Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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denn nach unserem Dafürhalten ist der Senat im Begriff, den klägerischen Vortrag<br />
unter rechtsfehlerhafter Auslegung des § 286 Absatz 1 ZPO als nicht<br />
beweiskräftig (Seite 1 des Hinweisbeschlusses) und damit als unsubstantiiert<br />
zurückzuweisen und von der Erhebung angebotener Beweise abzusehen, Der Senat<br />
verkennt dabei die vom BGH aufgestellten Grundsätze der Anforderungen der<br />
Darlegungslast an eine in Beweisnot befindliche Partei.<br />
Konkret handelt es sich um die Frage, inwieweit der erkennende Senat<br />
Parteivortrag als „nicht beweiskräftig" zur Darlegung rechtserheblicher Umstände<br />
bezeichnen und inwieweit er hierdurch den grundrechtlich verbrieften Anspruch<br />
der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör - hier in seiner Ausprägung als Recht zur<br />
Beweisführung — versagen darf.<br />
Des weiteren steht im vorliegenden Rechtsstreit in Rede, dass das Landgericht<br />
Wiesbaden materiellrechtliche Rechtsnormen, sowohl das hessische<br />
Wasserhaushaltsgesetz bezüglich des Brunnens als auch die HBO Hessische<br />
Bauordnung bezüglich der baulichen Außenanlagen unzutreffend angewendet hat, und<br />
sie entgegen der tatsächlichen Rechtslage als legal bezeich<strong>net</strong>e.<br />
Allein die im Sinne des § 546 ZPO fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts<br />
reicht dabei für sich betrachtet schon aus, die Zurückweisung der Berufung• per<br />
Beschluss im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO als rechtsfehlerhaft erscheinen zu<br />
lassen.<br />
Hierzu im Einzelnen.<br />
1.<br />
Die Bindungswirkung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils gemäß § 314<br />
ZPO steht nicht entgegen, vertiefende Angaben der <strong>Klägerin</strong> zur Illegalität der<br />
baulichen Außenanlagen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Denn die<br />
<strong>Klägerin</strong> hat in erster Instanz zu jedem Zeitpunkt und konkret vorgetragen, dass<br />
die baulichen Außenanlagen illegal und nicht genehmigungsfähig sind. Vor diesem<br />
Hintergrund eröff<strong>net</strong> § 529 Abs. 1<br />
Seite 3<br />
ZPO entgegen den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 08. September<br />
2010 die Möglichkeit, das diesbezügliche Vorbringen der. <strong>Klägerin</strong> zu<br />
berücksichtigen. Die <strong>Klägerin</strong> hat die Legalität der Außenanlagen wiederholt<br />
konkret in Abrede gestellt, so dass insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine<br />
Bindungswirkung des erstinstanzlichen<br />
Urteils besteht.<br />
Der Brunnen war und ist nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz wegen des vorhandenen<br />
Außenschwimmbads nicht genehmigungsfrei. Im Urteil wird das Schwimmbad bei der<br />
Begründung. der Legalität seitens des Landgerichts nicht berücksichtigt, obwohl<br />
die Klage sich hierauf bezieht. Keine der in § 33 Wasserhaushaltsgesetz<br />
aufgeführten Nutzungen Haushalt Landwirtschaftlicher Hofbetrieb, Tränken von<br />
Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden<br />
Zweck ist mit der Nutzung eines Schwimmbads verbunden.<br />
Die mit der Berufung angegriffenen Feststellungen des LG zur Frage der Legalität<br />
der Außenbauwerke nebst der damit verbundenen rechtlichen Argumentation ist auch<br />
von Amts wegen zu prüfen.<br />
Feststellungen hierzu fehlen im Beschluss des Senats Vom 08. September 2010.<br />
2.<br />
Generell rechtsfehlerhaft ist das landgerichtliche Urteil und jetzt auch der<br />
Beschluss des Senats, soweit sich offenkundig bisher keiner der Spruchkörper mit<br />
dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass sich die <strong>Klägerin</strong>, die Beweis über<br />
innere Tatsachen auf Seiten der damaligen Verkäufer zu erbringen hat, in<br />
genereller Beweisnot befindet und dass bereits aus diesem Grund an die<br />
Darlegungslast keine hohen Anforderungen zu<br />
stellen sind.<br />
Mit anderen Worten stellt der Senat nicht zu überwindende Hürden auf, wenn er<br />
ausführt,<br />
dass die von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Umstände keinen im Sinne des § 286<br />
Absatz 1 ZPO beweiskräftigen Schluss auf ein bedingt vorsätzliche täuschendes<br />
Verhalten der Verkäufer zulassen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die<br />
<strong>Klägerin</strong> nur sehr schwer Umstände vortragen kann, die Rückschlüsse auf innere<br />
Tatsachen der damaligen<br />
Verkäufer ziehen lassen.<br />
Der Senat gibt auf Seite 2 unter aa. des aktuellen Hinweisbeschlusses die