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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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übernommen; entscheidend ist, dass das LG die Klageabweisung damit auf<br />

unzutreffende Tatsachengrundlage gestützt hat; einen Hinweis, von welcher Größe<br />

des Schwimmbeckens das Gericht ausgeht, hat es zu keinem Zeitpunkt erteilt.<br />

Hätte das Erstgericht die zutreffenden Ausmaße des Schwimmbads festgestellt,<br />

wäre es zu einer<br />

Illegalität des Schwimmbads gelangt.<br />

Die Sauna hat tatsächlich eine Grundfläche von 22gm bei einer Höhe von<br />

2,13metern, sodass der umbaute Raum 46cbm beträgt. Das Fenster ist 2,75meter auf<br />

1,25meter, mithin beträgt die Fensterfläche 3,43qm; der Saunaraum muss daher als<br />

genehmigungspflichtiger Aufenthaltsraum gelten.<br />

Beweis: Inaugenscheinnahme<br />

Für einen solchen umbauten Raum bestand eine Genehmigungspflicht gemäß HBOGVBI<br />

09.07.1957 Nr. 19 (§ 65 <strong>Ziffer</strong> 3) gültig bis 1974, Landschaftsschutzgebiet seit<br />

1965:<br />

„1 die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken mit weniger als 15<br />

cbm umbauten Raum und 3m Höhe .... "<br />

Schließlich geht das LG unzutreffend davon aus, dass Schwimmbad und Sauna keine<br />

Feuerstätten enthalten, womit es die Genehmigungsfreiheit begründet — wie das<br />

Gericht zu diesen Feststellungen gelangt, ist ebenfalls unerfindlich; zutreffend<br />

ist vielmehr, dass sowohl Schwimmbad als auch Sauna durch eine jeweils eigene<br />

Feuerstätte beheizt werden.<br />

Beweis: Inaugenscheinnahme<br />

Sie wären daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht genehmigungsfrei gewesen.<br />

Einen Hinweis, von welchem Zustand von Schwimmbad und Sauna das Gericht ausgeht,<br />

hat es zu keinem Zeitpunkt erteilt.<br />

Die Berufung ist daher auch wegen dieser Mängel des Urteils begründet.<br />

Seite 15<br />

3.2.3 nicht genehmigungsfähiger Kamin<br />

Ab Seite 18 des Urteils begründet das LG, dass die <strong>Klägerin</strong> ein arglistiges<br />

Handeln der Verkäufer hinsichtlich des Kaminanschlusses nicht schlüssig<br />

dargelegt habe. So hätten die Verkäufer den Kamin seit Jahren genutzt, ohne dass<br />

der Schornsteinfeger, der das Anwesen seit 1991 betreute, die Nutzung<br />

beanstandet hätte. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Verkäufer im<br />

Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses 1994 Kenntnis davon hatten, dass der offene<br />

Kamin unzulässig war. Diese Schlussfolgerung ist rechtsfehlerhaft und überspannt<br />

die Anforderung an die Darlegungslast der <strong>Klägerin</strong>: Denn es ist ohne weiteres<br />

nachvollziehbar, dass der Schornsteinfeger — mangels früherer Inaugenscheinnahme<br />

des Wohnzimmers des Hauses• — erstmals in 2001<br />

feststellte, dass an den Heizungsschornstein eine zusätzliche Feuerstätte (im<br />

Wohnzimmer) angeschlossen war. Der Schornsteinfeger war auch zum Beweis als<br />

Zeuge angeboten, sodass das Gericht diesen hätte anhören müssen. Der<br />

Schornsteinfeger Mathias hätte dann angegeben, dass er vor 2001 keinerlei<br />

Veranlassung hatte, in das Wohnzimmer zu gehen, so dass er den widerrechtlich<br />

angeschlossenen Kamin auch nicht vorher entdeckt hatte.<br />

Des weiteren hatte die <strong>Klägerin</strong> vorgetragen, dass den Verkäufern bekannt war,<br />

dass an einen Kaminabzug nicht zwei Feuerstätten angeschlossen werden dürfen,<br />

sodass es die Verkäufer als Zeugen hätte anhören müssen. Da es sich bei den<br />

Verkäufern um eine Bauunternehmerfamilie handelt, werden diese nicht schlüssig<br />

erklären können,<br />

keine grundlegende Kenntnis über den Anschluss von Feuerstätten an Rauchabzüge<br />

zu haben.<br />

Der <strong>Klägerin</strong> liegt eine Fotografie des Hauses vor, die das Haus mit 2<br />

Schornsteinen zeigt; der linke Schornstein existierte bei Verkauf im Jahr 1994<br />

nicht mehr, so dass geschlossen werden kann, dass die Verkäufer Cesar Änderungen<br />

an den Schornsteinen vorgenommen haben.<br />

Beweis: Fotografie des streitgegenständlichen Hauses (Anlage BK 1)<br />

3.2.4 mangelnde Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses<br />

Gleiches gilt für die nicht vorhandene Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses. Den<br />

Verkäufern musste als Bauunternehmerfamilie klar gewesen sein, dass im<br />

Außenbereich und Landschafts- und Heilquellenschutzgebiet ein Ausbau des<br />

Dachgeschosses durch Anhebung des Kniestocks — wie mit der Klageschrift<br />

vorgetragen — nicht möglich sein wird. Insoweit liegt auch nicht nur eine<br />

Täuschung<br />

Seite 16

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