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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Es ist auffallend, mit welch unzutreffender und neben der eigentlichen rechtlichen<br />

Fragestellung liegenden Argumentation der Senat die <strong>Klägerin</strong> um ihren berechtigten<br />

Anspruch auf rechtliches Gehör, hier in Form des Beweisführungsrechts, bringt:<br />

Zunächst bezeich<strong>net</strong> der Senat das Vorbringen der <strong>Klägerin</strong> als nicht beweiskräftig im<br />

Sinne von § 286 ZPO, um dann – auf die geringen Anforderungen an die<br />

Substantiierung einer inneren Tatsache hingewiesen – Beweisnot mit der Begründung<br />

abzusprechen, die <strong>Klägerin</strong> sei bei allen relevanten Vorgängen persönlich zugegen<br />

gewesen.<br />

Dass der Senat dazu mit keinem Wort, nicht einmal floskelhaft, auf die von der <strong>Klägerin</strong><br />

vorgebrachten Beweisanzeichen eingeht, die sämtlich auf eine Arglist der Verkäufer<br />

bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung sprechen, lässt das bisherige Verfahren<br />

als besonders unvollständig gewürdigt erscheinen.<br />

Kai Spirgath<br />

Rechtsanwalt<br />

Anlage 28 zu Verfassungsbeschwerde<br />

1 U 199/09<br />

5 0 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br />

BESCHLUSS<br />

In dem Rechtsstreit<br />

der Frau Anna, ... 5, 65388 Schlangenbad,<br />

<strong>Klägerin</strong> und Berufungsklägerin,<br />

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Roland Spirgath,<br />

Rechtsanwälte Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19- 21,

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