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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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L I/24a/kl 09.01.1987<br />

VERMERK<br />

Da die Gemeinde Schlangenbad in abwasserrechtlicher Sicht gegenüber<br />

L I/24b Fragen stellte, erhob sich die Fragelob das Grundstück Cesar nicht in<br />

der Zwischenzeit an die öffentliche Wasserversorgung (des WV "Oberer Rheingau")<br />

angeschlossen wurde bzw. ob noch und aus welchem privaten Brunnen Wasser für das<br />

Grundstück bezogen wird.<br />

Daher Anruf des U. bei Frau Cesar, die auf Befragen mitteilte, daß die alte<br />

Bohrung von 1960 immer -noch existiere und ausschließlich zur<br />

Trinkwasserversorgung des Grundstückes genutzt werde. Das Wasser aus dieser<br />

Bohrung reiche gerade für sie selbst und ihren ab und zu zu Besuch kommenden<br />

Sohn, Herrn Sohn1 Cesar,der normalerweise in ... wohne.<br />

Die im Jahre 1973 von ihrem Manne begonnene neue Bohrung, deren weitere<br />

Durchführung von der UWB untersagt wurde, sei seinerzeit sofort stillgelegt und<br />

verfüllt worden.<br />

...<br />

Anlage 19 zu Verfassungsbeschwerde<br />

3<br />

von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Tatsachen, aus denen sie eine Arglist der<br />

Verkäufer folgert, nach Auffassung des Senats eine solche rechtliche Bewertung<br />

nicht zulassen, ist er auch nicht zu einer Beweiserhebung über die betreffenden<br />

Tatsachenbehauptungen gehalten.<br />

Ergänzend merkt der Senat an, dass der von der <strong>Klägerin</strong> als Anlage K la<br />

vorgelegte Aktenvermerk, wonach die Verkäuferin Cesar im Jahr 1987 bei einem<br />

Telefongespräch angegeben hat, das Wasser aus der „alten Brunnenbohrung von<br />

1960" reiche „gerade für sie selbst und ihren ab und zu zu Besuch kommenden<br />

Sohn", nicht auf ein arglistiges Verschweigen einer Illegalität des Brunnens<br />

hindeutet. Die in dem Vermerk erwähnte Äußerung besagt nicht, in welcher Menge<br />

und wozu genau die Verkäufer Wasser aus dem Brunnen entnommen<br />

haben, sondern nur, dass die entnommene Wassermenge nur die private<br />

Nutzung durch die betreffenden Personen abdeckte. Der Senat stellt nochmals<br />

klar, dass die von der <strong>Klägerin</strong> angeführten Umstände seiner Auffassung nach eine<br />

rechtliche Bewertung des Verhaltens der Verkäufer als arglistig nicht<br />

rechtfertigen. Einen Anspruch darauf, dass der Senat ihrer Rechtsansicht folgt,<br />

gewährt Art. 103 Abs. 1 GG der <strong>Klägerin</strong> nicht.<br />

Soweit die <strong>Klägerin</strong> meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil<br />

geklärt werden müsse, welche Anforderungen an die substantiierte Darlegung von<br />

Tatsachen zu stellen seien, die ein arglistiges Verkäuferverhalten begründen,<br />

verweist der Senat nochmals auf seinen Beschluss vom B. September 2010 und auf<br />

das dort unter 1. a. cc. (1) herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.<br />

Mai 1996 (NJW-RR 1996, S. 1211 f.), wonach sich die Anforderungen an die<br />

Substantiierung des Tatsachenvortrags einer Partei nach der Einlassung des<br />

Gegners richtet. Auch diese Grundsätze, denen der Senat bei seiner Entscheidung<br />

gefolgt ist, waren lediglich auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden.<br />

Dr. 1, 2 3<br />

t Richter, am Oberlandesgericht<br />

Anlage 20 zu Verfassungsbeschwerde<br />

1 U 199/09<br />

5 O 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />

na<br />

rr Mr .s

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