Handbuch Finanzen
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Euro, der an die Partei gezahlt wird, mit der Steuererstattung 50 Cent zurück<br />
kommen. Bei gemeinsam veranlagten Eheleuten verdoppelt sich dieser Beitrag:<br />
Für gezahlte Zuwendungen bis zu 3.300,- € werden 50% direkt von der Steuerschuld<br />
abgezogen.<br />
Weitere 1.650,- € (bei steuerlich gemeinsam Veranlagten wiederum der doppelte<br />
Betrag, also 3.300,- €) können darüber hinaus nach § 10b EStG als Sonderausgaben<br />
geltend gemacht werden. Die Höhe der Erstattung richtet sich in diesem<br />
Fall allerdings nach dem persönlichen Steuersatz, da hier nicht die Steuerschuld<br />
verringert wird, sondern sich das zu versteuernde Einkommen um den Betrag<br />
der Spenden und Beiträge reduziert.<br />
e. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und<br />
Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit<br />
Konto: 2600<br />
Zu den Einnahmen aus Veranstaltungen gehören z. B. die Erlöse aus dem Verkauf<br />
von Eintrittskarten, Programmheften, Getränken, Essen u. ä. sowie Tombola-<br />
oder Versteigerungserlöse. Einnahmen aus Vertrieb von Druckschriften und<br />
Veröffentlichungen sind z. B. Anzeigenerlöse in einer Ortsvereinszeitung.<br />
Dagegen gehören Spenden, auch wenn sie im Rahmen einer Veranstaltungen<br />
gegeben worden sind, in das Konto „Spenden von natürlichen oder juristischen<br />
Personen“.<br />
Näheres dazu findest du im Abschnitt II.1.d. – „Spenden / Sachspenden“.<br />
(1) Sponsoring – eine besondere Form der Werbung<br />
Zu den neueren Einnahmeformen von Parteien zählt das Sponsoring. Von Sponsoring<br />
spricht man allgemein, wenn Unternehmen Geld oder geldwerte Vorteile<br />
(z.B. Sach- und Dienstleistungen) zur Förderung von Personen, Gruppen<br />
und/oder Organisationen gewähren. Das Unternehmen verfolgt mit dem Sponsoring<br />
unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.<br />
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