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Klägerin - - Beklagter Ziffer 1 - - Beklagter Ziffer 2 - nocookie.net

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Haushaltes sondern auch für die Speisung eines 80 Qm Schwimmbades ‚der Brunnen<br />

war damals nicht 20 m tief sondern 120 m.Frau Cesar war auch in dieser<br />

Problematik keinesfalls uninformiert da sie in einem jahrelangem Rechtsstreit<br />

mit der gleichen Problematik unterlegen war.<br />

Des weiteren fehlt in den dienstlichen Erklärungen aller drei Richter eine<br />

Stellungnahme zu den in dem Befangenheitsantrag erwähnten groben Vergehen des<br />

Beklagten bezüglich<br />

1- Nichtüberprüfung des Gutachtens Bach bezüglich der gelogenen Gesetzestexte<br />

(Mittäterschaft)<br />

2- Befangenheit des Sachverständigen Frank.<br />

Dass die drei Richter Illegalität von: Schwimmbad Außenanlagen Wasserversorgung<br />

und Weg die den Verkäufern bekannt waren hartnäckig ignorieren kann nicht als<br />

Fehler angesehen werden und ist nur mit deren Befangenheit zu erklären.Es stellt<br />

sich heraus das die Richter deutlich zu Gunsten des Beklagten entscheiden. Als<br />

letztes möchte ich Ihnen mitteilen dass ich diese Art der Behandlung durch die<br />

Richter als entwürdigend und diskriminierend empfinde.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Anlage 14 zu Verfassungsbeschwerde<br />

Seite-22hält<br />

dieses Schreiben ebenso wenig wie die Androhung von behördlichen Maßnahmen.<br />

Mangels eines aufklärungspflichtigen Umstandes kann es offenbleiben, ob eine<br />

Arglist der Verkäufer vorgelegen hat. Die <strong>Klägerin</strong> beschränkt sich auf die bloße<br />

Behauptung, die Verkäufer hätten Kenntnis gehabt. Demgegenüber hat die<br />

Verkäuferin Tochter Cesar in dem Verfahren 7 0 50/02 vorgetragen, dass der Bau<br />

des Schwimmbeckens der Baubehörde angezeigt worden sei und der damalige<br />

Kreisbaumeister Linker die Auskunft erteilt habe, dass das Becken, soweit es ein<br />

Volumen von 50 Kubikmetern nicht überschreite, genehmigungsfrei errichtet werden<br />

dürfe. Die Sauna sei als künstlicher Hohlraum unter der Erdoberfläche<br />

ausgestaltet und unter diesem Gesichtspunkt bei ihrer Errichtung 1962 ebenfalls<br />

ein genehmigungsfreies Vorhaben gewesen.<br />

Eine erfolgreiche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung lässt sich auch nicht<br />

auf die von der <strong>Klägerin</strong> behauptete Illegalität des Brunnens auf ihrem<br />

Grundstück stützen.<br />

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass zu der Zeit, als die<br />

Verkäufer Eigentümer der Liegenschaft waren, zwei Bohrungen vorhanden waren, zum<br />

einen auf dem Grundstück der <strong>Klägerin</strong> Flurstück 4/22, zum anderen auf dem<br />

Flurstück 3/4. Die behördliche Stilllegungsverfügung aus dem Jahr 1973 sowie die<br />

Verfüllungsanordnung 1976 bezogen sich auf die Bohrung auf dem Flurstück 3/4.<br />

Dies folgt beispielsweise aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden<br />

vom 17.02.1976, in dem es heißt, der Antragsteller, Herr Sohn Cesar,<br />

habe auf seinem Grundstück Strasse X 4 im Jahre 1976 eine Bohrung niederbringen<br />

lassen. Gleichermaßen führt der Landrats des Rheingau-Taunus-Kreises in seinem<br />

Schreiben vom 27.11.2001 (Anlage K 4) aus, die Anordnung des<br />

Regierungspräsidiums Darmstadt aus dem Jahr 1973 habe sich auf die Bohrstelle in<br />

Schlangenbad, Strasse X4, bezogen. Im Bescheid des Kreisausschusses des<br />

Rheingau-Taunus-Kreises vom 20.04.2005 (Anlage K 6) heißt es, das Gutachten des<br />

Hessischen Landesamtes für Bodenforschung beziehe sich auf eine zwischenzeitlich<br />

verfüllte Brunnenbohrung auf dem Flurstück .., diese befinde sich in einer<br />

Entfernung von ca. 100 m zur heutigen Brunnenanlage. Insofern geht die Vermutung<br />

der <strong>Klägerin</strong>, es sei denkbar, dass eine 2. Bohrung nicht existiere, fehl, auch<br />

wenn sich auf ihrem Grundstück lediglich eine Bohrung befindet.<br />

Anlage 15 Verfassungsbeschwerde<br />

von der Erhebung angebotener Beweise abzusehen. Der Senat verkennt dabei die vom<br />

BGH aufgestellten Grundsätze der Anforderungen der Darlegungslast an eine in<br />

Beweisnot befindliche Partei.<br />

Konkret handelt es sich um die Frage, inwieweit der erkennende Senat

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