Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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angegeben.Zitat:"Das Gutachten ist als Obergutachten den Feststellungen des<br />
Sachverständigen Frank vorzuziehen ,der in der Tat als Befangen anzusehen ist....."<br />
Die Befangenheit sehe ich weiter darin dass der Verfasser bei diesen schwerwiegenden<br />
Tatsachen es nicht einmal für notwendig erachtet sich weiter damit zu beschäftigen und<br />
per Beschluss meine Klage abweisen will.Die Bestimmungen des §522 ZPO sind<br />
sicherlich vom Gesetzgeber zur Entlastung der Gerichte vorgesehen nicht um Klagen<br />
gegen einflussreiche Persönlichkeiten zu beenden.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Anlage 13 zu Verfassungsbeschwerde<br />
Anna<br />
Strasse X<br />
Schlangenbad<br />
An das<br />
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Zeil 42<br />
60313 Frankfurt/Main<br />
Vorab per Telefax: 069 - 1367 2976 ans 12.11 2010<br />
Aktenzeichen :1 U 199 109 Schlangenbad den, 12.11.2010<br />
Stellungnahme zu den dienstlichen Erklärungen der Richter: Dr.1,2,3<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
bevor ich auf die dienstlichen Erklärungen Stellung beziehe möchte ich mitteilen<br />
daß die drei Richter bis zu einer Entscheidung bezüglich meines<br />
Befangenheitsantrages als befangen gelten und die Schriftsätze die von meinem<br />
Anwalt an das Gericht gesendet werden nur zur Wahrung eventueller Fristen<br />
geschickt werden .lch lehne bis zu einer Entscheidung zur Befangenheit eine<br />
Tätigkeit der benannten Richter in meinem Fall ausdrücklich ab.<br />
Im weiteren beziehe ich Stellung nur auf die dienstliche Erklärung von Dr 1 um<br />
Wiederholungen zu vermeiden.<br />
zu 1.Es stellt sich für mich die Frage wo die Ausfertigung (die nicht<br />
unterschriebene) des Beschlusses die den Parteien zugestellt wurde verwahrt<br />
wird.Werden in den Gerichtsakten beide Ausfertigungen verwahrt? Muss ein Bürger<br />
der wissen will wer eine Entscheidung gegen ihn fällt Akteneinsicht beim Gericht<br />
nehmen?Unterschriften können auch nachträglich getätigt werden.<br />
zu 4.Entgegen der Behauptung aus der dienstlichen Erklärung wurde im<br />
Befangenheitsantrag unter 2. die Kenntnis der Verkäufer ausführlich<br />
erläutert.Die Kenntnis der Verkäufer bezüglich Schwimmbad und Anbauten wurde vom<br />
Beklagten Dr.Jung selbst vorgetragen.Einen ausführlichen Vortrag zu der Kenntnis<br />
der Verkäufer wurde auch in der Berufungsbegründung gemacht.lch komme mir nur<br />
albern vor diesen Vortrag ins Unendliche zu wiederholen.<br />
zu 5. Der Schriftverkehr mit dem Forstamt bezüglich eines Nutzungsvertrages ist<br />
ein deutlicher Beweis dafür dass die Verkäufer wussten oder befürchten mussten<br />
Probleme mit dem Weg zu haben.Wenn die Richter dieses hartnäckig bestreiten dann<br />
müssen sie benennen aus welchem Grund diese Schreiben geführt wurden.Wozu<br />
sollten Verhandlungen über die Nutzung eines Waldweges sonst geführt worden<br />
sein? Wollten die Verkäufer auf dem Weg etwa Pilze züchten oder Weinachtbäume<br />
pflanzen?<br />
zu 6.Wie unter 2. ausgeführt ist die Kenntnis der Verkäufer vorgetragen und<br />
bewiesen,sogar der Beklagte bezieht sich auf die Aussage von Frau Tochter Cesar.<br />
Im Übrigen wäre auch kein Beweis nötig denn kein Bürger (geschweige ein<br />
Bauunternehmer) tätigt eine Investition ( Schwimmbad mit Heizung<br />
Wasseraufbereitung Zu und Abfluss mit<br />
getrenntem Öltank,Sauna mit eigener Heizung) ohne die gesetzlichen Bestimmungen<br />
zu kennen.Die Verkäufer gingen nach dem gleichen Muster vor wie beim Brunnen.<br />
zu 7. Die Richter ignorieren hartnäckig die umfangreichen Lügen aus den Angaben<br />
von Fr.Cesar.Wer nichts zu befürchten hat belügt die Behörde nicht und nimmt<br />
Risiken auf sich.Ich erwähne nur stichpunktartig diese Falschaussage: statt fünf<br />
Personen wird eine angegeben-,der Brunnen dient nicht nur zur Versorgung des