Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte
Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte
Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
LABO-Vorhaben B 4.03 im Länderfinanzierungsprogramm Wasser, Boden und Abfall<br />
<strong>Maßnahmenkonzept</strong> <strong>zur</strong> <strong>verschmutzungsarmen</strong> <strong>Nutzpflanzenernte</strong><br />
Bei der Gefahrenabwehr auf Grünlandflächen wird in einigen Fällen eine Neuansaat oder<br />
Umwandlung in Ackernutzung zu diskutieren sein. Bei dieser Maßnahmenumsetzung sind<br />
naturschutzfachliche Anforderungen zu berücksichtigen, die im Bundesnaturschutzgesetz<br />
(BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) niedergelegt sind.<br />
Die vorgenannten Rechtsbereiche werden in den folgenden Unterkapiteln hinsichtlich ihrer<br />
relevanten Regelungen für die verschmutzungsarme <strong>Nutzpflanzenernte</strong> behandelt.<br />
Rechtsbereiche Beurteilungsgrundlagen<br />
Bodenschutzrecht<br />
Lebens- und Futtermittelrecht<br />
Abb. 2–1: Beurteilungsgrundlagen des Bodenschutzrechtes und des Lebens- bzw. Futtermittelrechtes<br />
2.1 Bodenschutzrecht<br />
2.1.1 Werteregelungen<br />
Schadstoffgehalte der Böden<br />
als Maßstab <strong>zur</strong> Sicherstellung<br />
der uneingeschränkten Nutzungsfähigkeit<br />
(Vorsorgewerte)<br />
oder <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr für<br />
andere Schutzgüter (Prüf- und<br />
Maßnahmenwerte)<br />
Schadstoffgehalte der<br />
Lebens- bzw. Futtermittel<br />
als Maßstab zum Schutz der<br />
menschlichen und tierischen<br />
Gesundheit<br />
Die Begrifflichkeit „schädliche Bodenveränderung“ ist im Bundes-Bodenschutzgesetz<br />
(BBodSchG) begründet. Bodenveränderungen sind schädlich, wenn sie geeignet sind,<br />
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die<br />
Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG).<br />
Zur Bewertung stofflicher Bodenbelastungen differenziert die Bundes-Bodenschutz- und<br />
Altlastenverordnung (BBodSchV) zwischen Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerten. Mit<br />
Hilfe dieser bodenschutzrechtlichen Werteregelungen ist eine differenzierte Bewertung<br />
der Schadstoffgehalte von Böden möglich, auf deren Basis – unter Einbeziehung weiterer<br />
Sachverhalte und unter Berücksichtigung der Bedingungen des Einzelfalles – Maßnahmen<br />
des Bodenschutzes in Abhängigkeit von der jeweiligen Bodennutzung, der Höhe der<br />
Schadstoffgehalte und des Schadstoffinventars begründet werden können.<br />
LVVG Aulendorf ⋅ Seite 5 von 131