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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Vortrag der Berufungsbegründung bereits in I. Instanz halten können. Eine<br />

Verzögerung des Rechtsstreits ist ebenfalls nicht gegeben, da die Erkenntnisse<br />

nach Aktenlage erfolgen können.<br />

Seite 6<br />

Ergänzend teilen wir zur Illegalität der Sauna noch mit:<br />

Die Bestimmung der Genehmigungsfreiheit für künstliche Hohlräume gab es 1962<br />

noch nicht; erst in der HBO der Fassung 1978 waren derartige künstliche<br />

Hohlräume mit 15 cbm umbautem Raum genehmigungsfrei, was der Beklagte hätte<br />

wissen und im Vorprozess rechtzeitig beanstanden müssen.<br />

Da die Sauna eine senkrechte Außenmauer von drei Metern hat, ist sie auch kein<br />

Hohlraum.<br />

Soweit der Beklagte in II. Instanz erstmals bestreitet, dass der<br />

Schornsteinfeger Mathias nie das Wohnzimmer des Hauses in Augenschein genommen<br />

habe, wird Verspätung gerügt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte<br />

diese Behauptung nicht bereits in I. Instanz bestritten hat.<br />

Soweit der Beklagte in II. Instanz erstmals vorträgt, dass die Verkäuferfamilie<br />

Cesar hinsichtlich der Nutzbarkeit des Waldwegs gutgläubig davon ausging, dass<br />

die Nutzung legal sei, wird ebenfalls Verspätung gerügt.<br />

Der Beklagte kann auch nicht erklären, weshalb die Verkäufer Cesar Verhandlungen<br />

mit der Gemeinde über eine Legalisierung der Wegenutzung führte, wenn sie der<br />

Auffassung waren, den Weg ohnehin legal nutzen zu dürfen.<br />

Zu Seite 10: Die Umwidmung zum Landschaftsschutzgebiet erfolgte schon 1965,<br />

StAnz.Nr.28/1965 S. 807 Landschaftsschutzgebiet „Mittelrhein-Wisper", danach<br />

StAnz.Nr.6/1976 S. 204 Landschaftsschutz „Taunus", und nicht erst Ende der 80-er<br />

Jahre.<br />

Die ab Seite 12 vorgetragenen Hintergründe des Kaufs durch die <strong>Klägerin</strong><br />

haben wir<br />

bereits erstinstanzlich bestritten. Soweit die Beklagte nun in der II.<br />

Instanz erstmals<br />

Beweis für ihre unzutreffenden Behauptungen anbietet, wird Verspätung<br />

gerügt. Die<br />

Relevanz dieses Vortrags erschließt sich auch nicht.<br />

Widersprüchlich Ist die Behauptung des Beklagten, wonach das durch die <strong>Klägerin</strong><br />

erworbene Grundstück mindestens einen Verkehrswert von DM 1,2 Mio. hatte. Der<br />

Beklagte muss sich die Frage gefallen lassen, weshalb er der <strong>Klägerin</strong> denn<br />

überhaupt zur<br />

Seite 7<br />

Rückabwicklungsklage riet, wenn er nicht einmal von einer sittenwidrigen<br />

Überteuerung ausging.<br />

Die Darstellung des Beklagten auf Seite 19 Abs.2 : ,; ...räumt der<br />

Sachverständige Emil hier ohne weiteres ein, dass ein Kaufpreis über den von ihm<br />

ermittelten Verkehrswert aufgrund der damaligen Hochpreisphase durchaus üblich<br />

war", ist falsch und wird von dem Beklagten durch das unvollständige Zitieren<br />

des Gutachters begründet. Tatsächlich steht auf Seite 24 des Gutachtens Emil<br />

dass die Wertermittlung unter Berücksichtigung aller wertbeeinflussenden<br />

Faktoren erstellt wurde.<br />

Vgl.: Seite 24 des Gutachten Emil (Anlage BK 7)<br />

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist aber auch aus rechtlichen<br />

Gründen nicht geboten.<br />

Das Recht auf eine Beweisinstanz im vorliegenden Verfahren bezüglich des<br />

Gutachters, das der Beklagte auf Seite 14 fordert, steht ihm nicht zu. Das<br />

Gutachten ist eine subjektive Feststellung, zu dem die Parteien sich im<br />

Vorprozess einbringen konnten. Denn Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist nicht<br />

eine weitere Begutachtung, sondern alleine die Beurteilung des Prozessverlaufes<br />

ohne die Fehler des Beklagten, mit den damals gegebenen Tatsachen. Ein neues<br />

Gutachten wäre eine Einbringung neuer Tatsachen. Sollten für den jetzigen<br />

Prozess gutachterliche Erkenntnisse erforderlich sein, kann alleine auf das<br />

bestehende Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Frank zurückgegriffen<br />

werden. Auch eine neue Stellungnahme des Gutachters Frank wäre nicht zulässig.<br />

Dem Vortrag auf Seite 15 der Berufungserwiderung sind wir bereits in I. Instanz<br />

entgegengetreten.<br />

Die Darstellung auf Seite 17 Abs 1: „überwarf sich die <strong>Klägerin</strong> mit den<br />

Verkäufern, von denen einige das Nachbargrundstück bewohnten" ist falsch. Das<br />

betreffende Grundstück ist nicht bebaut so dass es auch nicht bewohnt sein kann.

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