Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Es ist auffallend, mit welch unzutreffender und neben der eigentlichen rechtlichen<br />
Fragestellung liegenden Argumentation der Senat die <strong>Klägerin</strong> um ihren berechtigten<br />
Anspruch auf rechtliches Gehör, hier in Form des Beweisführungsrechts, bringt:<br />
Zunächst bezeich<strong>net</strong> der Senat das Vorbringen der <strong>Klägerin</strong> als nicht beweiskräftig im<br />
Sinne von § 286 ZPO, um dann – auf die geringen Anforderungen an die<br />
Substantiierung einer inneren Tatsache hingewiesen – Beweisnot mit der Begründung<br />
abzusprechen, die <strong>Klägerin</strong> sei bei allen relevanten Vorgängen persönlich zugegen<br />
gewesen.<br />
Dass der Senat dazu mit keinem Wort, nicht einmal floskelhaft, auf die von der <strong>Klägerin</strong><br />
vorgebrachten Beweisanzeichen eingeht, die sämtlich auf eine Arglist der Verkäufer<br />
bezüglich der Illegalität der Wasserversorgung sprechen, lässt das bisherige Verfahren<br />
als besonders unvollständig gewürdigt erscheinen.<br />
Kai Spirgath<br />
Rechtsanwalt<br />
Anlage 28 zu Verfassungsbeschwerde<br />
1 U 199/09<br />
5 0 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN<br />
BESCHLUSS<br />
In dem Rechtsstreit<br />
der Frau Anna, ... 5, 65388 Schlangenbad,<br />
<strong>Klägerin</strong> und Berufungsklägerin,<br />
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kai Roland Spirgath,<br />
Rechtsanwälte Bornemann von Loeben, Oberer Gaisbergweg 19- 21,