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Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte

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LABO-Vorhaben B 4.03 im Länderfinanzierungsprogramm Wasser, Boden und Abfall<br />

<strong>Maßnahmenkonzept</strong> <strong>zur</strong> <strong>verschmutzungsarmen</strong> <strong>Nutzpflanzenernte</strong><br />

Mit anderen Worten zielt das LFGB auf den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit<br />

ab.<br />

Zur Sicherstellung dieser Schutzziele werden, ergänzend zu dem in Art. 15 der Verordnung<br />

178/2002 (EG) geregelten Verbot des Inverkehrbringens und Verfütterns nicht sicherer<br />

Futtermittel an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, durch § 17 LFGB weitere<br />

Verbote ausgesprochen. Diese umfassen differenzierte Verbote des Herstellens, Behandelns,<br />

Inverkehrbringens und Verfütterns von Futtermitteln, die bei bestimmungsgemäßer<br />

und sachgerechter Verfütterung geeignet sind,<br />

- die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf<br />

ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, zu beeinträchtigen,<br />

- die Gesundheit von Tieren zu schädigen oder<br />

- durch in tierische Ausscheidungen übergehende unerwünschte Stoffe den Naturhaushalt<br />

zu schädigen.<br />

Zur Herstellung gehört das Ernteverfahren. Insofern ist einer Verschmutzung der Ernteprodukte<br />

so entgegenzuwirken, dass weder die Qualität der von Nutztieren gewonnenen<br />

Erzeugnisse beeinträchtigt noch die Gesundheit der Tiere geschädigt wird.<br />

Als Bewertungsmaßstab für die Eignung der Futtermittel für die tierische Ernährung sind<br />

u. a. die Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen nach Futtermittelverordnung<br />

(FuttMV), Anlage 5 heranzuziehen. Dort werden für Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber<br />

und Dioxine sowie dioxinähnliche PCB Höchstgehalte vorgegeben. Die Futtermittelverordnung<br />

setzt die Höchstgehalte der Richtlinie 2002/32/EG des europäischen Parlaments<br />

und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung<br />

(EU-Futtermittelrichtlinie) in nationales Recht um (Tab. 2–7). Es ist verboten, ein Futtermittel<br />

mit Überschreitung eines Höchstgehalts eines unerwünschten Stoffes zu Verdünnungszwecken<br />

mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen (§ 23<br />

Abs. 2 FuttMV).<br />

Unterhalb der Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe können auf der Grundlage des<br />

Art. 4 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2002/32/EG auch so genannte Aktionsgrenzwerte<br />

(Auslösewerte) festgesetzt werden. Diese sollen der Durchsetzung des Minimierungsprinzips<br />

bei unerwünschten Stoffen dienen. Bisher liegen Aktionsgrenzwerte (Auslösewerte)<br />

für Dioxine und für dioxinähnliche PCB vor. Bei Überschreitung von Höchstgehalten oder<br />

Aktionsgrenzwerten sind von der zuständigen Behörde Untersuchungen zu veranlassen,<br />

um die Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe zu ermitteln und erforderliche<br />

Maßnahmen zu ihrer Verringerung oder Beseitigung treffen zu können (§ 39 Abs. 5<br />

LFGB).<br />

LVVG Aulendorf ⋅ Seite 17 von 131

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