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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Parteivortrag als „nicht beweiskräftig" zur Darlegung rechtserheblicher Umstände<br />

bezeichnen und inwieweit er hierdurch den grundrechtlich verbrieften Anspruch<br />

der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör — hier in seiner Ausprägung als Recht zur<br />

Beweisführung — versagen darf.<br />

Des weiteren steht im vorliegenden Rechtsstreit in Rede, dass das Landgericht<br />

Wiesbaden materiellrechtliche Rechtsnormen, sowohl das hessische<br />

Wasserhaushaltsgesetz bezüglich des Brunnens als auch die HBO Hessische<br />

Bauordnung bezüglich der baulichen Außenanlagen unzutreffend angewendet hat, und<br />

sie entgegen der tatsächlichen Rechtslage als legal bezeich<strong>net</strong>e.<br />

Allein die im Sinne des § 546 ZPO fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts<br />

reicht<br />

dabei für sich betrachtet schon aus, die Zurückweisung der Berufung per<br />

Beschluss im<br />

Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.<br />

Hierzu im Einzelnen.<br />

1.<br />

Die Bindungswirkung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils gemäß § 314<br />

ZPO<br />

steht nicht entgegen, vertiefende Angaben der <strong>Klägerin</strong> zur Illegalität der<br />

baulichen, Außenanlagen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Denn die<br />

<strong>Klägerin</strong> hat in<br />

erster Instanz zu jedem Zeitpunkt und konkret vorgetragen, dass die baulichen<br />

Außenanlagen illegal und nicht genehmigungsfähig sind. Vor diesem Hintergrund<br />

eröff<strong>net</strong> § 529 Abs. 1 ZPO entgegen den Ausführungen des Senats im<br />

Hinweisbeschluss vom 08. September 2010 die Möglichkeit, das diesbezügliche<br />

Vorbringen der <strong>Klägerin</strong> zu berücksichtigen. Die <strong>Klägerin</strong> hat die Legalität der<br />

Außenanlagen wiederholt konkret in Abrede gestellt, so dass insoweit gemäß § 529<br />

Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Bindungswirkung des erstinstanzlichen Urteils besteht.<br />

Der Brunnen war und ist nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz wegen des vorhandenen<br />

Außenschwimmbads nicht genehmigungsfrei. Im Urteil wird das Schwimmbad bei der<br />

Begründung der Legalität seitens des Landgerichts nicht berücksichtigt, obwohl<br />

die<br />

Anlage 16 Verfassungsbeschwerde<br />

Emil,<br />

Ulrich, Volker, Walter, zu laden über den Gutachterausschuss des Rheingau-<br />

TaunusKreises, Schmidtberg 19, 65307 Bad<br />

Schwalbach<br />

Frank, Str..., Ort..,<br />

... J. Richard,<br />

Einholung eines Sachverständigengutachten<br />

Wir sind der Auffassung, dass das Verlassen des sichersten Wegs durch den<br />

Beklagten RA Dr. Jung, indem er die Täuschungsanfechtung in seiner Klage<br />

gänzlich außer Acht liess, zu einer Beweislastumkehr führt, so dass nicht die<br />

<strong>Klägerin</strong> beweisen muss, dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 ein unrichtiges Gutachten im<br />

Sinne des § 839b BGB erstattete.<br />

Weiterhin sind wir der Auffassung, dass die vorsätzliche, bzw. grob fahrlässige<br />

Unrichtigkeit der Gutachten des Beklagten Bach auf der Hand liegt, so dass die<br />

Einholung weiterer Gutachten Zeit- und Geldverschwendung bedeutet. Wir meinen,<br />

dass das Gericht die notwendige Überzeugung durch Einvernahme der sechs<br />

genannten Gutachterinnen und Gutachter erlangen kann und<br />

beantragen,<br />

die benannten sachverständigen Zeugen zuerst zu vernehmen.<br />

Soweit wir zuvor oder auch nachfolgend das Einholen eines<br />

Sachverständigengutachtens beantragen, geschieht dies ausdrücklich<br />

unter Verwahrung gegen die Beweislast<br />

und unter<br />

Beantragung

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