Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte
Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte
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LABO-Vorhaben B 4.03 im Länderfinanzierungsprogramm Wasser, Boden und Abfall<br />
<strong>Maßnahmenkonzept</strong> <strong>zur</strong> <strong>verschmutzungsarmen</strong> <strong>Nutzpflanzenernte</strong><br />
1 Einleitung<br />
Die Bodenschutzbehörden müssen sich im praktischen Vollzug häufig mit den Anforderungen<br />
aus dem angrenzenden Lebensmittel- und Futtermittelrecht auseinandersetzen.<br />
Werden zum Beispiel schädliche Bodenveränderungen auf landwirtschaftlich genutzten<br />
Flächen festgestellt, dann sind geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen<br />
der Gefahrenabwehr anhand der praxisrelevanten Bedingungen des Ackerbaus und der<br />
Grünlandnutzung abzuleiten.<br />
Bei der <strong>Nutzpflanzenernte</strong> kann über die Verschmutzung des Erntegutes mit Bodenanhang<br />
ein relevanter Schadstofftransfer in die Nahrungskette erfolgen, wenn die Böden der<br />
Produktionsstandorte deutlich erhöhte Schadstoffgehalte aufweisen. Der Verschmutzungspfad<br />
ist insbesondere für die Futterproduktion (Wiese, Weide, Ackerfutter) von besonderer<br />
Relevanz, so dass sich die vorliegenden Handlungsempfehlungen auch auf diese<br />
Produktionsverfahren konzentrieren. Ergänzende Ausführungen zu anderen Pfaden<br />
des Schadstofftransfers und zu nicht-erdigen Verunreinigungen mit Klärschlämmen oder<br />
pathogenen Keimen werden nur kurz ausgeführt.<br />
Nicht selten stoßen die Bodenschutzbehörden im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden-<br />
Nutzpflanze an die Grenzen ihrer Beurteilungsfähigkeiten, weil ihnen spezifische landwirtschaftliche<br />
Kenntnisse fehlen. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, den Bodenschutzbehörden<br />
für den Vollzug der Anforderungen des Bodenschutzrechts<br />
Handlungsempfehlungen an die Hand zu geben.<br />
Eine weitgehend verschmutzungsarme <strong>Nutzpflanzenernte</strong> soll, unabhängig von etwaigen<br />
schädlichen Bodenveränderungen, bereits im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis<br />
der Futterproduktion gewährleistet werden. So gilt Grassilage gemeinhin bei Rohaschegehalten<br />
ab etwa 10 % an der Trockensubstanz, Maissilage ab etwa 5 %, als verschmutzt.<br />
Die vorliegenden Handlungsempfehlungen zielen im Falle festgestellter schädlicher<br />
Bodenveränderungen vor allem darauf ab, dass den zuständigen Bodenschutzbehörden<br />
konkrete Hilfestellungen für die Ableitung von geeigneten, erforderlichen und angemessenen<br />
Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegeben werden. In vielen Fällen sind<br />
einfache Maßnahmen <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr geeignet, die den Grundsätzen und Handlungsempfehlungen<br />
der guten fachlichen Praxis entsprechen, wie sie von den landwirtschaftlichen<br />
Beratungsstellen empfohlen werden. Im Fall festgestellter schädlicher Bodenveränderungen<br />
können solche Maßnahmen <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr von der Bodenschutzbehörde<br />
im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde aber auch angeordnet<br />
werden.<br />
Des Weiteren sollen die Handlungsempfehlungen die notwendigen rechtlichen und fachlichen<br />
Grundlagen für eine praxisgerechte und verhältnismäßige Gefahrenabwehr vermitteln.<br />
In einem <strong>Maßnahmenkonzept</strong> werden die wesentlichen Einflussfaktoren der Verschmutzung<br />
von Nutzpflanzen durch Bodenanhang erläutert, damit die Bodenschutzbehörden<br />
ein grundlegendes Verständnis für die gefahrenbeeinflussenden Bewirtschaf-<br />
LVVG Aulendorf ⋅ Seite 1 von 131