Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte
Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte
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LABO-Vorhaben B 4.03 im Länderfinanzierungsprogramm Wasser, Boden und Abfall<br />
<strong>Maßnahmenkonzept</strong> <strong>zur</strong> <strong>verschmutzungsarmen</strong> <strong>Nutzpflanzenernte</strong><br />
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Verordnung (EG) Nr.<br />
183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene<br />
Für die Primärproduktion von Lebens- bzw. Futtermitteln sind jeweils die in Anhang I der<br />
Verordnungen angeführten Hygienevorschriften einzuhalten. Dazu gehört, Arbeitsvorgänge<br />
so zu organisieren und durchzuführen, dass Gefahren für die Futtermittelsicherheit<br />
verhütet, beseitigt oder minimiert werden, dass Primärerzeugnisse gegen Kontaminationen<br />
und Verunreinigung geschützt werden und dass dazu die einschlägigen Rechtsvorschriften<br />
einhalten werden, einschließlich Maßnahmen <strong>zur</strong> Eindämmung von Kontaminationen<br />
durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers. Futtermittelunternehmer<br />
bzw. Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten,<br />
müssen in geeigneter Weise Buch führen über Maßnahmen <strong>zur</strong> Eindämmung von Gefahren<br />
sowie über Analysenergebnisse von Primärerzeugnisproben und sonstigen entnommenen<br />
Proben, die für die Futtermittelsicherheit bzw. die menschliche Gesundheit von<br />
Belang sind, und die Informationen der zuständigen Behörde <strong>zur</strong> Verfügung stellen. Nach<br />
Anhang III der Verordnung 183/2005 muss beim Beweiden von Gras- und Ackerland die<br />
Kontamination von Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch physikalische, biologische<br />
oder chemische Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.<br />
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)<br />
Auf ergänzende Anforderungen, die sich aus dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch<br />
und den darauf gestützten Verordnungen (Futtermittelverordnung, Schadstoffhöchstmengenverordnung)<br />
ergeben, ist in den Unterkapiteln 2.2 und 2.3 hingewiesen.<br />
Straf- und Bußgeldvorschriften zu Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht<br />
finden sich in den §§ 58 ff. LFGB. Diese gelten auch für Verstöße gegen europäische<br />
Rechtsvorschriften, wie die Verordnung (EG) Nr. 178/2002.<br />
Konsequenzen für die Nutzpflanzenproduktion auf Böden mit erhöhten Schadstoffgehalten<br />
Um Verstöße gegen die lebens- und futtermittelrechtlichen Pflichten zu vermeiden, sind in<br />
Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten Maßnahmen <strong>zur</strong> Reduzierung des Schadstofftransfers<br />
vom Boden in Nutzpflanzen zu prüfen und im Falle von bereits vorliegenden<br />
oder zu erwartenden Überschreitungen der Höchstgehalte zu ergreifen. Bei Überschreitungen<br />
von bodenschutzrechtlichen Maßnahmenwerten sind im Regelfall Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen<br />
vorzunehmen (vgl. Ausführungen in Kap. 2.5). Die Maßnahmen<br />
sind nach Schadstoffart, Belastungshöhe, Schadstoffverfügbarkeit und wesentlichem<br />
Transferpfad zu differenzieren.<br />
Liegen <strong>zur</strong> abschließenden Beurteilung keine ausreichenden Untersuchungsergebnisse<br />
vor, dann sind nach den Gegebenheiten des Einzelfalles unter Umständen weitere reprä-<br />
LVVG Aulendorf ⋅ Seite 25 von 131