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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Die dann in zweiter Instanz von den Nachfolgeanwälten der <strong>Klägerin</strong> ausgesprochene<br />

Anfechtung wurde zu Recht als verfristet zurückgewiesen, da sie erst nach Erlass des<br />

Urteils des LG Wiesbaden vom 13.01.2005 und mithin außerhalb der Anfechtungsfrist<br />

des § 124 Abs. 1 BGB erfolgte.<br />

1.2 Fehler bei der Verfahrensführung<br />

Es kommt hinzu, dass RA Dr. Jung Fehler bei der Verfahrensführung unterlaufen sind.<br />

1.2.1 So hat RA Dr. Jung es unterlassen, sämtliche Einwände gegen das Gutachten<br />

des Sachverständigen Bach rechtzeitig innerhalb der Frist des § 411 IV ZPO<br />

vorzutragen, so dass die <strong>Klägerin</strong> mit dem – durchgreifenden – Einwand der<br />

Doppelberücksichtigung der Außenanlagen ausgeschlossen war.<br />

1.2.2 Weiterhin hat RA Dr. Jung es unterlassen, den Gutachter Bach rechtzeitig als<br />

befangen abzulehnen.<br />

1.2.3 Weiterhin hat RA Dr. Jung den Gutachter Frank veranlasst, eine private<br />

Stellungnahme auf das Gutachten des SV Bach abzugeben, so dass der für die <strong>Klägerin</strong><br />

eigentlich günstige Gutachter infolgedessen „verbrannt“ und aus der Sicht des Gerichts<br />

befangen war.<br />

Jedenfalls hätte er durch entsprechende Argumentation bewirken können, dass der<br />

Gutachter Frank nicht als befangen beurteilt worden wären, denn es ist nicht<br />

ersichtlich, weshalb eine zwei Jahre später eingeholte Stellungnahme Auswirkung auf<br />

das zwei Jahre zuvor erstellte Gutachten haben soll.<br />

1.2.4 Weiterhin hat RA Dr. Jung es unterlassen, bei dem LG Wiesbaden auf<br />

Berücksichtigung der zuvor eingeholten Privatgutachten hinzuwirken; denn die drei<br />

Sachverständigen des Gutachterausschusses sowie der Sachverständige Emil sind<br />

öffentlich anerkannte und vereidigte Gutachter, und auch Parteigutachten sind durch<br />

das zur Entscheidung berufene Gericht zu berücksichtigen.<br />

1.2.5 Schließlich hat RA Dr. Jung das Gutachten des Sachverständigen Jörg sowie den<br />

zugrundeliegenden Gerichtsbeschluss nicht in ausreichender Weise angegriffen. Denn<br />

die getrennte Bewertung von Teilbereichen ist einerseits nicht zulässig und führt in der

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