Handbuch Finanzen
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Beitrag z. B. für eine Veranstaltung leistet. Diese Ausgabe ist als Zuschuss an<br />
Gliederungen zu buchen.<br />
(6) Sonstige Ausgaben, Konto: 4900<br />
Hier sind nur solche Ausgaben einzutragen, die wirklich in kein anderes Ausgabenkonto<br />
passen (Kassenfehlbetrag). Jede einzelne Eintragung ist beim Rechenschaftsbericht<br />
an den Landesverband/Bezirk gesondert aufzuführen.<br />
3. Das Saldierungsverbot und seine Ausnahmen<br />
Mit dem neuen Parteiengesetz ist seit dem 01. Januar 2003 das vormalige Saldierungsgebot<br />
entfallen! Nunmehr gilt auch im Parteienrecht das handelsrechtliche<br />
Saldierungsverbot. Davon sind grundsätzlich alle Einnahmen und Ausgaben<br />
betroffen.<br />
Es bleibt weiterhin möglich, durchlaufende Posten innerhalb der Partei zu saldieren.<br />
Beispiel: Der Unterbezirk versendet für einen Ortsverein Einladungen und zahlt<br />
hierfür 80,- € Porto. Wenn der Ortsverein genau diesen Betrag erstattet, dann<br />
sind beim Unterbezirk die entsprechende Ausgabe und Einnahme zu saldieren.<br />
Beim Ortsverein wird die Erstattung als Ausgabe für allgemeine politische Arbeit<br />
gebucht. So bleibt transparent, welche Gliederung tatsächlich die entsprechenden<br />
Aufwendungen getätigt hat.<br />
Zulässig ist dieses Verfahren, wenn der „auslegende“ Gebietsverband (hier der<br />
UB) den exakten Betrag (auf Rechnung) 1:1 an einen Dritten weiterleiten kann.<br />
Wenn aber z. B. der Unterbezirk einen Kopierer gemietet hat und ein Ortsverein<br />
den Kopierer nutzt, dann liegt kein durchlaufender Posten vor und die Kostenerstattung<br />
des OV ist vom UB ist als Einnahme zu buchen (anders sähe es aus,<br />
wenn der UB keinen Mietvertrag über den Kopierer abgeschlossen hat, sondern<br />
ein Entgelt pro Kopie an den Verleiher zahlen muss, wenn dann eine bezifferte<br />
Menge an Kopien vom OV zu erstatten ist, ist dies wieder saldierungsfähig).<br />
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