Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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L I/24a/kl 09.01.1987<br />
VERMERK<br />
Da die Gemeinde Schlangenbad in abwasserrechtlicher Sicht gegenüber<br />
L I/24b Fragen stellte, erhob sich die Fragelob das Grundstück Cesar nicht in<br />
der Zwischenzeit an die öffentliche Wasserversorgung (des WV "Oberer Rheingau")<br />
angeschlossen wurde bzw. ob noch und aus welchem privaten Brunnen Wasser für das<br />
Grundstück bezogen wird.<br />
Daher Anruf des U. bei Frau Cesar, die auf Befragen mitteilte, daß die alte<br />
Bohrung von 1960 immer -noch existiere und ausschließlich zur<br />
Trinkwasserversorgung des Grundstückes genutzt werde. Das Wasser aus dieser<br />
Bohrung reiche gerade für sie selbst und ihren ab und zu zu Besuch kommenden<br />
Sohn, Herrn Sohn1 Cesar,der normalerweise in ... wohne.<br />
Die im Jahre 1973 von ihrem Manne begonnene neue Bohrung, deren weitere<br />
Durchführung von der UWB untersagt wurde, sei seinerzeit sofort stillgelegt und<br />
verfüllt worden.<br />
...<br />
Anlage 19 zu Verfassungsbeschwerde<br />
3<br />
von der <strong>Klägerin</strong> vorgetragenen Tatsachen, aus denen sie eine Arglist der<br />
Verkäufer folgert, nach Auffassung des Senats eine solche rechtliche Bewertung<br />
nicht zulassen, ist er auch nicht zu einer Beweiserhebung über die betreffenden<br />
Tatsachenbehauptungen gehalten.<br />
Ergänzend merkt der Senat an, dass der von der <strong>Klägerin</strong> als Anlage K la<br />
vorgelegte Aktenvermerk, wonach die Verkäuferin Cesar im Jahr 1987 bei einem<br />
Telefongespräch angegeben hat, das Wasser aus der „alten Brunnenbohrung von<br />
1960" reiche „gerade für sie selbst und ihren ab und zu zu Besuch kommenden<br />
Sohn", nicht auf ein arglistiges Verschweigen einer Illegalität des Brunnens<br />
hindeutet. Die in dem Vermerk erwähnte Äußerung besagt nicht, in welcher Menge<br />
und wozu genau die Verkäufer Wasser aus dem Brunnen entnommen<br />
haben, sondern nur, dass die entnommene Wassermenge nur die private<br />
Nutzung durch die betreffenden Personen abdeckte. Der Senat stellt nochmals<br />
klar, dass die von der <strong>Klägerin</strong> angeführten Umstände seiner Auffassung nach eine<br />
rechtliche Bewertung des Verhaltens der Verkäufer als arglistig nicht<br />
rechtfertigen. Einen Anspruch darauf, dass der Senat ihrer Rechtsansicht folgt,<br />
gewährt Art. 103 Abs. 1 GG der <strong>Klägerin</strong> nicht.<br />
Soweit die <strong>Klägerin</strong> meint, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil<br />
geklärt werden müsse, welche Anforderungen an die substantiierte Darlegung von<br />
Tatsachen zu stellen seien, die ein arglistiges Verkäuferverhalten begründen,<br />
verweist der Senat nochmals auf seinen Beschluss vom B. September 2010 und auf<br />
das dort unter 1. a. cc. (1) herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.<br />
Mai 1996 (NJW-RR 1996, S. 1211 f.), wonach sich die Anforderungen an die<br />
Substantiierung des Tatsachenvortrags einer Partei nach der Einlassung des<br />
Gegners richtet. Auch diese Grundsätze, denen der Senat bei seiner Entscheidung<br />
gefolgt ist, waren lediglich auf den vorliegenden Einzelfall anzuwenden.<br />
Dr. 1, 2 3<br />
t Richter, am Oberlandesgericht<br />
Anlage 20 zu Verfassungsbeschwerde<br />
1 U 199/09<br />
5 O 267/08 Landgericht Wiesbaden<br />
na<br />
rr Mr .s