U 250/90).<br />
Zwischenergebnis<br />
Selbst wenn das eine oder andere Bauwerk des Ensembles vertiefter Brunnen,<br />
Au/3enschwfmmbad, Sauna mit Vorplatz, Gartensprinkleranlagen genehmigungsfrei<br />
gewesen wäre, so kann sich aus der Gesamtheit der Anlage dennoch eine<br />
Gesamtgenehmigungspflicht ergeben. Wir verweisen insoweit auf das Urteil des<br />
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.06.2001, Az: 9 UE 3983/96 und zitieren<br />
den Leitsatz:<br />
Seite 21~<br />
„Eine Isoliert betrachtet genehmigungsfreie bauliche Anlage kann unter dem<br />
Gesichtspunkt einer Gesamtanlage, die sie mit anderen genehmigungspflichtigen<br />
Anlagen baulichen Anlagen bildet, genehmigungspflichtig sein. Verschiedene<br />
bauliche Anlagen stellen eine Gesamtanlage in diesem Sinne dar, wenn sie durch<br />
dieselbe objektive Zweckbestimmung eng miteinander verbunden sind. Diese enge<br />
Verbundenheit ist bei einer der Freizeitnutzung im Außenbereich dienenden<br />
Anlage, bestehend aus Gartenhaus, Einfriedung und Schwimmbecken<br />
gegeben."<br />
Beweis: Leitsatz des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom<br />
07.06.2001, Az: 9 UE 3983/96 (Anlage RK 5)<br />
3.3 Fehler in der Führung des Vorprozesses / Befangener" Sachverständiger Frank<br />
Das Gericht verneint Fehler des Beklagten im Vorprozess im Zusammenhang mit der<br />
von ihm veranlassten privaten Stellungnahme des Gerichtssachverständigen Frank.<br />
Das LG begründet seine Rechtsauffassung damit, dass das Gericht des Vorprozesses<br />
die Stellungnahme des SV Frank als Parteivorbringen berücksichtigt habe.<br />
Das LG verkennt dabei aber vollständig, dass der zuvor als<br />
Gerichtssachverständige beauftragte Gutachter Frank durch das Verhalten des<br />
Beklagten seitens des Vorgerichts herabqualifiziert wurde; selbst wenn der<br />
Vortrag des SV Frank als Parteivortrag berücksichtigt wurde, bedeutet das nichts