Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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übernommen; entscheidend ist, dass das LG die Klageabweisung damit auf<br />
unzutreffende Tatsachengrundlage gestützt hat; einen Hinweis, von welcher Größe<br />
des Schwimmbeckens das Gericht ausgeht, hat es zu keinem Zeitpunkt erteilt.<br />
Hätte das Erstgericht die zutreffenden Ausmaße des Schwimmbads festgestellt,<br />
wäre es zu einer<br />
Illegalität des Schwimmbads gelangt.<br />
Die Sauna hat tatsächlich eine Grundfläche von 22gm bei einer Höhe von<br />
2,13metern, sodass der umbaute Raum 46cbm beträgt. Das Fenster ist 2,75meter auf<br />
1,25meter, mithin beträgt die Fensterfläche 3,43qm; der Saunaraum muss daher als<br />
genehmigungspflichtiger Aufenthaltsraum gelten.<br />
Beweis: Inaugenscheinnahme<br />
Für einen solchen umbauten Raum bestand eine Genehmigungspflicht gemäß HBOGVBI<br />
09.07.1957 Nr. 19 (§ 65 <strong>Ziffer</strong> 3) gültig bis 1974, Landschaftsschutzgebiet seit<br />
1965:<br />
„1 die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Bauwerken mit weniger als 15<br />
cbm umbauten Raum und 3m Höhe .... "<br />
Schließlich geht das LG unzutreffend davon aus, dass Schwimmbad und Sauna keine<br />
Feuerstätten enthalten, womit es die Genehmigungsfreiheit begründet — wie das<br />
Gericht zu diesen Feststellungen gelangt, ist ebenfalls unerfindlich; zutreffend<br />
ist vielmehr, dass sowohl Schwimmbad als auch Sauna durch eine jeweils eigene<br />
Feuerstätte beheizt werden.<br />
Beweis: Inaugenscheinnahme<br />
Sie wären daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht genehmigungsfrei gewesen.<br />
Einen Hinweis, von welchem Zustand von Schwimmbad und Sauna das Gericht ausgeht,<br />
hat es zu keinem Zeitpunkt erteilt.<br />
Die Berufung ist daher auch wegen dieser Mängel des Urteils begründet.<br />
Seite 15<br />
3.2.3 nicht genehmigungsfähiger Kamin<br />
Ab Seite 18 des Urteils begründet das LG, dass die <strong>Klägerin</strong> ein arglistiges<br />
Handeln der Verkäufer hinsichtlich des Kaminanschlusses nicht schlüssig<br />
dargelegt habe. So hätten die Verkäufer den Kamin seit Jahren genutzt, ohne dass<br />
der Schornsteinfeger, der das Anwesen seit 1991 betreute, die Nutzung<br />
beanstandet hätte. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Verkäufer im<br />
Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses 1994 Kenntnis davon hatten, dass der offene<br />
Kamin unzulässig war. Diese Schlussfolgerung ist rechtsfehlerhaft und überspannt<br />
die Anforderung an die Darlegungslast der <strong>Klägerin</strong>: Denn es ist ohne weiteres<br />
nachvollziehbar, dass der Schornsteinfeger — mangels früherer Inaugenscheinnahme<br />
des Wohnzimmers des Hauses• — erstmals in 2001<br />
feststellte, dass an den Heizungsschornstein eine zusätzliche Feuerstätte (im<br />
Wohnzimmer) angeschlossen war. Der Schornsteinfeger war auch zum Beweis als<br />
Zeuge angeboten, sodass das Gericht diesen hätte anhören müssen. Der<br />
Schornsteinfeger Mathias hätte dann angegeben, dass er vor 2001 keinerlei<br />
Veranlassung hatte, in das Wohnzimmer zu gehen, so dass er den widerrechtlich<br />
angeschlossenen Kamin auch nicht vorher entdeckt hatte.<br />
Des weiteren hatte die <strong>Klägerin</strong> vorgetragen, dass den Verkäufern bekannt war,<br />
dass an einen Kaminabzug nicht zwei Feuerstätten angeschlossen werden dürfen,<br />
sodass es die Verkäufer als Zeugen hätte anhören müssen. Da es sich bei den<br />
Verkäufern um eine Bauunternehmerfamilie handelt, werden diese nicht schlüssig<br />
erklären können,<br />
keine grundlegende Kenntnis über den Anschluss von Feuerstätten an Rauchabzüge<br />
zu haben.<br />
Der <strong>Klägerin</strong> liegt eine Fotografie des Hauses vor, die das Haus mit 2<br />
Schornsteinen zeigt; der linke Schornstein existierte bei Verkauf im Jahr 1994<br />
nicht mehr, so dass geschlossen werden kann, dass die Verkäufer Cesar Änderungen<br />
an den Schornsteinen vorgenommen haben.<br />
Beweis: Fotografie des streitgegenständlichen Hauses (Anlage BK 1)<br />
3.2.4 mangelnde Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses<br />
Gleiches gilt für die nicht vorhandene Ausbaufähigkeit des Dachgeschosses. Den<br />
Verkäufern musste als Bauunternehmerfamilie klar gewesen sein, dass im<br />
Außenbereich und Landschafts- und Heilquellenschutzgebiet ein Ausbau des<br />
Dachgeschosses durch Anhebung des Kniestocks — wie mit der Klageschrift<br />
vorgetragen — nicht möglich sein wird. Insoweit liegt auch nicht nur eine<br />
Täuschung<br />
Seite 16