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Handbuch Finanzen

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(c) Steuerliche Behandlung<br />

Wenn wir als Partei eine Sponsoringleistung erhalten, erzielen wir daraus eine<br />

Einnahme, für die grundsätzlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer gezahlt<br />

werden müssen.<br />

Für die Körperschaftsteuer gilt Folgendes:<br />

Zum einen kann die Veranstaltung, mit der eine Einnahme erzielt wird, zum<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zählen (Stadteilfeste mit Getränkeverkauf,<br />

„Tanz-in-den-Mai“- Veranstaltungen etc.).<br />

Zum anderen wird eine grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtige Einnahme erzielt,<br />

wenn die Partei an den Werbemaßnahmen des Sponsors selbst aktiv mitwirkt<br />

und nicht nur Werbemaßnahmen gestattet.<br />

Beispiel:<br />

Beim Unterbezirksparteitag lobt der Unterbezirksvorsitzende den als Sponsor<br />

auftretenden Bäckereibetrieb nicht nur für das Engagement bei der Veranstaltung,<br />

sondern preist die gute Qualität der Ware dieser Bäckerei an. Hier liegt<br />

zwar an sich kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, aber<br />

durch das aktive Bewerben des Sponsors wird die Sponsoringeinnahme körperschaftsteuerpflichtig.<br />

Für die Umsatzsteuer gelten keine Besonderheiten: Jede Sponsoringeinnahme<br />

ist grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, der gesamte Umsatz im Jahr beträgt<br />

nicht mehr als 17.500 €. Du solltest unbedingt darauf hinwirken, dass dein<br />

Ortsverein diese Freigrenze nicht überschreitet. Falls eure Veranstaltungen oder<br />

Druckschriften aber solche Umsätze auslösen, solltest du die professionelle Hilfe<br />

eines Steuerberaters heranziehen.<br />

In jedem Fall müsst ihr eure Steuernummer auf den entsprechenden Rechnungen<br />

für Sponsoringleistungen angeben. Bitte wende dich in Zweifelsfällen wegen<br />

der steuerlichen Behandlung an deine Geschäftsstelle!<br />

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