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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Wir verweisen in diesem Zusammenhang exemplarisch auf die Grundsätze und die<br />

strengen Anforderungen des BGH an einen unvermeidbaren Rechtsirrtum.<br />

Soweit der Beklagte erstmals in II. Instanz bestreiten lässt, dass die Verkäufer<br />

Cesar eine Vertiefung des Brunnens vorgenommen haben, wird Verspätung gerügt. Es<br />

ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte diesen Umstand nicht bereits in 1.<br />

Instanz bestritten hat. Wir legen Insoweit noch ein Schreiben des Hanno Cesar<br />

vorn 20.06.1973 an das Regierungspräsidium Darmstadt vor, dem entnommen werden<br />

kann, dass der 1960 niedergebrachte Brunnen in seiner ursprünglichen Form im<br />

Jahr 1973 nicht mehr ausreichte, den Haushalt, geschweige denn den großen.<br />

Garten, mit Wasser zu versorgen. Herr Cesar dokumentiert mit Schreiben vom<br />

20.06.1973: „Vor Beginn der Bohrung hatte ich mich von meinem Anwalt beraten<br />

lassen. Seine Meinung ist, dass die Bohrung in diesem Falle nicht<br />

genehmigungspflichtig ist, Vielmehr sei erst die Entnahme an die untere<br />

Wasserbehörde zu melden." Die Verkäufer wussten somit, dass beim Bohren und<br />

Entnehmen von Wasser eine Meldung gemacht werden muss, was deren Kenntnis im<br />

Sinne der arglistigen Täuschung belegt.<br />

Beweis:Schreiben des Hanno Cesar vom 20.06.1973 (Anlage Btl 6)<br />

Die Anlage BK 6 befindet sich auch in der bereits erstinstanziich beigezogenen<br />

„Wasserakte". Auch hieraus ergibt sich zwanglos — abgesehen davon, dass der<br />

Beklagte es in I. Instanz nicht bestritten hat — dass der Brunnen durch die<br />

Verkäufer um das fünffache vertieft worden war.<br />

Seite 5<br />

Der Beklagte behauptet, er hätte bezüglich des Brunnens keine Anfechtung<br />

erklärt, weil dieser legal war. Er hat sich aber mit der Legalität des Brunnens<br />

als Klägervertreter nicht auseinandergesetzt, und hat dieses auch bis jetzt<br />

nicht behauptet. Vielmehr war ihm die Illegalität schon damals bewusst,<br />

ansonsten hätte er der <strong>Klägerin</strong> mitteilen müssen dass der Brunnen seiner Meinung<br />

nach legal ist. Da aber die Behörde die Illegalität des Brunnens feststellte,<br />

wäre es die Aufgabe des Beklagten gewesen, diesen Tatbestand in die Klage<br />

einzubringen.<br />

Bestritten wird, dass Frau Tochter Cesar oder ein anderes Mitglied der Familie<br />

Cesar den Bau des Schwimmbads bei der Behörde angezeigt hatte. Wir machen uns<br />

allerdings den Vortrag des Beklagten, wonach der Verkäuferin Frau Tochter Cesar<br />

bekannt war, dass ein Schwimmbad nur dann genehmigungsfrei errichtet werden<br />

könne, wenn die Tiefe von 1,5 Metern das Volumen von 50 Kubikmetern nicht<br />

überschritten werde, zu eigen. Da die Tiefe 1,8 Meter und das Volumen 80<br />

Kubikmeter beträgt, war der Verkäuferin Frau Tochter Cesar<br />

auch bekannt, dass das Schwimmbad illegal errichtet war.<br />

In diesem Zusammenhang weisen wir auch nochmals auf die Pflichtwidrigkeit des<br />

Beklagten hin, die Feststellungen des Sachverständigen Bach im Vorprozess, der<br />

als einziger der sechs Gutachter — aufgrund unzutreffender Größenangabe — zu<br />

einer Legalität von Sauna und Schwimmbad kam, nicht ausreichend angegriffen zu<br />

haben.Wenn der Beklagte die behaupteten Maße mit Nichtwissen bestreitet, so<br />

entlastet das ihn keineswegs, denn sein Fehler in diesem Zusammenhang ist, dass<br />

er die Angaben aus dem Gutachten Bach mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht<br />

überprüfte. Dieses zu überprüfen lag auf der Hand, wie wir bereits in der<br />

Berufungsbegründung vorgetragen haben.<br />

Unser Vortrag ist ,auch nicht präkludiert, weil schon nicht feststeht, wie das<br />

Landgericht Wiesbaden überhaupt Erkenntnisse zur Größe von Schwimmbad und<br />

Außensauna gewonnen hat. Da derartiges in 1. Instanz nicht vorgetragen war,<br />

hätte das LG Wiesbaden<br />

einen Hinweis erteilen müssen, dass kein Vortrag zu den Maßen von Schwimmbad und<br />

Sauna gehalten worden war, sodass zu deren Legalität noch keine<br />

Entscheidungsreife bestand. Wir hätten dann den entsprechenden Vortrag der<br />

Berufungsbegründung bereits in I. Instanz halten können. Eine Verzögerung des<br />

Rechtsstreits ist ebenfalls nicht gegeben, da die Erkenntnisse nach Aktenlage<br />

erfolgen können.<br />

Seite 6<br />

Ergänzend teilen wir zur Illegalität der Sauna noch mit:<br />

Die Bestimmung der Genehmigungsfreiheit für künstliche Hohlräume gab es 1962<br />

noch nicht; erst in der HBO der Fassung 1978 waren derartige künstliche<br />

Hohlräume mit 15 cbm umbautem Raum genehmigungsfrei, was der Beklagte hätte

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