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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Verwaltungsprozess gegen die Untere Wasserbehörde geführt und waren unterlegen;<br />

des weiteren hatten sie Hinweise erhalten, sich an die öffentliche<br />

Wasserversorgung anzuschließen; letztlich belegt die mit Anlage K 1 a<br />

nachweisliche Lüge der Verkäuferin Heidi Cesar, dass sie damit rech<strong>net</strong>en, dass<br />

die Brunnennutzung bei Kenntnis des wahren Ausmaßes der Wasserentnahme untersagt<br />

werden würde.<br />

Es kommt hinzu, dass sämtliche relevanten Entscheidungen der Unteren<br />

Wasserbehörde zur Frage des Heilquellenschutzes seit 28.01.1976 nicht nur im<br />

Hessischen Staatsanzeiger, sondern auch in dem Aarboten, der das offizielle<br />

Bekanntmachungsorgan der Gemeinde ist, veröffentlicht wurden.<br />

Beweis: Auszug aus dem Aarboten von 1976 (Anlage BK 2)<br />

Seite 20~<br />

Danach wurde die Widmung des Gemeindegebiets, so auch des streitgegenständlichen<br />

Grundstücks, zum Heilquellenschützgebiet mehrfach im Aarboten veröffentlicht.<br />

Beweis: Wiesbadener Tagblatt/Aarbote Nr.207 vom 08.09.1987, Seite 12: Erste<br />

Bekanntmachung des Heilquellenschutzgebiets (Anlage BK 3) Wiesbadener<br />

Tagblatt/Aarbote Nr.209 vom 10.09.1987, Seite 19: Zweite Bekanntmachung des<br />

Heilquellenschutzgebiets (Anlage BK 4)<br />

Dies alles belegt, dass die Verkäufer Cesar Kenntnis, jedenfalls die Befürchtung<br />

haben mussten, dass die von Ihnen ohne Kenntnis der Untere Wasserbehörde<br />

durchgeführte Vertiefung des Brunnens und extreme Grundwasserentnahnie nicht<br />

genehmigungsfähig war.<br />

Entscheidend ist letztlich, dass der Brunnen heute aufgrund von Umständen<br />

verfüllt ist, die die Verkäufer als Ursache gesetzt haben und deren Konsequenz<br />

ihnen bei Verkauf der Immobilie an die <strong>Klägerin</strong> bewusst war.<br />

Der Senat wird diese Umstände — die offenkundig sämtlich nicht in die Bewertung<br />

des LG eingeflossen sind —zu berücksichtigen haben und wird wegen dieser<br />

Umstände zu einem arglistigen Verhalten der Verkäufer kommen müssen.<br />

Arglistig handelt auch, wer tatsächliche Behauptungen ohne jede sachliche<br />

Grundlage abgibt, wobei die Arglist auch darin liegen kann, dass dem Erklärenden<br />

jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlt und er<br />

gleichwohl diesen Umstand dem anderen Teil verschweigt. Das gilt auch dann, wenn<br />

eine Partei einen möglicherweise wesentlichen Mangel verschweigt, weil sie ihn<br />

für harmlos hält, obwohl ihr für dieses Urteil die Sachkenntnis fehlt (OLG Celle<br />

4 U 284/85; Urteil vom 19.12.1986 in NJW RR 1987,744; OLG Schleswig 11 U 231/78,<br />

Urteil vom 06.11.1979 in MDR 80,399 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.1992 —<br />

9 U 250/90).<br />

Zwischenergebnis<br />

Selbst wenn das eine oder andere Bauwerk des Ensembles vertiefter Brunnen,<br />

Au/3enschwfmmbad, Sauna mit Vorplatz, Gartensprinkleranlagen genehmigungsfrei<br />

gewesen wäre, so kann sich aus der Gesamtheit der Anlage dennoch eine<br />

Gesamtgenehmigungspflicht ergeben. Wir verweisen insoweit auf das Urteil des<br />

Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 07.06.2001, Az: 9 UE 3983/96 und zitieren<br />

den Leitsatz:<br />

Seite 21~<br />

„Eine Isoliert betrachtet genehmigungsfreie bauliche Anlage kann unter dem<br />

Gesichtspunkt einer Gesamtanlage, die sie mit anderen genehmigungspflichtigen<br />

Anlagen baulichen Anlagen bildet, genehmigungspflichtig sein. Verschiedene<br />

bauliche Anlagen stellen eine Gesamtanlage in diesem Sinne dar, wenn sie durch<br />

dieselbe objektive Zweckbestimmung eng miteinander verbunden sind. Diese enge<br />

Verbundenheit ist bei einer der Freizeitnutzung im Außenbereich dienenden<br />

Anlage, bestehend aus Gartenhaus, Einfriedung und Schwimmbecken<br />

gegeben."<br />

Beweis: Leitsatz des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom<br />

07.06.2001, Az: 9 UE 3983/96 (Anlage RK 5)<br />

3.3 Fehler in der Führung des Vorprozesses / Befangener" Sachverständiger Frank<br />

Das Gericht verneint Fehler des Beklagten im Vorprozess im Zusammenhang mit der<br />

von ihm veranlassten privaten Stellungnahme des Gerichtssachverständigen Frank.<br />

Das LG begründet seine Rechtsauffassung damit, dass das Gericht des Vorprozesses<br />

die Stellungnahme des SV Frank als Parteivorbringen berücksichtigt habe.<br />

Das LG verkennt dabei aber vollständig, dass der zuvor als<br />

Gerichtssachverständige beauftragte Gutachter Frank durch das Verhalten des<br />

Beklagten seitens des Vorgerichts herabqualifiziert wurde; selbst wenn der<br />

Vortrag des SV Frank als Parteivortrag berücksichtigt wurde, bedeutet das nichts

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