Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte
Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte
Maßnahmenkonzept zur verschmutzungsarmen Nutzpflanzenernte
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LABO-Vorhaben B 4.03 im Länderfinanzierungsprogramm Wasser, Boden und Abfall<br />
<strong>Maßnahmenkonzept</strong> <strong>zur</strong> <strong>verschmutzungsarmen</strong> <strong>Nutzpflanzenernte</strong><br />
• Pflanzenauswahl:<br />
Stellt der Verschmutzungspfad auf Grund erhöhter Schadstoffgehalte im Boden eine<br />
relevante Belastungsquelle für die Nutzpflanzen dar, dann hat der Flächenbewirtschafter<br />
die Möglichkeit, bevorzugt verschmutzungsunempfindliche Nahrungspflanzen<br />
anzubauen und somit die Bedeutung des Verschmutzungspfades zu reduzieren<br />
(PINDER & MC LEOD 1989; LI et al. 1994; DELSCHEN et al. 1999). Das Verschmutzungsrisiko<br />
von Nahrungspflanzen nimmt in folgender Reihenfolge ab:<br />
• bodennah wachsende Blattgemüse ohne kompakte Kopfbildung<br />
wie z. B. Kopfsalat, Feldsalat, Spinat oder auch Lauch<br />
• bodennah wachsende Gemüse mit Kopfbildung, deren äußern<br />
Blätter in der Regel nicht konsumiert werden wie z. B. alle Kohlarten<br />
mit Kopfbildung (Weiß- oder Rotkohl, Wirsing) oder Eisbergsalat<br />
• bodenfern wachsende Gemüse, deren Ernteprodukte überwiegend<br />
oberhalb 40 cm Bodenabstand und damit außerhalb des<br />
besonders verschmutzungsanfälligen Bereiches wachsen<br />
• Erntezeitpunkt im Zusammenhang mit Witterungseinflüssen:<br />
Die Verschmutzung von Feld- und Frischgemüse wird durch die Witterungsbedingungen<br />
während der Ernte beeinflusst. Bei nassen und wenig tragfähigen Böden ist<br />
die Verschmutzungsgefahr während der Ernte größer als bei trockenen Bedingungen.<br />
Daher kann im gewissen Maße das Verschmutzungsrisiko durch die Bewirtschafter<br />
gesteuert werden, indem nach Möglichkeit Erntetermine bei nassen Bodenverhältnissen<br />
hinausgezögert werden, bis wieder trockenere Bedingungen herrschen.<br />
Der Spielraum für den Erntezeitpunkt kann jedoch auch durch Lieferverträge<br />
sowie Reife- bzw. Qualitätsanforderungen an das Feld- und Frischgemüse begrenzt<br />
sein.<br />
Einschränkend muss darauf hingewiesen werden, dass einzelne vorstehende Maßnahmen<br />
– Anheben des Bodenbedeckungsgrades, Verbessern der Bodenstruktur, Anpassen<br />
der Beregnungstechnik und Anpassen der Erntetermine an die Witterungsbedingungen –<br />
die bodenschutzrechtlichen Pflichten <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr in der Regel nicht ausreichend<br />
abdecken können. Diese Aussage beruht auf der Einschätzung, dass die Verschmutzung<br />
des Erntegutes im starken Maße durch die Witterung und die pflanzenbaulichen Maßnahmen<br />
des Bewirtschafters gesteuert werden, deren Einflüsse sich nicht bzw. nicht ausreichend<br />
durch Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen lenken lassen. Aus diesem<br />
Grund sind die dargestellten Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen aus verwaltungspraktischer<br />
Sicht nur eingeschränkt <strong>zur</strong> Gefahrenabwehr geeignet. Stattdessen wird in<br />
LVVG Aulendorf ⋅ Seite 74 von 131<br />
Risiko