Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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30.10.2008 Seite 22) bezüglich der Gutachter nicht.Eine Begründung hierfür fehlt.Daraus<br />
folge ich fehlendes rechtliches Gehör.<br />
Brunnen illegal :<br />
die Illegalität des Brunnens ist mir im Laufe des Jahres 2001 bekannt geworden.Schreiben<br />
der unteren Wasserbehörde 09.08.2001-ANLAGE 17 .Zu diesem Zeitpunkt hätte der<br />
Beklagte eine Anfechtung bei den Verkäufern geltend machen müssen und die Klage auch<br />
aus diesem Grund auf Arglistige Täuschung stützen müssen.Die Kenntnis der Verkäufer<br />
über die Problematik des Brunnens ist unter anderem durch das Schreiben der unteren<br />
Wasserbehörde-ANLAGE 18 belegt.In diesem Schreiben sind drei Lügen der Verkäuferin<br />
Heidi Cesar belegt. Frau Cesar gibt der Behörde an:" dass die alte Bohrung von 1960<br />
immer noch existiere und ausschließlich zur Trinkwasserversorgung des Grundstückes<br />
genutzt werde .Das Wasser aus dieser Bohrung reiche gerade für sie selbst und ihren ab<br />
und zu,zu Besuch kommenden Sohn...." 1.Tatsächlich wurde die alte Bohrung von 20m<br />
auf 120 m vertieft.2.Tatsächlich sind zu diesem Zeitpunkt 4 Personen in dem Haus<br />
angemeldet.3.Sie verschweigt das Vorhandensein des Schwimmbades und dadurch die<br />
Tatsache,dass die Nutzung nicht "ausschließlich zur Trinkwasserversorgung" erfolgt. Wir<br />
haben bezüglich der Kenntnis der Verkäufer weiter vorgetragen dass diese früher einen<br />
Verwaltungsprozess mit der Wasserbehörde hatten in dem es auch um die<br />
Wasserentnahme ging. In diesem Verfahren waren die Verkäufer unterlegen .Des weiteren<br />
haben wir dem Gericht (Haftungsklage) die amtliche Bekanntmachung von<br />
Heilquellenschutzgebiet durch die Lokalpresse vorgelegt.Wir haben auch vorgetragen<br />
dass rechtlich eine genehmigungsfreie Grundwasserentnahme wegen des Gesetzes zum<br />
Schutz der Heilquelle und später (1987) Heilquellenschutzgebiet genehmigunsbedürftig<br />
ist.Die Verkäufer und jetzt der Beklagte tragen vor dass nach § 33 Wasserhaushaltsgesetz<br />
die Entnahme von Wasser für Haushalt; landwirtschaftlicher Hofbetrieb;Tränken von Vieh<br />
oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck genehmigungsfrei<br />
wäre.Diesem Vortrag schließt sich das Gericht (Haftungsklage)an.Es ignoriert dabei<br />
meinen Vortrag dass erstens das W.H.G. wegen der Beschränkungen des<br />
Heilquellenschutzgebietes keine Gültigkeit hatte und hat, und zweitens nach dem W.H.G<br />
eine Entnahme zum Befüllen eines Schwimmbeckens nach § 33 WHG keinesfalls<br />
genehmigungsfrei war.Ich habe auch vorgetragen daß alte Rechte- Bestandsschutz-<br />
eingetragen werden mussten.Ich habe auch vorgetragen daß die Gemeinde nicht an einer<br />
Stillegung des Brunnens beteiligt war,wie das Gericht angibt.Zu all diesen unstrittigen<br />
Tatsache nehmen die Gerichte keine Stellung.Durch die Lügen der Verkäuferin wird die<br />
Behörde getäuscht.Das Gericht (Haftungsklage) begründet mit dem Schreiben-ANLAGE<br />
18 die Kenntnis der Behörde über die Existenz des Brunnens.Durch das Nichteinschreiten<br />
der Behörde begründet das Gericht (Haftungsklage) die angebliche Gutgläubigkeit der<br />
Verkäufer die bezüglich des Brunnens nichts zu befürchten hatten.Das Gericht<br />
(Haftungsklage) ignoriert unseren Vortrag zu dem Beweis aus der-Anlage 18.Wir haben<br />
diesbezüglich die mehrfachen Lügen der Verkäufer mit dieser Anlage belegt.Die Verkäufer<br />
hätten keinen Grund gehabt die Behörde so umfangreich zu belügen wenn sie nichts zu<br />
befürchten hatten.Es ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wenn das Gericht aus<br />
diesem Schreiben eine Kenntnis bzw. eine Befürchtung der Verkäufer nicht anerkennt.Eine<br />
Kenntnis der Behörde, wie es vom Gericht dargestellt wird,kann daraus nicht abgeleitet<br />
werden weil das Schreiben auf Lügen basiert.Zu den vorgetragenen Lügen aus<br />
dieser-Anlage 18 fehlt jegliche Stellungsnahme seitens des Gerichtes<br />
(Haftungsklage).Auch das Nichtanerkennen der Beweise durch die Amtlichen Mitteilungen<br />
aus der Lokalpresse ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.Die Amtlichen<br />
Mitteilungen in der Presse sind behördliche Maßnahmen,die die Kenntnis der Verkäufer<br />
oder zumindest deren Befürchtung begründen.<br />
Die Feststellung des Senates im Schreiben vom 05.01.2011 auf Seite 3 zweiter<br />
Absatz-Anlage 19 ist eine weitere grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs.Der Senat