Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Bezüglich des angeblichen Gesprächs mit dem Gemeindebediensteten oder der<br />
Nachbarin, womit der Beklagte die Kenntnis der <strong>Klägerin</strong> über Anfechtungsgründe<br />
zu begründen versucht, muss folgendes klargestellt werden. Wenn eine Behörde von<br />
einer Illegalität Kenntnis hat, so unternimmt sie von Amts wegen die<br />
erforderlichen Maßnahmen. Über dererlei Maßnahmen gibt es<br />
Seite 8<br />
keine Hinweise. Dass die Verkäufer, denen die Illegalität der Außenanlagen<br />
bewusst ist,<br />
sich damit den Nachbarn anvertrauen, ist unglaubwürdig.<br />
Soweit der Beklagte auf Seite 18 aus Anlage• B 7 zitiert, ist darauf zu<br />
Verweisen, dass<br />
darin der Abriss des Schwimmbeckens im Zusammenhang mit dem baulichen Zustand,<br />
nicht aber mit der Genehmigungsfrage erwähnt wird.<br />
Bezüglich des Verkaufs Nachbarhaus ist zu erwähnen, dass dieses doppelt soviel<br />
Bauland hat wie jenes der <strong>Klägerin</strong> sowie 120 Quadratmeter mehr Wohnfläche, als<br />
der Gutachter<br />
Bach In seinem Gutachten angibt. Desweiteren sind die 1000 Quadratmeter mehr<br />
Grund, die das Grundstück der Kägerin hat, Wald und stellen somit einen geringen<br />
Wert dar. Die beiden Objekte sind folglich nicht zu vergleichen. Aber genau<br />
damit begründet<br />
der Gutachter Bach seine erhebliche Abweichung zu den anderen Gutachten.<br />
Soweit der Beklagte erstmals in II. Instanz umfangreichen Vortrag, das<br />
Mandatsverhältnis der <strong>Klägerin</strong> mit dem Beklagten und das Mandatsverhältnis der<br />
<strong>Klägerin</strong> mit anderen Rechtsanwälten betreffend hält, wird Verspätung gerügt. Es<br />
ist nicht ersichtlich, weshalb dieser Vortrag nicht bereits in I. Instanz<br />
gehalten wurde.<br />
Aus dem Vortrag ergibt sich im Übrigen auch nichts Erhebliches, was einen<br />
früheren<br />
Kenntnisnahmezeitpunkt und damit eine Verfristung der Täuschungsanfechtung<br />
begründen könnte.<br />
Unzutreffend ist insbesondere, dass die <strong>Klägerin</strong> dem Beklagten mitgeteilt haben<br />
soll, dass zuvor schon andere Rechtsanwälte die Anfechtung wegen Verfristung als<br />
aussichtslos eingestuft hätten. Dieser Vortrag ist frei erfunden, Verspätung<br />
dieses erstmals in II. Instanz gehaltenen Vortrags wird zudem gerügt.<br />
Zu Anlage B 10 und B 11 hatten wir erstinstanzlich ausführlich vorgetragen.<br />
Für ungehörig und peinlich halten wir es, dass der Beklagte sich nicht zu schade<br />
ist, der <strong>Klägerin</strong> in ihrer objektiv bedauernswerten Situation zu unterstellen,<br />
sie würde den - nachweislich verfüllten — Brunnen auch heute noch nutzen. Auf<br />
die <strong>Klägerin</strong> wirkt dies verhöhnend. Dieser törichten Behauptung auch noch<br />
dadurch Gewicht zu verleihen, dass der Beklagte über nicht näher genannte<br />
Quellen schwadroniert, offenbart seine wahre Geisteshaltung.<br />
Seite 9<br />
Wir bitten um richterliche Hinweise, auch hinsichtlich der Antragstellung; die<br />
von dem<br />
Beklagten behaupteten erstinstanzlichen Hinweise zur Antragstellung sind weder<br />
erfolgt,<br />
noch protokolliert.<br />
f =-<br />
Kai Spirgath Rechtsanwalt