Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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aber ist die <strong>Klägerin</strong> durch die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2 in<br />
dem Rückabwicklungsprozess unterlegen.<br />
Der Schadensersatzanspruch der <strong>Klägerin</strong> ist auch hinsichtlich des Beklagten <strong>Ziffer</strong> 2<br />
darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als hätte dieser eine zutreffende<br />
Wertermittlung durchgeführt. Die <strong>Klägerin</strong> hätte dann den Kaufpreis von umgerech<strong>net</strong><br />
€ 869.196,19 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem<br />
Basiszins p.a. seit 01.02.2002 Zug um Zug gegen Rückübertragung des<br />
Hausgrundstücks auf die Verkäufer erstattet erhalten; weiterhin wäre sie nicht mit den<br />
oben bereits dargestellten Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von € 260.259,70<br />
belastet gewesen.<br />
Es ist somit zu erkennen, dass der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 nicht nur zu verantworten hat,<br />
dass der Kaufpreis (€ 869.196,19) nicht wieder zurückerlangt werden konnte. Er<br />
haftet er auf Ersatz der für den verlorenen Prozess aufgewandten<br />
Rechtsverfolgungskosten (€ 260.259,70).<br />
Insgesamt hat der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 daher einen Schadensersatzbetrag von<br />
€ 1.129.455,89 im Wege des Schadensersatzes Zug um Zug gegen Auflassung des<br />
Hausgrundstücks zu erstatten.<br />
Hilfsweise:<br />
Jedenfalls hat der Beklagte <strong>Ziffer</strong> 2 den Schaden aus der grob fahrlässigen falschen<br />
Erstattung des Gutachtens vom 20.08.2004 (Anlage K 23) zu ersetzen. Der <strong>Klägerin</strong><br />
wäre dann die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LG Wiesbaden und das<br />
neuerliche Verfahren vor dem LG Wiesbaden und dem OLG Frankfurt (Az: 3 U 205/07)<br />
erspart geblieben. Wir bitten um richterlichen Hinweis, falls dieser Schaden gesondert<br />
aus der umfangreichen Schadensbezifferung dargestellt werden soll.<br />
5 Verjährung<br />
Es ist auch keine Verjährung eingetreten. Das durch das erste falsche Gutachten<br />
ergangene Urteil des LG Wiesbaden stammt vom 13.01.2005 (Anlage K 16);<br />
Verjährung könnte daher allenfalls ab dem 01.01.2009 diskutiert werden. Der Beklagte<br />
<strong>Ziffer</strong> 2 hätte mit Gutachten vom 16.02.2007 auch die Gelegenheit gehabt, den<br />
Grundstückswert zutreffend zu ermitteln. Die aufgrund des zweiten falschen