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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Bezüglich des angeblichen Gesprächs mit dem Gemeindebediensteten oder der<br />

Nachbarin, womit der Beklagte die Kenntnis der <strong>Klägerin</strong> über Anfechtungsgründe<br />

zu begründen versucht, muss folgendes klargestellt werden. Wenn eine Behörde von<br />

einer Illegalität Kenntnis hat, so unternimmt sie von Amts wegen die<br />

erforderlichen Maßnahmen. Über dererlei Maßnahmen gibt es<br />

Seite 8<br />

keine Hinweise. Dass die Verkäufer, denen die Illegalität der Außenanlagen<br />

bewusst ist,<br />

sich damit den Nachbarn anvertrauen, ist unglaubwürdig.<br />

Soweit der Beklagte auf Seite 18 aus Anlage• B 7 zitiert, ist darauf zu<br />

Verweisen, dass<br />

darin der Abriss des Schwimmbeckens im Zusammenhang mit dem baulichen Zustand,<br />

nicht aber mit der Genehmigungsfrage erwähnt wird.<br />

Bezüglich des Verkaufs Nachbarhaus ist zu erwähnen, dass dieses doppelt soviel<br />

Bauland hat wie jenes der <strong>Klägerin</strong> sowie 120 Quadratmeter mehr Wohnfläche, als<br />

der Gutachter<br />

Bach In seinem Gutachten angibt. Desweiteren sind die 1000 Quadratmeter mehr<br />

Grund, die das Grundstück der Kägerin hat, Wald und stellen somit einen geringen<br />

Wert dar. Die beiden Objekte sind folglich nicht zu vergleichen. Aber genau<br />

damit begründet<br />

der Gutachter Bach seine erhebliche Abweichung zu den anderen Gutachten.<br />

Soweit der Beklagte erstmals in II. Instanz umfangreichen Vortrag, das<br />

Mandatsverhältnis der <strong>Klägerin</strong> mit dem Beklagten und das Mandatsverhältnis der<br />

<strong>Klägerin</strong> mit anderen Rechtsanwälten betreffend hält, wird Verspätung gerügt. Es<br />

ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Vortrag nicht bereits in I. Instanz<br />

gehalten wurde.<br />

Aus dem Vortrag ergibt sich im Übrigen auch nichts Erhebliches, was einen<br />

früheren<br />

Kenntnisnahmezeitpunkt und damit eine Verfristung der Täuschungsanfechtung<br />

begründen könnte.<br />

Unzutreffend ist insbesondere, dass die <strong>Klägerin</strong> dem Beklagten mitgeteilt haben<br />

soll, dass zuvor schon andere Rechtsanwälte die Anfechtung wegen Verfristung als<br />

aussichtslos eingestuft hätten. Dieser Vortrag ist frei erfunden, Verspätung<br />

dieses erstmals in II. Instanz gehaltenen Vortrags wird zudem gerügt.<br />

Zu Anlage B 10 und B 11 hatten wir erstinstanzlich ausführlich vorgetragen.<br />

Für ungehörig und peinlich halten wir es, dass der Beklagte sich nicht zu schade<br />

ist, der <strong>Klägerin</strong> in ihrer objektiv bedauernswerten Situation zu unterstellen,<br />

sie würde den - nachweislich verfüllten — Brunnen auch heute noch nutzen. Auf<br />

die <strong>Klägerin</strong> wirkt dies verhöhnend. Dieser törichten Behauptung auch noch<br />

dadurch Gewicht zu verleihen, dass der Beklagte über nicht näher genannte<br />

Quellen schwadroniert, offenbart seine wahre Geisteshaltung.<br />

Seite 9<br />

Wir bitten um richterliche Hinweise, auch hinsichtlich der Antragstellung; die<br />

von dem<br />

Beklagten behaupteten erstinstanzlichen Hinweise zur Antragstellung sind weder<br />

erfolgt,<br />

noch protokolliert.<br />

f =-<br />

Kai Spirgath Rechtsanwalt

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