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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Seite 24<br />

weil die Bauten vor Verabschiedung des Bundesnaturschutzgesetzes errichtet wurden.<br />

Auch hinsichtlich der Zufahrt teilt das Gericht die Auffassung des Sachverständigen, dass sie durch den von der Str.X<br />

abzweigenden Waldweg gesichert war und ist. (...)"<br />

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 3 0 47/05) führte in seinem Urteil vom 02.03.2006 (vgl. die<br />

erstinstanzlich vorgelegte Anlage K 17, Seite 10) folgendes aus:<br />

„Was die Problematik der Wasserversorgung und des Brunnens betrifft, so ist von einem arglistigen Verschweigen nicht<br />

auszugehen. Was die Wasserversorgung betrifft, so wusste die <strong>Klägerin</strong> unstreitig von Anfang an, dass ein Anschluss an<br />

die öffentliche Wasserversorgung fehlt und die Wasserversorgung allein über den Brunnen auf dem nordöstlichen Teil<br />

des Grundstücks erfolgt. Ein zweiter Brunnen, der bereits 1976 nach einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />

verschlossen worden war, spielt im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig keine Rolle. Im aufsichtsrechtlichen<br />

Genehmigungsverfahren war von Anfang an klar, dass die Wasserversorgung allein über den nordöstlichen Brunnen<br />

erfolgen sollte. Eine besondere Genehmigung wurde dafür weder verlangt noch eingeholt. Vielmehr wurde der Brunnen<br />

seit 1959.— mit behördlicher Kenntnis — zur Trinkwasserversorgung genutzt und zwar bis zum Erwerb durch die<br />

<strong>Klägerin</strong>. (...) Wenn man im Übrigen zu Gunsten der <strong>Klägerin</strong>• die Illegalität des ersten Brunnens unterstellt, so müsste<br />

dieser Umstand von den Beklagten bei Vertragsschluss vom 25.07.1994 arglistig verschwiegen worden sein. Das setzt<br />

voraus, das die Beklagten zu diesem Zeitpunkt von der Illegalität wussten oder zumindest die Illegalität des Brunnens<br />

befürchten mussten. Dafür gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Gemäß Schreiben der Unteren Wasserbehörde vom<br />

23.08.2002 existierte für diesen Brunnen überhaupt kein wasserrechtlicher Vorgang. Dass dies den Beklagten bereits<br />

1994 bekannt war, ist nicht ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich aus dem oben genannten Vermerk vom 09.01.1987;<br />

daraus ergibt sich vielmehr, dass die zuständigen Behörden vom fehlenden Anschluss an die öffentliche<br />

Wasserversorgung und von der Nutzung des Brunnens aus der Bohrung von 1960 bereits seit diesem Zeitpunkt wussten,<br />

dagegen aber nicht eingeschritten sind. Dies kann aber nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Und von<br />

tkt<br />

Seite 25<br />

der Lage des Brunnens im Heilquellen gebiet hat die <strong>Klägerin</strong> erstmals durch die Schreiben der Unteren Wasserbehörde<br />

vom 23.08.2002 erfahren. (..) Vielmehr waren die Beklagten am 25.07.1994 gutgläubig und durften darauf vertrauen,<br />

dass die den zuständigen Behörden seit 1959 bekannte und von diesen nicht beanstandete Wassernutzung aus dem<br />

ersten Brunnen auch<br />

weiterhin nicht beanstandet werden würde.<br />

Was die Lage im Landschaftsschutzgebiet betrifft (...). Darüber hinaus ist die Lage eines Grundstücks im<br />

Landschaftsschutzgebiet nicht ohne weiteres als ein Mangel anzusehen, sondern stellt möglicherweise sogar einen<br />

werterhöhenden Faktor dar. Über diesen Umstand mussten die Beklagten die <strong>Klägerin</strong> — wenn sie selbst diesen<br />

Umstand 1994 bereits gekannt haben sollten — ungefragt nur dann aufklären, wenn es für die <strong>Klägerin</strong> erkennbar<br />

wichtig war. Das wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn die <strong>Klägerin</strong> bei Vertragsschluss eine andere Bebauung<br />

oder bauliche Veränderungen ausdrücklich als von ihr beabsichtigt bezeich<strong>net</strong> hätte. (...) Soweit im Kurzexpose der<br />

Firma Schön von einer Erweiterungsmöglichkeit bezüglich des Dachgeschosses und des Wintergartens die Rede ist, so<br />

ist § 14 des notariellen Kaufvertrages so zu verstehen, dass etwaige Zusagen von Maklerbüros vorliegen, keinerlei<br />

Rechtswirkung entfalten."<br />

Diesen Ausführungen sowohl des Landgerichts Wiesbaden als auch des Oberlandesgerichts Frankfurt ist in der Sache<br />

nichts hinzuzufügen.<br />

IX. Status Quo<br />

Im Übrigen wurde erstinstanzlich bestritten, dass die <strong>Klägerin</strong> nicht mehr über fließendes Wasser in dem von ihr<br />

bewohnten Anwesen verfügt. Dies scheint schon vor dem Hintergrund des in Deutschland herrschenden Anschluss- und<br />

Benutzungszwangs mehr als fraglich. Ganz im Gegenteil liegen dem Beklagten konkrete Informationen vor, dass die<br />

<strong>Klägerin</strong> auch weiterhin ihr Wohnhaus mit dem Wasser aus dem Brunnen versorgt.<br />

Im Übrigen ist diesseits nicht nachvollziehbar, warum die <strong>Klägerin</strong> die entsprechende Verfüllungsanordnung bezüglich<br />

des Brunnens in Bestandskraft erwachsen ließ. Im Hinblick auf die in diesem Schriftsatz und auch im durch den<br />

Beklagten geführten Vorprozess eingehend dokumentierte Kenntnis und Duldung<br />

Seite 26<br />

der Brunnennutzung durch die Verwaltung hätte ein entsprechender Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage gegen die<br />

Verfüllungsanordnung jedenfalls zum Erfolg<br />

geführt.<br />

Denn es liegt ein treuwidriges Handeln der Verwaltung vor, zunächst 1959 dem Eigentümer des Grundstücks den<br />

Anschluss an die Wasserversorgung zu versagen, über mehr als 40 Jahre eine Brunnenbohrung zur Kenntnis zu nehmen<br />

und zu dulden (einschließlich der Anordnung, sie mit einem Wasserzähler auszustatten) und dann, die Richtigkeit des<br />

Vortrags der <strong>Klägerin</strong> unterstellt, ohne Aufzeigen einer Wasserversorgungsalternative eine Verfüllungsanordnung zu<br />

erlassen. Deshalb wäre ein entsprechendes Verfahren gegen diese Anordnung in jedem Fall gewonnen worden. Dass die<br />

<strong>Klägerin</strong> ein solches nicht angestrebt hat, kann dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen.<br />

Ebenfalls wird angemerkt, dass dem Beklagten Informationen vorliegen, dass die <strong>Klägerin</strong> auch weiterhin ihr<br />

Grundstück über den nach ihren Angaben nicht befahrbaren Waldweg anfährt.<br />

X. Kein Schaden

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