Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Gericht gewürdigt worden, so dass durch die Annahme der Befangenheit keinerlei<br />
rechtlicher Nachteil seitens der <strong>Klägerin</strong> entstanden sei.<br />
Es gebe keine prozessuale Möglichkeit, eine bestimmte Formulierung oder einen<br />
bestimmten Inhalt eines Beweisbeschlusses zu erzwingen.<br />
Der Beklagte habe auch die anderen Gutachten der außergerichtlich tätigen Sachverständigen Emil, Richard sowie des<br />
Gutachterausschusses des RheingauTaunus-Kreises ausreichend gewürdigt. Es sei nicht Aufgabe des Anwalts, jedweden<br />
Inhalt der Gutachten zum Gegenstand seiner schriftsätzlichen Ausführungen zu machen. Wann, wie und wo der<br />
Beklagte konkret den Inhalt eines anderen Gutachtens fälschlicherweise außer Betracht gelassen haben und so die<br />
vermeint-<br />
15<br />
lich falsche Gerichtsentscheidung verursacht haben solle,. werde nicht schlüssig<br />
dargetan<br />
Selbst wenn man dem Beklagten eine Pflichtverletzung bei Führung des Prozesses vorwerfen könnte, hätte sich diese<br />
nicht kausal auf das Urteil ausgewirkt. Denn es ließen sich keine Anhaltspunkte finden, dass der Rechtsstreit bei Beachtung<br />
der von der <strong>Klägerin</strong> bemängelten Punkte gewonnen worden wäre.<br />
Die Akte des Rechtsstreits vor dem Landgericht Wiesbaden — 7 0 50/02 — war zu Informationszwecken beigezogen.<br />
Die Akte ' lag -vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.<br />
Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.08.2009 die ursprünglich gegen den Beklagten und den Sachverständigen Bach<br />
erhobene Klage getrennt. Das Verfahren gegen den Sachverständigen Bach wird gesondert fortgeführt.<br />
Mit Beschluss vom 22.04.2009 hat. das Gericht mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche<br />
Verfahren mit Schriftsatzende am 10.07.2009 angeord<strong>net</strong>.<br />
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den<br />
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.<br />
16<br />
Entscheidungsgründe<br />
Nach zulässiger Trennung der Verfahren ist die nunmehr nur noch gegen den Beklagten gerichtete Klage nach<br />
Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.<br />
Die <strong>Klägerin</strong> als ehemalige Mandantin hat gegen den Beklagten als ehemaligen Prozessbevollmächtigten keinen<br />
Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung des zwischen den Parteien bestehenden<br />
Anwaltsvertrages gemäß § 280 i.V.m. §§ 675, 611 BGB oder aus deliktischer Haftung gemäß § 826 BGB.<br />
Einem etwaigen vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzanspruch der <strong>Klägerin</strong> gegen den Beklagten steht nicht<br />
das Leistungsverweigerungsrecht der Verjährung gemäß § 222 BGB entgegen.<br />
Die Verjährung richtet sich im vorliegenden Fall gemäß Art. 229 §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 EGBGB sowohl für vertragliche<br />
als auch für deliktische Ansprüche nach § 195 BGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß<br />
§ 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den<br />
anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Danach begann die Verjährung eines etwaigen<br />
Schadensersatzanspruchs frühestens mit Schluss des Jahres 2005, in dem das erste Urteil der 7. Zivilkammer des<br />
Landgerichts Wiesbaden ergangen ist. Denn ein durch einen Fehler des Rechtsberaters bei Führung eines Prozesses<br />
verursachter Schaden<br />
tritt mit Erlass der ersten daraufhin ergehenden, für den Mandanten nachteiligen Entscheidung ein. Die im Jahr 2008<br />
erhobene Klage erfolgte danach vor Ablauf<br />
der Verjährungsfrist.<br />
Die <strong>Klägerin</strong> hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von objektiven<br />
Vertragspflichten aus § 280 i.V.m. §§ 675, 611 BGB. Der Beklagte keine seiner aus dem Anwaltsvertrag gegenüber der<br />
<strong>Klägerin</strong> resultierenden objektiven Pflichten verletzt.<br />
Eine Verletzung der Beklagten aufgrund des Anwaltsvertrags gegenüber der <strong>Klägerin</strong> obliegenden Pflichten kann nicht<br />
festgestellt werden.<br />
17<br />
Ein Rechtsanwalt ist kraft des Anwaltsvertrags verpflichtet, die Interessen seines<br />
Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend<br />
wahrzunehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen -seines Auftraggebers, mag- deren -<br />
Möglichkeit auch -nur von--einem<br />
Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen,<br />
diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den<br />
erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist.<br />
Nach diesen Maßstäben kann in der von der <strong>Klägerin</strong> gerügten Unterlassung, dass der Beklagte nicht eine Anfechtung<br />
des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, keine objektive Pflichtverletzung gesehen werden. Denn<br />
eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung der <strong>Klägerin</strong> nach § 123 BGB hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt.<br />
Für die hypothetische Betrachtung, ob eine Prozesspartei einen Rechtsstreit bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung<br />
gewonnen hätte, ist maßgebend, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den<br />
Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruch befasst ist, richtig hätte entschieden werden müssen.<br />
Gewährleistungsrechte aus Kaufrecht nach §§ 459 ff BGB scheiden angesichts des umfassenden<br />
Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag aus, so dass nur Ansprüche auf Schadensersatz oder Rücktritt in Betracht