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Handbuch Finanzen

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Euro, der an die Partei gezahlt wird, mit der Steuererstattung 50 Cent zurück<br />

kommen. Bei gemeinsam veranlagten Eheleuten verdoppelt sich dieser Beitrag:<br />

Für gezahlte Zuwendungen bis zu 3.300,- € werden 50% direkt von der Steuerschuld<br />

abgezogen.<br />

Weitere 1.650,- € (bei steuerlich gemeinsam Veranlagten wiederum der doppelte<br />

Betrag, also 3.300,- €) können darüber hinaus nach § 10b EStG als Sonderausgaben<br />

geltend gemacht werden. Die Höhe der Erstattung richtet sich in diesem<br />

Fall allerdings nach dem persönlichen Steuersatz, da hier nicht die Steuerschuld<br />

verringert wird, sondern sich das zu versteuernde Einkommen um den Betrag<br />

der Spenden und Beiträge reduziert.<br />

e. Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und<br />

Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit<br />

Konto: 2600<br />

Zu den Einnahmen aus Veranstaltungen gehören z. B. die Erlöse aus dem Verkauf<br />

von Eintrittskarten, Programmheften, Getränken, Essen u. ä. sowie Tombola-<br />

oder Versteigerungserlöse. Einnahmen aus Vertrieb von Druckschriften und<br />

Veröffentlichungen sind z. B. Anzeigenerlöse in einer Ortsvereinszeitung.<br />

Dagegen gehören Spenden, auch wenn sie im Rahmen einer Veranstaltungen<br />

gegeben worden sind, in das Konto „Spenden von natürlichen oder juristischen<br />

Personen“.<br />

Näheres dazu findest du im Abschnitt II.1.d. – „Spenden / Sachspenden“.<br />

(1) Sponsoring – eine besondere Form der Werbung<br />

Zu den neueren Einnahmeformen von Parteien zählt das Sponsoring. Von Sponsoring<br />

spricht man allgemein, wenn Unternehmen Geld oder geldwerte Vorteile<br />

(z.B. Sach- und Dienstleistungen) zur Förderung von Personen, Gruppen<br />

und/oder Organisationen gewähren. Das Unternehmen verfolgt mit dem Sponsoring<br />

unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit.<br />

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