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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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30.10.2008 Seite 22) bezüglich der Gutachter nicht.Eine Begründung hierfür fehlt.Daraus<br />

folge ich fehlendes rechtliches Gehör.<br />

Brunnen illegal :<br />

die Illegalität des Brunnens ist mir im Laufe des Jahres 2001 bekannt geworden.Schreiben<br />

der unteren Wasserbehörde 09.08.2001-ANLAGE 17 .Zu diesem Zeitpunkt hätte der<br />

Beklagte eine Anfechtung bei den Verkäufern geltend machen müssen und die Klage auch<br />

aus diesem Grund auf Arglistige Täuschung stützen müssen.Die Kenntnis der Verkäufer<br />

über die Problematik des Brunnens ist unter anderem durch das Schreiben der unteren<br />

Wasserbehörde-ANLAGE 18 belegt.In diesem Schreiben sind drei Lügen der Verkäuferin<br />

Heidi Cesar belegt. Frau Cesar gibt der Behörde an:" dass die alte Bohrung von 1960<br />

immer noch existiere und ausschließlich zur Trinkwasserversorgung des Grundstückes<br />

genutzt werde .Das Wasser aus dieser Bohrung reiche gerade für sie selbst und ihren ab<br />

und zu,zu Besuch kommenden Sohn...." 1.Tatsächlich wurde die alte Bohrung von 20m<br />

auf 120 m vertieft.2.Tatsächlich sind zu diesem Zeitpunkt 4 Personen in dem Haus<br />

angemeldet.3.Sie verschweigt das Vorhandensein des Schwimmbades und dadurch die<br />

Tatsache,dass die Nutzung nicht "ausschließlich zur Trinkwasserversorgung" erfolgt. Wir<br />

haben bezüglich der Kenntnis der Verkäufer weiter vorgetragen dass diese früher einen<br />

Verwaltungsprozess mit der Wasserbehörde hatten in dem es auch um die<br />

Wasserentnahme ging. In diesem Verfahren waren die Verkäufer unterlegen .Des weiteren<br />

haben wir dem Gericht (Haftungsklage) die amtliche Bekanntmachung von<br />

Heilquellenschutzgebiet durch die Lokalpresse vorgelegt.Wir haben auch vorgetragen<br />

dass rechtlich eine genehmigungsfreie Grundwasserentnahme wegen des Gesetzes zum<br />

Schutz der Heilquelle und später (1987) Heilquellenschutzgebiet genehmigunsbedürftig<br />

ist.Die Verkäufer und jetzt der Beklagte tragen vor dass nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz<br />

die Entnahme von Wasser für Haushalt; landwirtschaftlicher Hofbetrieb;Tränken von Vieh<br />

oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck genehmigungsfrei<br />

wäre.Diesem Vortrag schließt sich das Gericht (Haftungsklage)an.Es ignoriert dabei<br />

meinen Vortrag dass erstens das W.H.G. wegen der Beschränkungen des<br />

Heilquellenschutzgebietes keine Gültigkeit hatte und hat, und zweitens nach dem W.H.G<br />

eine Entnahme zum Befüllen eines Schwimmbeckens nach § 33 WHG keinesfalls<br />

genehmigungsfrei war.Ich habe auch vorgetragen daß alte Rechte- Bestandsschutz-<br />

eingetragen werden mussten.Ich habe auch vorgetragen daß die Gemeinde nicht an einer<br />

Stillegung des Brunnens beteiligt war,wie das Gericht angibt.Zu all diesen unstrittigen<br />

Tatsache nehmen die Gerichte keine Stellung.Durch die Lügen der Verkäuferin wird die<br />

Behörde getäuscht.Das Gericht (Haftungsklage) begründet mit dem Schreiben-ANLAGE<br />

18 die Kenntnis der Behörde über die Existenz des Brunnens.Durch das Nichteinschreiten<br />

der Behörde begründet das Gericht (Haftungsklage) die angebliche Gutgläubigkeit der<br />

Verkäufer die bezüglich des Brunnens nichts zu befürchten hatten.Das Gericht<br />

(Haftungsklage) ignoriert unseren Vortrag zu dem Beweis aus der-Anlage 18.Wir haben<br />

diesbezüglich die mehrfachen Lügen der Verkäufer mit dieser Anlage belegt.Die Verkäufer<br />

hätten keinen Grund gehabt die Behörde so umfangreich zu belügen wenn sie nichts zu<br />

befürchten hatten.Es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wenn das Gericht aus<br />

diesem Schreiben eine Kenntnis bzw. eine Befürchtung der Verkäufer nicht anerkennt.Eine<br />

Kenntnis der Behörde, wie es vom Gericht dargestellt wird,kann daraus nicht abgeleitet<br />

werden weil das Schreiben auf Lügen basiert.Zu den vorgetragenen Lügen aus<br />

dieser-Anlage 18 fehlt jegliche Stellungsnahme seitens des Gerichtes<br />

(Haftungsklage).Auch das Nichtanerkennen der Beweise durch die Amtlichen Mitteilungen<br />

aus der Lokalpresse ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.Die Amtlichen<br />

Mitteilungen in der Presse sind behördliche Maßnahmen,die die Kenntnis der Verkäufer<br />

oder zumindest deren Befürchtung begründen.<br />

Die Feststellung des Senates im Schreiben vom 05.01.2011 auf Seite 3 zweiter<br />

Absatz-Anlage 19 ist eine weitere grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs.Der Senat

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