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Handbuch Finanzen

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Beitrag z. B. für eine Veranstaltung leistet. Diese Ausgabe ist als Zuschuss an<br />

Gliederungen zu buchen.<br />

(6) Sonstige Ausgaben, Konto: 4900<br />

Hier sind nur solche Ausgaben einzutragen, die wirklich in kein anderes Ausgabenkonto<br />

passen (Kassenfehlbetrag). Jede einzelne Eintragung ist beim Rechenschaftsbericht<br />

an den Landesverband/Bezirk gesondert aufzuführen.<br />

3. Das Saldierungsverbot und seine Ausnahmen<br />

Mit dem neuen Parteiengesetz ist seit dem 01. Januar 2003 das vormalige Saldierungsgebot<br />

entfallen! Nunmehr gilt auch im Parteienrecht das handelsrechtliche<br />

Saldierungsverbot. Davon sind grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben<br />

betroffen.<br />

Es bleibt weiterhin möglich, durchlaufende Posten innerhalb der Partei zu saldieren.<br />

Beispiel: Der Unterbezirk versendet für einen Ortsverein Einladungen und zahlt<br />

hierfür 80,- € Porto. Wenn der Ortsverein genau diesen Betrag erstattet, dann<br />

sind beim Unterbezirk die entsprechende Ausgabe und Einnahme zu saldieren.<br />

Beim Ortsverein wird die Erstattung als Ausgabe für allgemeine politische Arbeit<br />

gebucht. So bleibt transparent, welche Gliederung tatsächlich die entsprechenden<br />

Aufwendungen getätigt hat.<br />

Zulässig ist dieses Verfahren, wenn der „auslegende“ Gebietsverband (hier der<br />

UB) den exakten Betrag (auf Rechnung) 1:1 an einen Dritten weiterleiten kann.<br />

Wenn aber z. B. der Unterbezirk einen Kopierer gemietet hat und ein Ortsverein<br />

den Kopierer nutzt, dann liegt kein durchlaufender Posten vor und die Kostenerstattung<br />

des OV ist vom UB ist als Einnahme zu buchen (anders sähe es aus,<br />

wenn der UB keinen Mietvertrag über den Kopierer abgeschlossen hat, sondern<br />

ein Entgelt pro Kopie an den Verleiher zahlen muss, wenn dann eine bezifferte<br />

Menge an Kopien vom OV zu erstatten ist, ist dies wieder saldierungsfähig).<br />

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