Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Parteivortrag als „nicht beweiskräftig" zur Darlegung rechtserheblicher Umstände<br />
bezeichnen und inwieweit er hierdurch den grundrechtlich verbrieften Anspruch<br />
der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör — hier in seiner Ausprägung als Recht zur<br />
Beweisführung — versagen darf.<br />
Des weiteren steht im vorliegenden Rechtsstreit in Rede, dass das Landgericht<br />
Wiesbaden materiellrechtliche Rechtsnormen, sowohl das hessische<br />
Wasserhaushaltsgesetz bezüglich des Brunnens als auch die HBO Hessische<br />
Bauordnung bezüglich der baulichen Außenanlagen unzutreffend angewendet hat, und<br />
sie entgegen der tatsächlichen Rechtslage als legal bezeich<strong>net</strong>e.<br />
Allein die im Sinne des § 546 ZPO fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts<br />
reicht<br />
dabei für sich betrachtet schon aus, die Zurückweisung der Berufung per<br />
Beschluss im<br />
Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.<br />
Hierzu im Einzelnen.<br />
1.<br />
Die Bindungswirkung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils gemäß § 314<br />
ZPO<br />
steht nicht entgegen, vertiefende Angaben der <strong>Klägerin</strong> zur Illegalität der<br />
baulichen, Außenanlagen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Denn die<br />
<strong>Klägerin</strong> hat in<br />
erster Instanz zu jedem Zeitpunkt und konkret vorgetragen, dass die baulichen<br />
Außenanlagen illegal und nicht genehmigungsfähig sind. Vor diesem Hintergrund<br />
eröff<strong>net</strong> § 529 Abs. 1 ZPO entgegen den Ausführungen des Senats im<br />
Hinweisbeschluss vom 08. September 2010 die Möglichkeit, das diesbezügliche<br />
Vorbringen der <strong>Klägerin</strong> zu berücksichtigen. Die <strong>Klägerin</strong> hat die Legalität der<br />
Außenanlagen wiederholt konkret in Abrede gestellt, so dass insoweit gemäß § 529<br />
Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Bindungswirkung des erstinstanzlichen Urteils besteht.<br />
Der Brunnen war und ist nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz wegen des vorhandenen<br />
Außenschwimmbads nicht genehmigungsfrei. Im Urteil wird das Schwimmbad bei der<br />
Begründung der Legalität seitens des Landgerichts nicht berücksichtigt, obwohl<br />
die<br />
Anlage 16 Verfassungsbeschwerde<br />
Emil,<br />
Ulrich, Volker, Walter, zu laden über den Gutachterausschuss des Rheingau-<br />
TaunusKreises, Schmidtberg 19, 65307 Bad<br />
Schwalbach<br />
Frank, Str..., Ort..,<br />
... J. Richard,<br />
Einholung eines Sachverständigengutachten<br />
Wir sind der Auffassung, dass das Verlassen des sichersten Wegs durch den<br />
Beklagten RA Dr. Jung, indem er die Täuschungsanfechtung in seiner Klage<br />
gänzlich außer Acht liess, zu einer Beweislastumkehr führt, so dass nicht die<br />
<strong>Klägerin</strong> beweisen muss, dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 ein unrichtiges Gutachten im<br />
Sinne des § 839b BGB erstattete.<br />
Weiterhin sind wir der Auffassung, dass die vorsätzliche, bzw. grob fahrlässige<br />
Unrichtigkeit der Gutachten des Beklagten Bach auf der Hand liegt, so dass die<br />
Einholung weiterer Gutachten Zeit- und Geldverschwendung bedeutet. Wir meinen,<br />
dass das Gericht die notwendige Überzeugung durch Einvernahme der sechs<br />
genannten Gutachterinnen und Gutachter erlangen kann und<br />
beantragen,<br />
die benannten sachverständigen Zeugen zuerst zu vernehmen.<br />
Soweit wir zuvor oder auch nachfolgend das Einholen eines<br />
Sachverständigengutachtens beantragen, geschieht dies ausdrücklich<br />
unter Verwahrung gegen die Beweislast<br />
und unter<br />
Beantragung