Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Vortrag der Berufungsbegründung bereits in I. Instanz halten können. Eine<br />
Verzögerung des Rechtsstreits ist ebenfalls nicht gegeben, da die Erkenntnisse<br />
nach Aktenlage erfolgen können.<br />
Seite 6<br />
Ergänzend teilen wir zur Illegalität der Sauna noch mit:<br />
Die Bestimmung der Genehmigungsfreiheit für künstliche Hohlräume gab es 1962<br />
noch nicht; erst in der HBO der Fassung 1978 waren derartige künstliche<br />
Hohlräume mit 15 cbm umbautem Raum genehmigungsfrei, was der Beklagte hätte<br />
wissen und im Vorprozess rechtzeitig beanstanden müssen.<br />
Da die Sauna eine senkrechte Außenmauer von drei Metern hat, ist sie auch kein<br />
Hohlraum.<br />
Soweit der Beklagte in II. Instanz erstmals bestreitet, dass der<br />
Schornsteinfeger Mathias nie das Wohnzimmer des Hauses in Augenschein genommen<br />
habe, wird Verspätung gerügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte<br />
diese Behauptung nicht bereits in I. Instanz bestritten hat.<br />
Soweit der Beklagte in II. Instanz erstmals vorträgt, dass die Verkäuferfamilie<br />
Cesar hinsichtlich der Nutzbarkeit des Waldwegs gutgläubig davon ausging, dass<br />
die Nutzung legal sei, wird ebenfalls Verspätung gerügt.<br />
Der Beklagte kann auch nicht erklären, weshalb die Verkäufer Cesar Verhandlungen<br />
mit der Gemeinde über eine Legalisierung der Wegenutzung führte, wenn sie der<br />
Auffassung waren, den Weg ohnehin legal nutzen zu dürfen.<br />
Zu Seite 10: Die Umwidmung zum Landschaftsschutzgebiet erfolgte schon 1965,<br />
StAnz.Nr.28/1965 S. 807 Landschaftsschutzgebiet „Mittelrhein-Wisper", danach<br />
StAnz.Nr.6/1976 S. 204 Landschaftsschutz „Taunus", und nicht erst Ende der 80-er<br />
Jahre.<br />
Die ab Seite 12 vorgetragenen Hintergründe des Kaufs durch die <strong>Klägerin</strong><br />
haben wir<br />
bereits erstinstanzlich bestritten. Soweit die Beklagte nun in der II.<br />
Instanz erstmals<br />
Beweis für ihre unzutreffenden Behauptungen anbietet, wird Verspätung<br />
gerügt. Die<br />
Relevanz dieses Vortrags erschließt sich auch nicht.<br />
Widersprüchlich Ist die Behauptung des Beklagten, wonach das durch die <strong>Klägerin</strong><br />
erworbene Grundstück mindestens einen Verkehrswert von DM 1,2 Mio. hatte. Der<br />
Beklagte muss sich die Frage gefallen lassen, weshalb er der <strong>Klägerin</strong> denn<br />
überhaupt zur<br />
Seite 7<br />
Rückabwicklungsklage riet, wenn er nicht einmal von einer sittenwidrigen<br />
Überteuerung ausging.<br />
Die Darstellung des Beklagten auf Seite 19 Abs.2 : ,; ...räumt der<br />
Sachverständige Emil hier ohne weiteres ein, dass ein Kaufpreis über den von ihm<br />
ermittelten Verkehrswert aufgrund der damaligen Hochpreisphase durchaus üblich<br />
war", ist falsch und wird von dem Beklagten durch das unvollständige Zitieren<br />
des Gutachters begründet. Tatsächlich steht auf Seite 24 des Gutachtens Emil<br />
dass die Wertermittlung unter Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden<br />
Faktoren erstellt wurde.<br />
Vgl.: Seite 24 des Gutachten Emil (Anlage BK 7)<br />
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist aber auch aus rechtlichen<br />
Gründen nicht geboten.<br />
Das Recht auf eine Beweisinstanz im vorliegenden Verfahren bezüglich des<br />
Gutachters, das der Beklagte auf Seite 14 fordert, steht ihm nicht zu. Das<br />
Gutachten ist eine subjektive Feststellung, zu dem die Parteien sich im<br />
Vorprozess einbringen konnten. Denn Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist nicht<br />
eine weitere Begutachtung, sondern alleine die Beurteilung des Prozessverlaufes<br />
ohne die Fehler des Beklagten, mit den damals gegebenen Tatsachen. Ein neues<br />
Gutachten wäre eine Einbringung neuer Tatsachen. Sollten für den jetzigen<br />
Prozess gutachterliche Erkenntnisse erforderlich sein, kann alleine auf das<br />
bestehende Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Frank zurückgegriffen<br />
werden. Auch eine neue Stellungnahme des Gutachters Frank wäre nicht zulässig.<br />
Dem Vortrag auf Seite 15 der Berufungserwiderung sind wir bereits in I. Instanz<br />
entgegengetreten.<br />
Die Darstellung auf Seite 17 Abs 1: „überwarf sich die <strong>Klägerin</strong> mit den<br />
Verkäufern, von denen einige das Nachbargrundstück bewohnten" ist falsch. Das<br />
betreffende Grundstück ist nicht bebaut so dass es auch nicht bewohnt sein kann.