Handbuch Finanzen
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oder auch der Verzicht auf eine Platzmiete aus Anlass einer Kundgebung. Diese<br />
Vorteile dürfen aber nicht nur einer Partei gewährt werden, sondern müssen<br />
grundsätzlich für jede Partei nutzbar sein (§ 5 Abs. 1 S.1 PartG).<br />
Diese unentgeltliche Leistung wird nicht als Einnahme im Rechenschaftsbericht<br />
aufgeführt.<br />
XI. Partei als Spenderin / Mittelverwendung für Dritte<br />
1. Allgemeines<br />
Im Kapitel II.2. hatten wir bereits kurz angesprochen, dass eine Partei nicht einfach<br />
– anders als eine Privatperson – über ihre Mittel verfügen kann, sondern ihr<br />
Geld nur für die im Parteiengesetz vorgesehenen Zwecke verwenden darf. Festgelegt<br />
ist das in § 1 Abs. 4 PartG und in § 5a unserer Finanzordnung:<br />
„Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem<br />
Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben“.<br />
Die Formulierung in unserer Finanzordnung ist natürlich so zu verstehen, dass<br />
das Geld für Zwecke unserer Partei ausgegeben werden muss.<br />
2. Partei als Spenderin<br />
Oft werdet ihr damit konfrontiert sein, dass Verbände, Vereine oder Bürger(inn)en<br />
an die Partei oder unsere Fraktionen mit der Bitte um finanzielle Unterstützung<br />
herantreten: Z. B. für ein Stadteilfest, eine Schüler(innen)zeitung, eine<br />
Spendenaktion für die Partnerstadt oder aber auch Hilfe zum Lebensunterhalt<br />
in konkreten Notfällen.<br />
Das Parteiengesetz untersagt, Zahlungen für rein humanitäre Hilfeleistungen<br />
oder soziale Unterstützungen zu leisten. Denn diese sind Aufgaben der Wohltätigkeitsorganisationen<br />
wie AWO, UNICEF, Rotes Kreuz, Arbeiter Samariter Bund<br />
usw., aber nicht solche einer politischen Partei.<br />
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