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Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte

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LABO-Vorhaben B 4.03 im Länderfinanzierungsprogramm Wasser, Boden und Abfall<br />

<strong>Maßnahmenkonzept</strong> <strong>zur</strong> <strong>verschmutzungsarmen</strong> <strong>Nutzpflanzenernte</strong><br />

• Pflanzenauswahl:<br />

Stellt der Verschmutzungspfad auf Grund erhöhter Schadstoffgehalte im Boden eine<br />

relevante Belastungsquelle für die Nutzpflanzen dar, dann hat der Flächenbewirtschafter<br />

die Möglichkeit, bevorzugt verschmutzungsunempfindliche Nahrungspflanzen<br />

anzubauen und somit die Bedeutung des Verschmutzungspfades zu reduzieren<br />

(PINDER & MC LEOD 1989; LI et al. 1994; DELSCHEN et al. 1999). Das Verschmutzungsrisiko<br />

von Nahrungspflanzen nimmt in folgender Reihenfolge ab:<br />

• bodennah wachsende Blattgemüse ohne kompakte Kopfbildung<br />

wie z. B. Kopfsalat, Feldsalat, Spinat oder auch Lauch<br />

• bodennah wachsende Gemüse mit Kopfbildung, deren äußern<br />

Blätter in der Regel nicht konsumiert werden wie z. B. alle Kohlarten<br />

mit Kopfbildung (Weiß- oder Rotkohl, Wirsing) oder Eisbergsalat<br />

• bodenfern wachsende Gemüse, deren Ernteprodukte überwiegend<br />

oberhalb 40 cm Bodenabstand und damit außerhalb des<br />

besonders verschmutzungsanfälligen Bereiches wachsen<br />

• Erntezeitpunkt im Zusammenhang mit Witterungseinflüssen:<br />

Die Verschmutzung von Feld- und Frischgemüse wird durch die Witterungsbedingungen<br />

während der Ernte beeinflusst. Bei nassen und wenig tragfähigen Böden ist<br />

die Verschmutzungsgefahr während der Ernte größer als bei trockenen Bedingungen.<br />

Daher kann im gewissen Maße das Verschmutzungsrisiko durch die Bewirtschafter<br />

gesteuert werden, indem nach Möglichkeit Erntetermine bei nassen Bodenverhältnissen<br />

hinausgezögert werden, bis wieder trockenere Bedingungen herrschen.<br />

Der Spielraum für den Erntezeitpunkt kann jedoch auch durch Lieferverträge<br />

sowie Reife- bzw. Qualitätsanforderungen an das Feld- und Frischgemüse begrenzt<br />

sein.<br />

Einschränkend muss darauf hingewiesen werden, dass einzelne vorstehende Maßnahmen<br />

– Anheben des Bodenbedeckungsgrades, Verbessern der Bodenstruktur, Anpassen<br />

der Beregnungstechnik und Anpassen der Erntetermine an die Witterungsbedingungen –<br />

die bodenschutzrechtlichen Pflichten <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr in der Regel nicht ausreichend<br />

abdecken können. Diese Aussage beruht auf der Einschätzung, dass die Verschmutzung<br />

des Erntegutes im starken Maße durch die Witterung und die pflanzenbaulichen Maßnahmen<br />

des Bewirtschafters gesteuert werden, deren Einflüsse sich nicht bzw. nicht ausreichend<br />

durch Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen lenken lassen. Aus diesem<br />

Grund sind die dargestellten Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen aus verwaltungspraktischer<br />

Sicht nur eingeschränkt <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr geeignet. Stattdessen wird in<br />

LVVG Aulendorf ⋅ Seite 74 von 131<br />

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