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Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte

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LABO-Vorhaben B 4.03 im Länderfinanzierungsprogramm Wasser, Boden und Abfall<br />

<strong>Maßnahmenkonzept</strong> <strong>zur</strong> <strong>verschmutzungsarmen</strong> <strong>Nutzpflanzenernte</strong><br />

Bei der Gefahrenabwehr auf Grünlandflächen wird in einigen Fällen eine Neuansaat oder<br />

Umwandlung in Ackernutzung zu diskutieren sein. Bei dieser Maßnahmenumsetzung sind<br />

naturschutzfachliche Anforderungen zu berücksichtigen, die im Bundesnaturschutzgesetz<br />

(BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) niedergelegt sind.<br />

Die vorgenannten Rechtsbereiche werden in den folgenden Unterkapiteln hinsichtlich ihrer<br />

relevanten Regelungen für die verschmutzungsarme <strong>Nutzpflanzenernte</strong> behandelt.<br />

Rechtsbereiche Beurteilungsgrundlagen<br />

Bodenschutzrecht<br />

Lebens- und Futtermittelrecht<br />

Abb. 2–1: Beurteilungsgrundlagen des Bodenschutzrechtes und des Lebens- bzw. Futtermittelrechtes<br />

2.1 Bodenschutzrecht<br />

2.1.1 Werteregelungen<br />

Schadstoffgehalte der Böden<br />

als Maßstab <strong>zur</strong> Sicherstellung<br />

der uneingeschränkten Nutzungsfähigkeit<br />

(Vorsorgewerte)<br />

oder <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr für<br />

andere Schutzgüter (Prüf- und<br />

Maßnahmenwerte)<br />

Schadstoffgehalte der<br />

Lebens- bzw. Futtermittel<br />

als Maßstab zum Schutz der<br />

menschlichen und tierischen<br />

Gesundheit<br />

Die Begrifflichkeit „schädliche Bodenveränderung“ ist im Bundes-Bodenschutzgesetz<br />

(BBodSchG) begründet. Bodenveränderungen sind schädlich, wenn sie geeignet sind,<br />

Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die<br />

Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG).<br />

Zur Bewertung stofflicher Bodenbelastungen differenziert die Bundes-Bodenschutz- und<br />

Altlastenverordnung (BBodSchV) zwischen Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmenwerten. Mit<br />

Hilfe dieser bodenschutzrechtlichen Werteregelungen ist eine differenzierte Bewertung<br />

der Schadstoffgehalte von Böden möglich, auf deren Basis – unter Einbeziehung weiterer<br />

Sachverhalte und unter Berücksichtigung der Bedingungen des Einzelfalles – Maßnahmen<br />

des Bodenschutzes in Abhängigkeit von der jeweiligen Bodennutzung, der Höhe der<br />

Schadstoffgehalte und des Schadstoffinventars begründet werden können.<br />

LVVG Aulendorf ⋅ Seite 5 von 131

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