Handbuch Finanzen
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(c) Steuerliche Behandlung<br />
Wenn wir als Partei eine Sponsoringleistung erhalten, erzielen wir daraus eine<br />
Einnahme, für die grundsätzlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer gezahlt<br />
werden müssen.<br />
Für die Körperschaftsteuer gilt Folgendes:<br />
Zum einen kann die Veranstaltung, mit der eine Einnahme erzielt wird, zum<br />
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zählen (Stadteilfeste mit Getränkeverkauf,<br />
„Tanz-in-den-Mai“- Veranstaltungen etc.).<br />
Zum anderen wird eine grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtige Einnahme erzielt,<br />
wenn die Partei an den Werbemaßnahmen des Sponsors selbst aktiv mitwirkt<br />
und nicht nur Werbemaßnahmen gestattet.<br />
Beispiel:<br />
Beim Unterbezirksparteitag lobt der Unterbezirksvorsitzende den als Sponsor<br />
auftretenden Bäckereibetrieb nicht nur für das Engagement bei der Veranstaltung,<br />
sondern preist die gute Qualität der Ware dieser Bäckerei an. Hier liegt<br />
zwar an sich kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, aber<br />
durch das aktive Bewerben des Sponsors wird die Sponsoringeinnahme körperschaftsteuerpflichtig.<br />
Für die Umsatzsteuer gelten keine Besonderheiten: Jede Sponsoringeinnahme<br />
ist grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, der gesamte Umsatz im Jahr beträgt<br />
nicht mehr als 17.500 €. Du solltest unbedingt darauf hinwirken, dass dein<br />
Ortsverein diese Freigrenze nicht überschreitet. Falls eure Veranstaltungen oder<br />
Druckschriften aber solche Umsätze auslösen, solltest du die professionelle Hilfe<br />
eines Steuerberaters heranziehen.<br />
In jedem Fall müsst ihr eure Steuernummer auf den entsprechenden Rechnungen<br />
für Sponsoringleistungen angeben. Bitte wende dich in Zweifelsfällen wegen<br />
der steuerlichen Behandlung an deine Geschäftsstelle!<br />
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