Handbuch Finanzen
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. Ausnahme: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
Parteien sind körperschaftsteuerpflichtig, sofern sie einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb unterhalten. Dieser Geschäftsbetrieb kann regelmäßig nur in<br />
Form von wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ausgeübt werden, da es unsere<br />
primäre Aufgabe ist, an der Bildung des politischen Willens mitzuwirken, Art. 21<br />
Abs. 1 S. 1 GG, § 1 Abs. 2 PartG.<br />
Wirtschaftliche Nebentätigkeiten können z.B. sein:<br />
- Eintrittsgelder bei geselligen Veranstaltungen;<br />
- Erlöse aus dem Verkauf von Speisen, Getränken, Schriften und Tombolalosen,<br />
Versteigerungserlöse (Auktionen);<br />
- Anzeigenerlöse bei eigenen Publikationen;<br />
- Einnahmen aus Sponsoring.<br />
Körperschaftsteuer müsst ihr zahlen, wenn ein Überschuss erwirtschaftet<br />
wurde, der über dem Freibetrag von 3.835 € liegt.<br />
Achtung: Regelanfrage der Finanzämter (KSt Part 1)<br />
Die Körperschaftsteuerpflicht politischer Parteien wird mittels Fragebogen (KSt<br />
Part 1) von den Finanzämtern überprüft. Diese Regelanfragen erfolgen gemäß<br />
einer Übereinkunft der Steuerbehörden der Länder nur bis zur Unterbezirksebene<br />
/ Kreisebene herunter! Unterhalb der Kreisebene sollen Anfragen der Finanzämter<br />
nur dann erfolgen, wenn bekannt ist oder tatsächliche Anhaltspunkte bestehen,<br />
dass die jeweilige Untergliederung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
unterhält. Wenn Finanzämter beim Unterbezirk oder Kreisverband nach der<br />
Anschrift eines bestimmten Ortsvereins (Vorsitzender oder Kassierer/in) fragen,<br />
ist Auskunft zu geben. Die Anschriften aller Ortsvereine dürfen hingegen nicht<br />
herausgegeben werden - auch nicht an ein Finanzamt. Die Verweigerung solcher<br />
Auskünfte sollte unter Bezug auf den Erlass des Finanzministeriums des jeweiligen<br />
Landes von Ende 1990 / Anfang 1991 erfolgen (z.B. Nordrhein-Westfalen,<br />
Erlass vom 20.12.1990). Bitte informiere bei einer solchen Anfrage die zuständige<br />
Geschäftsstelle!<br />
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