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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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der <strong>Klägerin</strong> mit, dass eine Erlaubnis zum Befahren eines Waldweges hinter dem Grundstück der <strong>Klägerin</strong> in keinem<br />

Fall erteilt werden könne.<br />

Der frühere Bevollmächtigte der <strong>Klägerin</strong> hatte mit Schreiben vom 02.04.2001 (K 9b, BI. 37 ff. des Anlagenbandes)<br />

gegenüber den Verkäufern die Rückabwicklung des Kaufvertrages begehrt und ausgeführt, der Kaufvertrag vom<br />

25.04.1994 sei wegen eines überhöhten Kaufpreises sittenwidrig und daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Insoweit<br />

nahm er Bezug auf ein außergerichtlich eingeholtes Verkehrswertgutachten von Dipl.-Ing. Emil vom November 2000,<br />

wonach der Wert des Kaufobjekts zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich 920.000,-- DM betragen habe. Darüber hinaus<br />

liege der Tatbestand einer arglistigen Täuschung gegenüber der <strong>Klägerin</strong> unter verschiedenen Gesichtspunkten vor, die<br />

im Einzelnen dargestellt wurden. Vorsorglich werde nochmals die Anfechtung des Kaufvertrages nach § 123 Abs. 1<br />

BGB erklärt.<br />

Anlässlich einer Feuerstättenschau am 22.05.2001 stellte der Bezirksschornsteinfeger Mathias fest, dass der offene<br />

Kamin an den Heizungsschornstein angeschlossen sei. Dies sei nicht zulässig. Der offene Kamin sei von dem<br />

Heizungsschornstein zu trennen. Da ein zweiter Schornstein nicht vorhanden sei, sei der Betrieb des offenen Kamins<br />

nicht möglich (vgl. K 8, BI. 33 des Anlagenbandes).<br />

Im Juli 2001 wandte sich die <strong>Klägerin</strong> an den Beklagten und legte ihm unter anderem<br />

das Schreiben ihres früheren Bevollmächtigten vom 02.04.2001 (K 9b,<br />

BI. 37 ff. des Anlagenbandes) vor. Mit Schreiben vom 31.07.2001 (K 10, BI. 42 ff. des Anlagenbandes) wies der<br />

Beklagte die <strong>Klägerin</strong> darauf hin, dass eine Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrages unter dem Gesichtspunkt<br />

der Sittenwidrigkeit in Folge des groben Missverhältnisses zwischen Grundstückswert und Kaufpreis unter besonderer<br />

Berücksichtigung der weiteren Umstände möglich sein könne. Insoweit komme es darauf an, dass nach dem<br />

vorliegenden Gutachten das Grundstück 920.000,-- DM wert gewesen sei, während die <strong>Klägerin</strong> 1.700.000,--DM<br />

gezahlt habe. Andere rechtliche Grundlagen, wie beispielsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder<br />

Minderungsansprüche seien nicht gegeben. Insbesondere die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei wegen des<br />

Ablaufs der Anfechtungsfrist von einem Jahr nicht möglich.<br />

4<br />

Unter dem 01.03.2002 erhob der Beklagte im Auftrag der <strong>Klägerin</strong> Klage vor dem Landgericht Wiesbaden und<br />

beantragte die Verurteilung der Verkäufer zu Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 869.196,20€ Zug um Zug<br />

gegen Rückübertragung des Hausgrundstücks in Schlangenbad (K 12, BI. 47 ff. des Anlagenbandes. Die Klage war<br />

gestützt auf die Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unter dem Gesichtspunkt eines<br />

überhöhten Kaufpreises. Unter anderem berief die <strong>Klägerin</strong> sich auf das Gutachten von Herrn Dipl.-Ing. Emil sowie auf<br />

ein Gutachten des Gutachterschusses des Rheingau-TaunusKreises vom 19.11.2001 (K 20, BI. 109 ff. des<br />

Anlagenbandes), wonach der Verkehrswert 850.000,-- DM betrage.<br />

Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme holte die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden mehrere<br />

Gutachten ein: So mit Beschluss vom 14.06.2002 (BI. 92 f. der Beiakte 7050/02) ein schriftliches<br />

Sachverständigengutachten über den Wert des streitgegenständlichen Grundstücks der <strong>Klägerin</strong> zum Zeitpunkt des<br />

Kaufvertrages vom 25.07.1994. Der Sachverständige Frank erstattete unter dem 18.02.2003 (Anlagenband zur Beiakte<br />

7050/02) sein Gutachten und gelangte zu einem Verkehrswert am Stichtag in Höhe von 870.000,-- DM. In der<br />

mündlichen Verhandlung vom 16.05.2003 erläuterte der Sachverständige Frank sein Gutachten (BI. 173 ff. der Beiakte<br />

7 0 50/02).<br />

Mit Beschluss vom 26.06.2003 (BI. 225 f. der Beiakte 7 0 50/02) holte das Gericht ein schriftliches<br />

Sachverständigengutachten unter anderem zu dem Wert der Außenanlagen ein. Der Sachverständige Jörg, Wiesbaden,<br />

erstattete unter dem 07.01.2004 sein Gutachten (BI. 261 ff. des Anlagenbandes zur Beiakte) und gelangte zu einem Wert<br />

der Außenanlagen in Höhe von 157.000,-- DM. Der Sachverständige Jörg erläuterte in der mündlichen Verhandlung am<br />

27.02.2004 sein Gutachten (BI. 331 ff. der Beiakte 7 0 50(02).<br />

Mit Beschluss vom 11.03.2004 (BI. 335a der Beiakte 7 0 50/02) holte das Gericht ein schriftliches Obergutachten von<br />

Dipl.-Ing. Bach zu dem Wert des streitgegenständlichen Grundstücks und der Außenanlagen ein. Dem Sachverständigen<br />

wurde die Befugnis eingeräumt, einen Landschafts- oder Gartensachverständigen als Gehilfen hinzuziehen.<br />

Der Sachverständige Bach erstattete sein Gutachten unter dem<br />

20.08.2004 (K 23, BI. 181 ff. des Anlagenbandes) und gelangte zu einem Verkehrswert in Höhe von 1.850.000,-- DM<br />

zum Bewertungsstichtag 25.07.1994. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten und<br />

einer Anhörung des Sachverständigen bis zum 26.10.2004.<br />

Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom 18.10.2004 (BI. 410 ff. der Beiakte 7 O 50/02) zu dem Gutachten Stellung und<br />

beantragte, die Sachverständigen Emil und Frank sowie den Gutachterausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises zu dem<br />

Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden und dem Sachverständigen Bach gegenüberzustellen. Am 03.12.2004<br />

übersandte der Beklagte eine<br />

Stellungnahme des Sachverständigen Frank zu dem Gutachten des Sachverständigen Bach (BI. 443 ff. der Beiakte 7 0<br />

50/02) und lehnte den Sachverständigen Bach wegen Besorgnis der Befangenheit ab (BI. 435 ff. der Beiakte 7 0 50/02):<br />

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.12.2004 (BI. 439 ff. der Beiakte 7 0 50/02) wies das Gericht das<br />

Befangenheitsgesuch der <strong>Klägerin</strong> unter Hinweis auf die versäumte Frist des § 406 Abs. 2 ZPO zurück. Einer der<br />

Verkäufer als dortiger <strong>Beklagter</strong> lehnte seinerseits den gerichtlichen Sachverständigen Frank wegen Besorgnis der<br />

Befangenheit ab, weil er für die <strong>Klägerin</strong> eine außergerichtliche Stellungnahme (BI. 443 ff. der Beiakte) erarbeitet habe.<br />

Der Sachverständige Bach erläuterte im Termin sein Gutachten und nahm unter dem 22.12.2004<br />

zu den Ausführungen des Sachverständigen Frank nochmals schriftlich Stellung (BI. 459 ff. der Beiakte 7 0 50/02).

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