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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Vorbemerkung<br />

Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit ist von grundsätzlicher Bedeutung, denn<br />

nach unserem Dafürhalten ist der Senat im Begriff, den klägerischen Vortrag unter<br />

rechtsfehlerhafter Auslegung des § 286 Absatz 1 ZPO als nicht beweiskräftig (Seite 1 des<br />

Hinweisbeschlusses) und damit als unsubstantiiert zurückzuweisen und von der Erhebung<br />

angebotener Beweise abzusehen. Der Senat verkennt dabei die vom BGH aufgestellten<br />

Grundsätze der Anforderungen der Darlegungslast an eine in Beweisnot befindliche Partei.<br />

Konkret handelt es sich um die Frage, inwieweit der erkennende Senat Parteivortrag als<br />

„nicht beweiskräftig“ zur Darlegung rechtserheblicher Umstände bezeichnen und inwieweit<br />

er hierdurch den grundrechtlich verbrieften Anspruch der <strong>Klägerin</strong> auf rechtliches Gehör –<br />

hier in seiner Ausprägung als Recht zur Beweisführung – versagen darf.<br />

Des weiteren steht im vorliegenden Rechtsstreit in Rede, dass das Landgericht Wiesbaden<br />

materiellrechtliche Rechtsnormen, sowohl das hessische Wasserhaushaltsgesetz bezüglich<br />

des Brunnens als auch die HBO Hessische Bauordnung bezüglich der baulichen<br />

Außenanlagen unzutreffend angewendet hat, und sie entgegen der tatsächlichen<br />

Rechtslage als legal bezeich<strong>net</strong>e.<br />

Allein die im Sinne des § 546 ZPO fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts reicht dabei<br />

für sich betrachtet schon aus, die Zurückweisung der Berufung per Beschluss im Sinne<br />

des § 522 Abs. 2 ZPO als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.<br />

Hierzu im Einzelnen.<br />

1.<br />

Die Bindungswirkung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils gemäß § 314 ZPO<br />

steht nicht entgegen, vertiefende Angaben der <strong>Klägerin</strong> zur Illegalität der baulichen<br />

Außenanlagen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen. Denn die <strong>Klägerin</strong> hat in erster<br />

Instanz zu jedem Zeitpunkt und konkret vorgetragen, dass die baulichen Außenanlagen<br />

illegal und nicht genehmigungsfähig sind. Vor diesem Hintergrund eröff<strong>net</strong> § 529 Abs. 1<br />

ZPO entgegen den Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 08. September<br />

2010 die Möglichkeit, das diesbezügliche Vorbringen der <strong>Klägerin</strong> zu berücksichtigen. Die<br />

<strong>Klägerin</strong> hat die Legalität der Außenanlagen wiederholt konkret in Abrede gestellt, so dass<br />

insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO keine Bindungswirkung des erstinstanzlichen

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