Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Vorbemerkung<br />
Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ist von grundsätzlicher Bedeutung, denn<br />
nach unserem Dafürhalten ist der Senat im Begriff, den klägerischen Vortrag unter<br />
rechtsfehlerhafter Auslegung des § 286 Absatz 1 ZPO als nicht beweiskräftig (Seite 1 des<br />
Hinweisbeschlusses) und damit als unsubstantiiert zurückzuweisen und von der Erhebung<br />
angebotener Beweise abzusehen. Der Senat verkennt dabei die vom BGH aufgestellten<br />
Grundsätze der Anforderungen der Darlegungslast an eine in Beweisnot befindliche Partei.<br />
Konkret handelt es sich um die Frage, inwieweit der erkennende Senat Parteivortrag als<br />
„nicht beweiskräftig“ zur Darlegung rechtserheblicher Umstände bezeichnen und inwieweit<br />
er hierdurch den grundrechtlich verbrieften Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör –<br />
hier in seiner Ausprägung als Recht zur Beweisführung – versagen darf.<br />
Des weiteren steht im vorliegenden Rechtsstreit in Rede, dass das Landgericht Wiesbaden<br />
materiellrechtliche Rechtsnormen, sowohl das hessische Wasserhaushaltsgesetz bezüglich<br />
des Brunnens als auch die HBO Hessische Bauordnung bezüglich der baulichen<br />
Außenanlagen unzutreffend angewendet hat, und sie entgegen der tatsächlichen<br />
Rechtslage als legal bezeich<strong>net</strong>e.<br />
Allein die im Sinne des § 546 ZPO fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts reicht dabei<br />
für sich betrachtet schon aus, die Zurückweisung der Berufung per Beschluss im Sinne<br />
des § 522 Abs. 2 ZPO als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.<br />
Hierzu im Einzelnen.<br />
1.<br />
Die Bindungswirkung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils gemäß § 314 ZPO<br />
steht nicht entgegen, vertiefende Angaben der <strong>Klägerin</strong> zur Illegalität der baulichen<br />
Außenanlagen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Denn die <strong>Klägerin</strong> hat in erster<br />
Instanz zu jedem Zeitpunkt und konkret vorgetragen, dass die baulichen Außenanlagen<br />
illegal und nicht genehmigungsfähig sind. Vor diesem Hintergrund eröff<strong>net</strong> § 529 Abs. 1<br />
ZPO entgegen den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 08. September<br />
2010 die Möglichkeit, das diesbezügliche Vorbringen der <strong>Klägerin</strong> zu berücksichtigen. Die<br />
<strong>Klägerin</strong> hat die Legalität der Außenanlagen wiederholt konkret in Abrede gestellt, so dass<br />
insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Bindungswirkung des erstinstanzlichen