Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte
Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte
Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte
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LABO-Vorhaben B 4.03 im Länderfinanzierungsprogramm Wasser, Boden und Abfall<br />
<strong>Maßnahmenkonzept</strong> <strong>zur</strong> <strong>verschmutzungsarmen</strong> <strong>Nutzpflanzenernte</strong><br />
Bei Kulturen, die ihren Wasser- und Nährstoffbedarf auch aus größeren Bodentiefen im<br />
nennenswerten Umfang abdecken wie zum Beispiel Zuckerrüben oder Luzerne, muss die<br />
entsprechende Bodentiefe bei der Bewertung berücksichtigt werden.<br />
Die zu betrachtende Bodentiefe kann auch über den durchwurzelten Bereich hinausreichen,<br />
wenn auf Grund von kapillarem Aufstieg Wasser und darin gelöste Elemente aus<br />
tieferen Bodenschichten in die durchwurzelte Bodenschicht gelangen. Zur Bedeutung der<br />
systemischen Aufnahme von Schadstoffen sind sehr viele Veröffentlichungen verfügbar.<br />
Beispielhaft wird auf die Publikationen von HOFFMANN (1982), KÖNIG & KRÄMER (1985),<br />
SAUERBECK (1989), HORNBURG (1991), CRÖSSMANN (1992) und DELSCHEN et al. (1996)<br />
verwiesen. Neben der Wirkung einzelner Schadstoffen sind auch Kombinationswirkungen<br />
verschiedener Bodenschadstoffe beschrieben worden (z.B. DORN 1999).<br />
Zur Beprobungstiefe gibt das BBodSchV folgende Vorgaben: Bei Ackerflächen wird der<br />
Bearbeitungshorizont (= Ober- oder Mutterboden) beprobt, der in der Regel 0 – 30 cm<br />
mächtig ist. Eine Unterbodenprobe wird zumeist zwischen 30 und 60 cm als Mischprobe<br />
gewonnen, wobei deutlich abweichende Horizonte getrennt zu beproben sind. Das heißt,<br />
dass die Beprobungstiefen an die Horizontfolge des Untersuchungsstandortes anzupassen<br />
sind. Grünland ist in der Regel zwischen 0 und 10 sowie zwischen 10 und 30 cm Bodentiefe<br />
zu beproben. Auch hier ist letztlich die Horizontabfolge maßgeblich für die Festlegung<br />
der Beprobungstiefen.<br />
Die Prüf- und Maßnahmenwerte nach Tab. 2–2 gelten für die Bewertung von Oberböden,<br />
was im Regelfall bei einer acker- oder gartenbaulicher Nutzung einer Tiefe von ca. 30 cm,<br />
bei Grünland von ca. 10 cm entspricht. Für tiefer liegende Bodenschicht (bis 60 cm bei<br />
Acker-/Gartenbau bzw. bis 30 cm bei Grünland) ist das jeweils 1,5-fache des jeweiligen<br />
Prüf- bzw. Maßnahmenwertes <strong>zur</strong> Bewertung heranzuziehen.<br />
Tab. 3–1: Maximale Tiefe des Hauptdurchwurzelungsbereiches ausgewählter Nutzpflanzen<br />
(nach GÖBEL 1984, UVM 1990, VOIGTLÄNDER & JACOB 1987; ergänzt)<br />
Bohnen Erbsen Erdbeeren Gurken Kartoffeln Kohl Möhren<br />
30-50 cm 40-60 cm 20-30 cm 30-50 cm 40-60 cm 30-50 cm 40-60 cm<br />
Obstbäume Salat Spargel Spinat Tomaten Wein Zwiebeln<br />
50-70 cm 20-30 cm 50-70 cm 20-30 cm 30-50 cm 60-80 cm 20-40 cm<br />
Getreide Luzerne Gräser Rasen Bärenklau Ampfer<br />
40-60 cm 60-80 cm 10-30 cm 2-10 cm 60-80 cm 60-80 cm<br />
Flüchtige Schadstoffe können über den Luftpfad nach erfolgter Ausgasung in die Bodenluft<br />
oder die bodennahe Atmosphärenluft direkt über die Pflanzenoberflächen aufgenommen<br />
werden. Auf Grund von Verdünnungsprozessen in der Luft kann jedoch angenom-<br />
LVVG Aulendorf ⋅ Seite 29 von 131