Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Beurteilungsvorgang zugrunde.<br />
4. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache<br />
Es ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache grundsätzliche<br />
Bedeutung im Sinne des § 546 ZPO hat. Denn es geht vorliegend nicht darum — wie<br />
von dem Senat unter <strong>Ziffer</strong> 2. im Beschluss vom 13.12.2010 rechtsfehlerhaft<br />
erkannt — welche Voraussetzung an ein arglistiges Verschweigen von Mängeln der<br />
Kaufsache durch den Verkäufer zu stellen sind. Denn eine Beweisaufnahme hat<br />
bisher nicht stattgefunden, sodass Feststellungen über innere Tatsachen auf<br />
Verkäuferseite bisher gar nicht möglich sind.<br />
Vorliegend geht es vielmehr um die Frage mit grundsätzlicher Bedeutung, welche<br />
Anforderung an die Substantilerungslast des von der <strong>Klägerin</strong> zu haltenden<br />
Vortrags hinsichtlich der Arglist der Verkäufer zu stellen sind.<br />
Seite 6<br />
Hierbei handelt es sich um gänzlich unterschiedliche Fragestellungen, sodass die<br />
Fehlerhaftigkeit des Senatsbeschlusses vom 13.12.2010 und damit der Verstoß<br />
gegen grundrechtsrelevante Anhörungsrechte der <strong>Klägerin</strong>, der diese beiden<br />
Fragestellungen nicht von einander abgrenzt, auf der Hand liegen.<br />
5. Zusammenfassung<br />
Es ist auffallend, mit welch unzutreffender und neben der eigentlichen<br />
rechtlichen Fragestellung liegenden Argumentation der Senat die <strong>Klägerin</strong> um<br />
Ihren berechtigten Anspruch auf rechtliches Gehör, hier in Form des<br />
Beweisführungsrechts, bringt: Zunächst bezeich<strong>net</strong> der Senat das Vorbringen der<br />
<strong>Klägerin</strong> als nicht beweiskräftig im Sinne von § 286 ZPO, uni dann — auf die<br />
geringen Anforderungen an die Substantiierung einer inneren Tatsache hingewiesen<br />
— Beweisnot mit der Begründung abzusprechen, die <strong>Klägerin</strong> sei bei allen<br />
relevanten Vorgängen persönlich zugegen gewesen.<br />
Dass der Senat dazu mit keinem Wort, nicht einmal floskelhaft, auf die von der<br />
<strong>Klägerin</strong> vorgebrachten Beweisanzeichen eingeht, die sämtlich auf eine Arglist<br />
der Verkäufer bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung sprechen, lässt das<br />
bisherige Verfahren als besonders unvollständig gewürdigt erscheinen.<br />
Kai Spirgath Rechtsanwalt<br />
Beschluss OLG v.05.01.2011<br />
1 U 199/09<br />
5 0 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br />
BESCHLUSS<br />
In dem Rechtsstreit<br />
der Frau Anna, Strasse X, Schlangenbad,<br />
<strong>Klägerin</strong> und Berufungsklägerin,<br />
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt<br />
Kai Roland Spirgath,<br />
Rechtsanwälte Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19- 21,<br />
69115 Heidelberg -<br />
gegen<br />
Herrn Rechtsanwalt. Dr. Franz-Josef Jung,<br />
Beklagten und Berufungsbeklagten,<br />
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr...<br />
Seite 2<br />
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch<br />
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr... ,<br />
Richterin am Oberlandesgericht ... und<br />
Richterin am Oberlandesgericht ... am 5. Januar 2011 beschlossen: