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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Schlangenbad 08.02.2011<br />

Verfassungsbeschwerde<br />

Beschwerdegegenstand<br />

-1.Hiermit klage ich gegen die Abweisung meiner Klage durch das OLG<br />

Frankfurt(Haftungsklage) Aktenzeichen 1 U 199/09 gegen Herrn RA.Dr.Franz Joseph<br />

Jung Verteidigungsminister a. D.<br />

-2.Des weiteren klage ich gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahren bei der<br />

Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Aktenzeichen 3 Zs 726/09.A<br />

Zu 1 Abweisung meiner Berufung beim OLG Ffm.<br />

Ich sehe in dieser Zurückweisung eine Verletzung meiner Grundrechte:<br />

nach Art.1,nach Art.3 Abs. 3 sowie mehrfache Verletzungen meines Grundrechtes auf<br />

Rechtliches Gehör nach Art.103 Abs. 1 GG. Ich habe den mir zustehenden Rechtsweg<br />

ausgeschöpft.<br />

Anlage 21 Klage Landgericht Wiesbaden<br />

Anlage 22 Urteil Landgericht Wiesbaden<br />

Anlage 23 Begründung Berufung<br />

Anlage 24 Beschluss OLG 08.09.2010<br />

Anlage 25 Erwiderung 12.11,2010<br />

Anlage 26 2.Beschluss OLG 13.12.2010<br />

Anlage 27 Anhörungsrüge 29.12.2010<br />

Anlage 28 3.Beschluss OLG 05.01.2010<br />

Begründung Art.1 GG<br />

Die Bevorzugung des Beklagten und die vielen im folgenden aufgeführten Verletzungen<br />

des rechtlichen Gehörs können nicht als Versehen der Gerichte betrachtet werden da<br />

beide Gerichte mit je drei Richtern besetzt waren.Die Entscheidungen der Gerichte<br />

können nur willkürlich erfolgt sein. Das OLG Frankfurt ist nicht im Geringsten bemüht das<br />

Verfahren gerecht und fair erscheinen zu lassen.Ganz im Gegenteil es teilt im Beschluss<br />

vom 13.12.2010 Seite 3 dritter Absatz mit:"Einen Anspruch darauf dass der Senat ihrer<br />

rechtlichen Würdigung folgt gewährt Art.103 Abs.1 der <strong>Klägerin</strong> nicht"- ANLAGE 1. Ich<br />

vertrete aber sehr wohl die Meinung dass ich im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen<br />

Anspruch auf eine Beurteilung der vorgetragenen Tatsachen habe.Selbstverständlich<br />

muss das Gericht meinem Vortrag bzw. meiner rechtlichen Auffassung nicht folgen,aber es<br />

muss darlegen warum es sich der vorgetragenen Tatsachen anschließt oder nicht.Nach 10<br />

Jahren Rechtsstreit der alleine wegen dem Verschulden des Beklagten geführt wird ist das<br />

Vorgehen der Gerichte zutiefst entwürdigend und ganz sicher auch nicht zeitgemäß.<br />

Begründung Art.3 Abs.3<br />

Das Vorgehen der Gerichte in meinem Fall ist nur dadurch zu erklären dass der Beklagte<br />

wegen der politischen und öffentlichen Stellung bevorzugt behandelt wurde.Das<br />

Landgericht Wiesbaden,hat den Prozess gegen die beiden Beklagten(Dr. Jung und SV.<br />

Bach) getrennt .Die Klage gegen Herr Dr. Jung wurde vom Landgericht Wiesbaden in<br />

einem kurzen Prozess (vor den Wahlen)ohne gründliche Überprüfung abgewiesen.Die<br />

Bevorzugung des Beklagten durch das Landgericht zeigt sich schon dadurch,dass das<br />

Landgericht ohne mündliche Verhandlung am 26.08.2009 ein Urteil verkündet hat mit dem<br />

es meine Klage gegen Herrn Dr.Jung abweist.In der einzigen Sitzung bei der<br />

Prozesseröffnung am 22.04.2009 wurde von den Prozessparteien das schriftliche<br />

Verfahren beschlossen.Am 26.08.2009 hätte eine mündliche Verhandlung und keine<br />

Urteilsverkündung stattfinden müssen,da seit dem Beschluss zum schriftlichen Verfahren

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