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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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denn nach unserem Dafürhalten ist der Senat im Begriff, den klägerischen Vortrag<br />

unter rechtsfehlerhafter Auslegung des § 286 Absatz 1 ZPO als nicht<br />

beweiskräftig (Seite 1 des Hinweisbeschlusses) und damit als unsubstantiiert<br />

zurückzuweisen und von der Erhebung angebotener Beweise abzusehen, Der Senat<br />

verkennt dabei die vom BGH aufgestellten Grundsätze der Anforderungen der<br />

Darlegungslast an eine in Beweisnot befindliche Partei.<br />

Konkret handelt es sich um die Frage, inwieweit der erkennende Senat<br />

Parteivortrag als „nicht beweiskräftig" zur Darlegung rechtserheblicher Umstände<br />

bezeichnen und inwieweit er hierdurch den grundrechtlich verbrieften Anspruch<br />

der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör - hier in seiner Ausprägung als Recht zur<br />

Beweisführung — versagen darf.<br />

Des weiteren steht im vorliegenden Rechtsstreit in Rede, dass das Landgericht<br />

Wiesbaden materiellrechtliche Rechtsnormen, sowohl das hessische<br />

Wasserhaushaltsgesetz bezüglich des Brunnens als auch die HBO Hessische<br />

Bauordnung bezüglich der baulichen Außenanlagen unzutreffend angewendet hat, und<br />

sie entgegen der tatsächlichen Rechtslage als legal bezeich<strong>net</strong>e.<br />

Allein die im Sinne des § 546 ZPO fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts<br />

reicht dabei für sich betrachtet schon aus, die Zurückweisung der Berufung• per<br />

Beschluss im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO als rechtsfehlerhaft erscheinen zu<br />

lassen.<br />

Hierzu im Einzelnen.<br />

1.<br />

Die Bindungswirkung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils gemäß § 314<br />

ZPO steht nicht entgegen, vertiefende Angaben der <strong>Klägerin</strong> zur Illegalität der<br />

baulichen Außenanlagen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Denn die<br />

<strong>Klägerin</strong> hat in erster Instanz zu jedem Zeitpunkt und konkret vorgetragen, dass<br />

die baulichen Außenanlagen illegal und nicht genehmigungsfähig sind. Vor diesem<br />

Hintergrund eröff<strong>net</strong> § 529 Abs. 1<br />

Seite 3<br />

ZPO entgegen den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 08. September<br />

2010 die Möglichkeit, das diesbezügliche Vorbringen der. <strong>Klägerin</strong> zu<br />

berücksichtigen. Die <strong>Klägerin</strong> hat die Legalität der Außenanlagen wiederholt<br />

konkret in Abrede gestellt, so dass insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine<br />

Bindungswirkung des erstinstanzlichen<br />

Urteils besteht.<br />

Der Brunnen war und ist nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz wegen des vorhandenen<br />

Außenschwimmbads nicht genehmigungsfrei. Im Urteil wird das Schwimmbad bei der<br />

Begründung. der Legalität seitens des Landgerichts nicht berücksichtigt, obwohl<br />

die Klage sich hierauf bezieht. Keine der in § 33 Wasserhaushaltsgesetz<br />

aufgeführten Nutzungen Haushalt Landwirtschaftlicher Hofbetrieb, Tränken von<br />

Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden<br />

Zweck ist mit der Nutzung eines Schwimmbads verbunden.<br />

Die mit der Berufung angegriffenen Feststellungen des LG zur Frage der Legalität<br />

der Außenbauwerke nebst der damit verbundenen rechtlichen Argumentation ist auch<br />

von Amts wegen zu prüfen.<br />

Feststellungen hierzu fehlen im Beschluss des Senats Vom 08. September 2010.<br />

2.<br />

Generell rechtsfehlerhaft ist das landgerichtliche Urteil und jetzt auch der<br />

Beschluss des Senats, soweit sich offenkundig bisher keiner der Spruchkörper mit<br />

dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass sich die <strong>Klägerin</strong>, die Beweis über<br />

innere Tatsachen auf Seiten der damaligen Verkäufer zu erbringen hat, in<br />

genereller Beweisnot befindet und dass bereits aus diesem Grund an die<br />

Darlegungslast keine hohen Anforderungen zu<br />

stellen sind.<br />

Mit anderen Worten stellt der Senat nicht zu überwindende Hürden auf, wenn er<br />

ausführt,<br />

dass die von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Umstände keinen im Sinne des § 286<br />

Absatz 1 ZPO beweiskräftigen Schluss auf ein bedingt vorsätzliche täuschendes<br />

Verhalten der Verkäufer zulassen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass die<br />

<strong>Klägerin</strong> nur sehr schwer Umstände vortragen kann, die Rückschlüsse auf innere<br />

Tatsachen der damaligen<br />

Verkäufer ziehen lassen.<br />

Der Senat gibt auf Seite 2 unter aa. des aktuellen Hinweisbeschlusses die

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