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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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nicht gleich Trinkwasser.Das Bestreiten auf Seite 6 der Berufungserwiderung,<br />

wonach Frau Heidi Cesar die Behörde 1987 nicht getäuscht habe, wird als II.<br />

Instanz verspätet gerügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Vortrag nicht<br />

bereits in I. Instanz gehalten wurde.<br />

Unser erstinstanzlicher Vortrag, wonach zweifelhaft ist, ob überhaupt eine<br />

zweite•Brunnenbohrung existiert, ist dadurch begründet — wie schon in I. Instanz<br />

vorgetragen - dass Spuren einer zweiten Brunnenbohrung bis heute nicht auf dem<br />

Grundstück der <strong>Klägerin</strong> gefunden wurden. Eine zweite Brunnenbohrung existiert<br />

unseres Erachtens daher nicht.<br />

Wir haben bereits erstinstanzlich und mit der Berufüngsbegründung (dort Seite<br />

19) dargelegt, weshalb die gemeindeseits angeord<strong>net</strong>e Anbringung eines<br />

Wasserzählers keine Rückschlüsse auf die Legalität des Brunnens zulässt. Denn es<br />

handelt sich lediglich um einen Abwasserzähler, um die diesbezüglich zu<br />

erhebenden Gebühren erfassen zu können. Ein Wasserzähler, mit dem die Entnahme<br />

des Brunnenwassers gemessen und damit möglicherweise geduldet wäre, erfolgte<br />

gerade nicht. Die Gemeinde ist auch nicht<br />

Seite 3<br />

die zuständige Behörde für Wasserrecht. Im Übrigen erfolgte die Anbringung des<br />

Wasserzählers nach Kaufvertragsabschluss, sodass die Ursächlichkeit auf die<br />

Täuschungsabsicht der Verkäufer Cesar nicht ersichtlich ist.<br />

Soweit der Beklagte aus dem als Anlage K.2 vorgelegten Schreiben der Unteren<br />

Wasserbehörde den für sich günstigen Schluss ziehen möchte, dass die<br />

Brunnennutzung geduldet und damit legal gewesen sei, verkennt er, dass der<br />

Unteren Wasserbehörde die durch die Verkäufer durchgeführte erhebliche<br />

Vertiefung von 24 m auf 120 m zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war.<br />

Die Kenntnisnahme der Unteren Wasserbehörde ergibt sich aus dem Schreiben vom<br />

27.11.2001 letzte Seite:<br />

"der heute offensichtliche noch zur Zelt. des Vorbesitzers erfolgte Ausbau der<br />

Bohrung — ich verweise auf die Ortsbesichtigung des Sachbearbeiters der UWB am<br />

31.08.2001-- und die zeitweilig durch den Vorbesitzer und auch Sie selbst nach<br />

Erwerb des Grundstückes vorgenommene Nutzung hätten nicht stattfinden dürfen."<br />

Das Schreiben -- Anlage K 2 — konnte sich daher nur auf den Brunnen im<br />

ursprünglichen Zustand (24 m tief) beziehen.<br />

Die Feststellungen des LG und des OLG, die der Beklagte auf Seite 23 bezüglich<br />

der fehlenden arglistigen Täuschung in Sachen Brunnen ausführt, sind dadurch<br />

entstanden,<br />

• dass der Beklagte die arglistige Täuschung nicht in das Verfahren einführte<br />

und deswegen in diesem Zusammenhang keine Beweise erbracht wurden. Im Übrigen<br />

befindet auch das LG in seinem letzten Urteil vom 20.07.2007, Seite 4: „der von<br />

den Beklagten betriebene Brunnen war nicht genehmigt und konnte nach Auskunft<br />

der Unteren Wasserbehörde auch nicht genehmigt werden. Ein etwaiges Mitwirken<br />

der <strong>Klägerin</strong> an der Untersagungsverfügung der Behörde bzw. das nicht Einlegen<br />

von Rechtsbehelfen vermag das Gericht der <strong>Klägerin</strong> nicht zum Nachteil<br />

anzulasten, da dieses nachträgliche Verhalten nichts daran zu ändern vermag,<br />

dass zum Kaufzeitpunkt in 1994 die Wasserversorgung<br />

nicht als gesichert betrachtet werden konnte,"<br />

Die Anzahl der auf der Anschrift gemeldeten Personen wurde durch die<br />

Bescheinigung der Gemeinde Schlangenbad belegt. Sollte das Gericht wettere<br />

beweise hierfür benötigen, müssen diese von den Meldebehörden eingefordert<br />

werden. Die Zeugin Heidi Cesar hat nach Auffassung der <strong>Klägerin</strong> diesbezüglich<br />

unzutreffende Angaben<br />

Seite 4<br />

gemacht, Desweiteren ist davon auszugehen, dass die Personen, die angemeldet<br />

sind, auch dort wohnen und selbstverständlich auch Wasser genutzt haben.<br />

Dass der alte, 24 m tiefe Brunnen möglicherweise Bestandsschutz genossen hätte,<br />

wird diesseits auch bestritten, denn die Verkäufer Cesar hatten den Brunnen<br />

nicht „als Altrecht" innerhalb von 3 Jahren nach Widmung des<br />

Heilquellenschutzgebiets angemeldet; dies spielt aber nur eine untergeord<strong>net</strong>e<br />

Rolle, weil der Vorwurf gegen die Verkäufer insbesondere dahingeht, dass sie<br />

wussten, dass eine heimliche Vertiefung des Brunnens um das fünffache illegal<br />

war, so dass sie dies bei Verkauf an die <strong>Klägerin</strong> zu<br />

offenbaren hatten.

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