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Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte

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LABO-Vorhaben B 4.03 im Länderfinanzierungsprogramm Wasser, Boden und Abfall<br />

<strong>Maßnahmenkonzept</strong> <strong>zur</strong> <strong>verschmutzungsarmen</strong> <strong>Nutzpflanzenernte</strong><br />

2.2 Lebensmittelrecht<br />

Die grundlegenden Anforderungen an die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit ergeben<br />

sich aus der Verordnung (EG) 178/2002 (siehe Kap. 2 am Anfang und Unterkapitel<br />

2.6). Ergänzende Anforderungen sind im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch<br />

(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) geregelt.<br />

Ergänzend zum Verbot des Inverkehrbringens nicht sicherer Lebensmittel (Art. 14 der VO<br />

178/2002) verbietet § 5 LFGB, Lebensmittel für andere so herzustellen, dass ihr Verzehr<br />

gesundheitsschädlich ist.<br />

In § 13 Abs. 5 LFGB wird das Bundesumweltministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung<br />

mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Verbraucherinnen und<br />

Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche<br />

Gesundheit erforderlich ist, „das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung<br />

durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu<br />

verbieten oder zu beschränken.“ Auf dieser Rechtsgrundlage ist die Verordnung über<br />

Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung<br />

– SHmV) erlassen worden. In der Verordnung werden u. a. Höchstgehalte<br />

für PCB in tierischen Produkten festgelegt. Diese Höchstgehalte können für die Untersuchung<br />

und Bewertung des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze-Tier relevant werden,<br />

wenn PCB-Belastungen tierischer Produkte auf bodenbürtige PCB-Belastungen <strong>zur</strong>ückgeführt<br />

werden können.<br />

Wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Pflanzenqualität im Hinblick auf Schadstoffgehalte<br />

ist die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember<br />

2006 <strong>zur</strong> Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln<br />

(EU-Kontaminanten-VO). Die EU-Kontaminanten-VO legt im Anhang I Abschnitt 3 für<br />

Cadmium, Blei und Quecksilber sowie im Anhang V für Dioxine Höchstgehalte für verschiedene<br />

Lebensmittel fest. Die Höchstgehalte sind als toxikologisch vertretbare Werte<br />

zu verstehen, dabei werden die Höchstgehalte so niedrig festgelegt, wie dies vernünftigerweise<br />

durch gute Landwirtschafts- oder Herstellungspraxis erreichbar ist<br />

(Erwägungsgründe 2 und 4 <strong>zur</strong> Verordnung (EG) Nr. 1881/2006).<br />

Nach Art. 1 Abs. 1 EU-Kontaminanten-VO dürfen die in der Verordnung genannten Lebensmittel<br />

nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Kontaminanten die aufgeführten<br />

Höchstgehalte nicht übersteigt (Tab. 2–6). Dabei gelten die Höchstgehalte für die<br />

essbaren Teile der Lebensmittel (Art. 1 Abs. 2). Die Höchstgehalte sind auch von Erzeugnissen<br />

einzuhalten, die als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel<br />

verwendet werden (Art. 3); das heißt es besteht ein Verdünnungsverbot.<br />

Ergänzend zu Art. 17 der VO 178/2002 (siehe Unterkapitel 2.6) werden insbesondere in<br />

§ 39 LFGB die Aufgaben der zuständigen Behörden <strong>zur</strong> Überwachung und Durchsetzung<br />

der lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorschriften geregelt.<br />

LVVG Aulendorf ⋅ Seite 13 von 131

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