05.02.2013 Aufrufe

Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gericht gewürdigt worden, so dass durch die Annahme der Befangenheit keinerlei<br />

rechtlicher Nachteil seitens der <strong>Klägerin</strong> entstanden sei.<br />

Es gebe keine prozessuale Möglichkeit, eine bestimmte Formulierung oder einen<br />

bestimmten Inhalt eines Beweisbeschlusses zu erzwingen.<br />

Der Beklagte habe auch die anderen Gutachten der außergerichtlich tätigen Sachverständigen Emil, Richard sowie des<br />

Gutachterausschusses des RheingauTaunus-Kreises ausreichend gewürdigt. Es sei nicht Aufgabe des Anwalts, jedweden<br />

Inhalt der Gutachten zum Gegenstand seiner schriftsätzlichen Ausführungen zu machen. Wann, wie und wo der<br />

Beklagte konkret den Inhalt eines anderen Gutachtens fälschlicherweise außer Betracht gelassen haben und so die<br />

vermeint-<br />

15<br />

lich falsche Gerichtsentscheidung verursacht haben solle,. werde nicht schlüssig<br />

dargetan<br />

Selbst wenn man dem Beklagten eine Pflichtverletzung bei Führung des Prozesses vorwerfen könnte, hätte sich diese<br />

nicht kausal auf das Urteil ausgewirkt. Denn es ließen sich keine Anhaltspunkte finden, dass der Rechtsstreit bei Beachtung<br />

der von der <strong>Klägerin</strong> bemängelten Punkte gewonnen worden wäre.<br />

Die Akte des Rechtsstreits vor dem Landgericht Wiesbaden — 7 0 50/02 — war zu Informationszwecken beigezogen.<br />

Die Akte ' lag -vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.<br />

Das Gericht hat mit Beschluss vom 21.08.2009 die ursprünglich gegen den Beklagten und den Sachverständigen Bach<br />

erhobene Klage getrennt. Das Verfahren gegen den Sachverständigen Bach wird gesondert fortgeführt.<br />

Mit Beschluss vom 22.04.2009 hat. das Gericht mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche<br />

Verfahren mit Schriftsatzende am 10.07.2009 angeord<strong>net</strong>.<br />

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den<br />

Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.<br />

16<br />

Entscheidungsgründe<br />

Nach zulässiger Trennung der Verfahren ist die nunmehr nur noch gegen den Beklagten gerichtete Klage nach<br />

Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> als ehemalige Mandantin hat gegen den Beklagten als ehemaligen Prozessbevollmächtigten keinen<br />

Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung des zwischen den Parteien bestehenden<br />

Anwaltsvertrages gemäß § 280 i.V.m. §§ 675, 611 BGB oder aus deliktischer Haftung gemäß § 826 BGB.<br />

Einem etwaigen vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzanspruch der <strong>Klägerin</strong> gegen den Beklagten steht nicht<br />

das Leistungsverweigerungsrecht der Verjährung gemäß § 222 BGB entgegen.<br />

Die Verjährung richtet sich im vorliegenden Fall gemäß Art. 229 §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 EGBGB sowohl für vertragliche<br />

als auch für deliktische Ansprüche nach § 195 BGB. Danach beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß<br />

§ 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den<br />

anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Danach begann die Verjährung eines etwaigen<br />

Schadensersatzanspruchs frühestens mit Schluss des Jahres 2005, in dem das erste Urteil der 7. Zivilkammer des<br />

Landgerichts Wiesbaden ergangen ist. Denn ein durch einen Fehler des Rechtsberaters bei Führung eines Prozesses<br />

verursachter Schaden<br />

tritt mit Erlass der ersten daraufhin ergehenden, für den Mandanten nachteiligen Entscheidung ein. Die im Jahr 2008<br />

erhobene Klage erfolgte danach vor Ablauf<br />

der Verjährungsfrist.<br />

Die <strong>Klägerin</strong> hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von objektiven<br />

Vertragspflichten aus § 280 i.V.m. §§ 675, 611 BGB. Der Beklagte keine seiner aus dem Anwaltsvertrag gegenüber der<br />

<strong>Klägerin</strong> resultierenden objektiven Pflichten verletzt.<br />

Eine Verletzung der Beklagten aufgrund des Anwaltsvertrags gegenüber der <strong>Klägerin</strong> obliegenden Pflichten kann nicht<br />

festgestellt werden.<br />

17<br />

Ein Rechtsanwalt ist kraft des Anwaltsvertrags verpflichtet, die Interessen seines<br />

Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend<br />

wahrzunehmen. Er muss sein Verhalten so einrichten, dass er Schädigungen -seines Auftraggebers, mag- deren -<br />

Möglichkeit auch -nur von--einem<br />

Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen,<br />

diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den<br />

erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist.<br />

Nach diesen Maßstäben kann in der von der <strong>Klägerin</strong> gerügten Unterlassung, dass der Beklagte nicht eine Anfechtung<br />

des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, keine objektive Pflichtverletzung gesehen werden. Denn<br />

eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung der <strong>Klägerin</strong> nach § 123 BGB hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt.<br />

Für die hypothetische Betrachtung, ob eine Prozesspartei einen Rechtsstreit bei sachgemäßer anwaltlicher Vertretung<br />

gewonnen hätte, ist maßgebend, wie der Vorprozess nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den<br />

Rechtsanwalt gerichteten Schadensersatzanspruch befasst ist, richtig hätte entschieden werden müssen.<br />

Gewährleistungsrechte aus Kaufrecht nach §§ 459 ff BGB scheiden angesichts des umfassenden<br />

Gewährleistungsausschlusses im Kaufvertrag aus, so dass nur Ansprüche auf Schadensersatz oder Rücktritt in Betracht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!