Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net
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Haushaltes sondern auch für die Speisung eines 80 Qm Schwimmbades ‚der Brunnen<br />
war damals nicht 20 m tief sondern 120 m.Frau Cesar war auch in dieser<br />
Problematik keinesfalls uninformiert da sie in einem jahrelangem Rechtsstreit<br />
mit der gleichen Problematik unterlegen war.<br />
Des weiteren fehlt in den dienstlichen Erklärungen aller drei Richter eine<br />
Stellungnahme zu den in dem Befangenheitsantrag erwähnten groben Vergehen des<br />
Beklagten bezüglich<br />
1- Nichtüberprüfung des Gutachtens Bach bezüglich der gelogenen Gesetzestexte<br />
(Mittäterschaft)<br />
2- Befangenheit des Sachverständigen Frank.<br />
Dass die drei Richter Illegalität von: Schwimmbad Außenanlagen Wasserversorgung<br />
und Weg die den Verkäufern bekannt waren hartnäckig ignorieren kann nicht als<br />
Fehler angesehen werden und ist nur mit deren Befangenheit zu erklären.Es stellt<br />
sich heraus das die Richter deutlich zu Gunsten des Beklagten entscheiden. Als<br />
letztes möchte ich Ihnen mitteilen dass ich diese Art der Behandlung durch die<br />
Richter als entwürdigend und diskriminierend empfinde.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Anlage 14 zu Verfassungsbeschwerde<br />
Seite-22hält<br />
dieses Schreiben ebenso wenig wie die Androhung von behördlichen Maßnahmen.<br />
Mangels eines aufklärungspflichtigen Umstandes kann es offenbleiben, ob eine<br />
Arglist der Verkäufer vorgelegen hat. Die <strong>Klägerin</strong> beschränkt sich auf die bloße<br />
Behauptung, die Verkäufer hätten Kenntnis gehabt. Demgegenüber hat die<br />
Verkäuferin Tochter Cesar in dem Verfahren 7 0 50/02 vorgetragen, dass der Bau<br />
des Schwimmbeckens der Baubehörde angezeigt worden sei und der damalige<br />
Kreisbaumeister Linker die Auskunft erteilt habe, dass das Becken, soweit es ein<br />
Volumen von 50 Kubikmetern nicht überschreite, genehmigungsfrei errichtet werden<br />
dürfe. Die Sauna sei als künstlicher Hohlraum unter der Erdoberfläche<br />
ausgestaltet und unter diesem Gesichtspunkt bei ihrer Errichtung 1962 ebenfalls<br />
ein genehmigungsfreies Vorhaben gewesen.<br />
Eine erfolgreiche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lässt sich auch nicht<br />
auf die von der <strong>Klägerin</strong> behauptete Illegalität des Brunnens auf ihrem<br />
Grundstück stützen.<br />
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass zu der Zeit, als die<br />
Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft waren, zwei Bohrungen vorhanden waren, zum<br />
einen auf dem Grundstück der <strong>Klägerin</strong> Flurstück 4/22, zum anderen auf dem<br />
Flurstück 3/4. Die behördliche Stilllegungsverfügung aus dem Jahr 1973 sowie die<br />
Verfüllungsanordnung 1976 bezogen sich auf die Bohrung auf dem Flurstück 3/4.<br />
Dies folgt beispielsweise aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden<br />
vom 17.02.1976, in dem es heißt, der Antragsteller, Herr Sohn Cesar,<br />
habe auf seinem Grundstück Strasse X 4 im Jahre 1976 eine Bohrung niederbringen<br />
lassen. Gleichermaßen führt der Landrats des Rheingau-Taunus-Kreises in seinem<br />
Schreiben vom 27.11.2001 (Anlage K 4) aus, die Anordnung des<br />
Regierungspräsidiums Darmstadt aus dem Jahr 1973 habe sich auf die Bohrstelle in<br />
Schlangenbad, Strasse X4, bezogen. Im Bescheid des Kreisausschusses des<br />
Rheingau-Taunus-Kreises vom 20.04.2005 (Anlage K 6) heißt es, das Gutachten des<br />
Hessischen Landesamtes für Bodenforschung beziehe sich auf eine zwischenzeitlich<br />
verfüllte Brunnenbohrung auf dem Flurstück .., diese befinde sich in einer<br />
Entfernung von ca. 100 m zur heutigen Brunnenanlage. Insofern geht die Vermutung<br />
der <strong>Klägerin</strong>, es sei denkbar, dass eine 2. Bohrung nicht existiere, fehl, auch<br />
wenn sich auf ihrem Grundstück lediglich eine Bohrung befindet.<br />
Anlage 15 Verfassungsbeschwerde<br />
von der Erhebung angebotener Beweise abzusehen. Der Senat verkennt dabei die vom<br />
BGH aufgestellten Grundsätze der Anforderungen der Darlegungslast an eine in<br />
Beweisnot befindliche Partei.<br />
Konkret handelt es sich um die Frage, inwieweit der erkennende Senat