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Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte

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LABO-Vorhaben B 4.03 im Länderfinanzierungsprogramm Wasser, Boden und Abfall<br />

<strong>Maßnahmenkonzept</strong> <strong>zur</strong> <strong>verschmutzungsarmen</strong> <strong>Nutzpflanzenernte</strong><br />

1 Einleitung<br />

Die Bodenschutzbehörden müssen sich im praktischen Vollzug häufig mit den Anforderungen<br />

aus dem angrenzenden Lebensmittel- und Futtermittelrecht auseinandersetzen.<br />

Werden zum Beispiel schädliche Bodenveränderungen auf landwirtschaftlich genutzten<br />

Flächen festgestellt, dann sind geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen<br />

der Gefahrenabwehr anhand der praxisrelevanten Bedingungen des Ackerbaus und der<br />

Grünlandnutzung abzuleiten.<br />

Bei der <strong>Nutzpflanzenernte</strong> kann über die Verschmutzung des Erntegutes mit Bodenanhang<br />

ein relevanter Schadstofftransfer in die Nahrungskette erfolgen, wenn die Böden der<br />

Produktionsstandorte deutlich erhöhte Schadstoffgehalte aufweisen. Der Verschmutzungspfad<br />

ist insbesondere für die Futterproduktion (Wiese, Weide, Ackerfutter) von besonderer<br />

Relevanz, so dass sich die vorliegenden Handlungsempfehlungen auch auf diese<br />

Produktionsverfahren konzentrieren. Ergänzende Ausführungen zu anderen Pfaden<br />

des Schadstofftransfers und zu nicht-erdigen Verunreinigungen mit Klärschlämmen oder<br />

pathogenen Keimen werden nur kurz ausgeführt.<br />

Nicht selten stoßen die Bodenschutzbehörden im Hinblick auf den Wirkungspfad Boden-<br />

Nutzpflanze an die Grenzen ihrer Beurteilungsfähigkeiten, weil ihnen spezifische landwirtschaftliche<br />

Kenntnisse fehlen. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, den Bodenschutzbehörden<br />

für den Vollzug der Anforderungen des Bodenschutzrechts<br />

Handlungsempfehlungen an die Hand zu geben.<br />

Eine weitgehend verschmutzungsarme <strong>Nutzpflanzenernte</strong> soll, unabhängig von etwaigen<br />

schädlichen Bodenveränderungen, bereits im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis<br />

der Futterproduktion gewährleistet werden. So gilt Grassilage gemeinhin bei Rohaschegehalten<br />

ab etwa 10 % an der Trockensubstanz, Maissilage ab etwa 5 %, als verschmutzt.<br />

Die vorliegenden Handlungsempfehlungen zielen im Falle festgestellter schädlicher<br />

Bodenveränderungen vor allem darauf ab, dass den zuständigen Bodenschutzbehörden<br />

konkrete Hilfestellungen für die Ableitung von geeigneten, erforderlichen und angemessenen<br />

Maßnahmen der Gefahrenabwehr gegeben werden. In vielen Fällen sind<br />

einfache Maßnahmen <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr geeignet, die den Grundsätzen und Handlungsempfehlungen<br />

der guten fachlichen Praxis entsprechen, wie sie von den landwirtschaftlichen<br />

Beratungsstellen empfohlen werden. Im Fall festgestellter schädlicher Bodenveränderungen<br />

können solche Maßnahmen <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr von der Bodenschutzbehörde<br />

im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde aber auch angeordnet<br />

werden.<br />

Des Weiteren sollen die Handlungsempfehlungen die notwendigen rechtlichen und fachlichen<br />

Grundlagen für eine praxisgerechte und verhältnismäßige Gefahrenabwehr vermitteln.<br />

In einem <strong>Maßnahmenkonzept</strong> werden die wesentlichen Einflussfaktoren der Verschmutzung<br />

von Nutzpflanzen durch Bodenanhang erläutert, damit die Bodenschutzbehörden<br />

ein grundlegendes Verständnis für die gefahrenbeeinflussenden Bewirtschaf-<br />

LVVG Aulendorf ⋅ Seite 1 von 131

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