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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Beurteilungsvorgang zugrunde.<br />

4. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache<br />

Es ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache grundsätzliche<br />

Bedeutung im Sinne des § 546 ZPO hat. Denn es geht vorliegend nicht darum — wie<br />

von dem Senat unter <strong>Ziffer</strong> 2. im Beschluss vom 13.12.2010 rechtsfehlerhaft<br />

erkannt — welche Voraussetzung an ein arglistiges Verschweigen von Mängeln der<br />

Kaufsache durch den Verkäufer zu stellen sind. Denn eine Beweisaufnahme hat<br />

bisher nicht stattgefunden, sodass Feststellungen über innere Tatsachen auf<br />

Verkäuferseite bisher gar nicht möglich sind.<br />

Vorliegend geht es vielmehr um die Frage mit grundsätzlicher Bedeutung, welche<br />

Anforderung an die Substantilerungslast des von der <strong>Klägerin</strong> zu haltenden<br />

Vortrags hinsichtlich der Arglist der Verkäufer zu stellen sind.<br />

Seite 6<br />

Hierbei handelt es sich um gänzlich unterschiedliche Fragestellungen, sodass die<br />

Fehlerhaftigkeit des Senatsbeschlusses vom 13.12.2010 und damit der Verstoß<br />

gegen grundrechtsrelevante Anhörungsrechte der <strong>Klägerin</strong>, der diese beiden<br />

Fragestellungen nicht von einander abgrenzt, auf der Hand liegen.<br />

5. Zusammenfassung<br />

Es ist auffallend, mit welch unzutreffender und neben der eigentlichen<br />

rechtlichen Fragestellung liegenden Argumentation der Senat die <strong>Klägerin</strong> um<br />

Ihren berechtigten Anspruch auf rechtliches Gehör, hier in Form des<br />

Beweisführungsrechts, bringt: Zunächst bezeich<strong>net</strong> der Senat das Vorbringen der<br />

<strong>Klägerin</strong> als nicht beweiskräftig im Sinne von § 286 ZPO, uni dann — auf die<br />

geringen Anforderungen an die Substantiierung einer inneren Tatsache hingewiesen<br />

— Beweisnot mit der Begründung abzusprechen, die <strong>Klägerin</strong> sei bei allen<br />

relevanten Vorgängen persönlich zugegen gewesen.<br />

Dass der Senat dazu mit keinem Wort, nicht einmal floskelhaft, auf die von der<br />

<strong>Klägerin</strong> vorgebrachten Beweisanzeichen eingeht, die sämtlich auf eine Arglist<br />

der Verkäufer bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung sprechen, lässt das<br />

bisherige Verfahren als besonders unvollständig gewürdigt erscheinen.<br />

Kai Spirgath Rechtsanwalt<br />

Beschluss OLG v.05.01.2011<br />

1 U 199/09<br />

5 0 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHLUSS<br />

In dem Rechtsstreit<br />

der Frau Anna, Strasse X, Schlangenbad,<br />

<strong>Klägerin</strong> und Berufungsklägerin,<br />

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt<br />

Kai Roland Spirgath,<br />

Rechtsanwälte Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19- 21,<br />

69115 Heidelberg -<br />

gegen<br />

Herrn Rechtsanwalt. Dr. Franz-Josef Jung,<br />

Beklagten und Berufungsbeklagten,<br />

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr...<br />

Seite 2<br />

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch<br />

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr... ,<br />

Richterin am Oberlandesgericht ... und<br />

Richterin am Oberlandesgericht ... am 5. Januar 2011 beschlossen:

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