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Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte

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LABO-Vorhaben B 4.03 im Länderfinanzierungsprogramm Wasser, Boden und Abfall<br />

<strong>Maßnahmenkonzept</strong> <strong>zur</strong> <strong>verschmutzungsarmen</strong> <strong>Nutzpflanzenernte</strong><br />

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und Verordnung (EG) Nr.<br />

183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene<br />

Für die Primärproduktion von Lebens- bzw. Futtermitteln sind jeweils die in Anhang I der<br />

Verordnungen angeführten Hygienevorschriften einzuhalten. Dazu gehört, Arbeitsvorgänge<br />

so zu organisieren und durchzuführen, dass Gefahren für die Futtermittelsicherheit<br />

verhütet, beseitigt oder minimiert werden, dass Primärerzeugnisse gegen Kontaminationen<br />

und Verunreinigung geschützt werden und dass dazu die einschlägigen Rechtsvorschriften<br />

einhalten werden, einschließlich Maßnahmen <strong>zur</strong> Eindämmung von Kontaminationen<br />

durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers. Futtermittelunternehmer<br />

bzw. Lebensmittelunternehmer, die Pflanzenerzeugnisse erzeugen oder ernten,<br />

müssen in geeigneter Weise Buch führen über Maßnahmen <strong>zur</strong> Eindämmung von Gefahren<br />

sowie über Analysenergebnisse von Primärerzeugnisproben und sonstigen entnommenen<br />

Proben, die für die Futtermittelsicherheit bzw. die menschliche Gesundheit von<br />

Belang sind, und die Informationen der zuständigen Behörde <strong>zur</strong> Verfügung stellen. Nach<br />

Anhang III der Verordnung 183/2005 muss beim Beweiden von Gras- und Ackerland die<br />

Kontamination von Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch physikalische, biologische<br />

oder chemische Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.<br />

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)<br />

Auf ergänzende Anforderungen, die sich aus dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch<br />

und den darauf gestützten Verordnungen (Futtermittelverordnung, Schadstoffhöchstmengenverordnung)<br />

ergeben, ist in den Unterkapiteln 2.2 und 2.3 hingewiesen.<br />

Straf- und Bußgeldvorschriften zu Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht<br />

finden sich in den §§ 58 ff. LFGB. Diese gelten auch für Verstöße gegen europäische<br />

Rechtsvorschriften, wie die Verordnung (EG) Nr. 178/2002.<br />

Konsequenzen für die Nutzpflanzenproduktion auf Böden mit erhöhten Schadstoffgehalten<br />

Um Verstöße gegen die lebens- und futtermittelrechtlichen Pflichten zu vermeiden, sind in<br />

Gebieten mit erhöhten Schadstoffgehalten Maßnahmen <strong>zur</strong> Reduzierung des Schadstofftransfers<br />

vom Boden in Nutzpflanzen zu prüfen und im Falle von bereits vorliegenden<br />

oder zu erwartenden Überschreitungen der Höchstgehalte zu ergreifen. Bei Überschreitungen<br />

von bodenschutzrechtlichen Maßnahmenwerten sind im Regelfall Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen<br />

vorzunehmen (vgl. Ausführungen in Kap. 2.5). Die Maßnahmen<br />

sind nach Schadstoffart, Belastungshöhe, Schadstoffverfügbarkeit und wesentlichem<br />

Transferpfad zu differenzieren.<br />

Liegen <strong>zur</strong> abschließenden Beurteilung keine ausreichenden Untersuchungsergebnisse<br />

vor, dann sind nach den Gegebenheiten des Einzelfalles unter Umständen weitere reprä-<br />

LVVG Aulendorf ⋅ Seite 25 von 131

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