Handbuch Finanzen
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Wenn also z.B. ein Kassierer Einnahmen aus einem Sommerfest in Höhe von<br />
2000,- € bewusst nicht in den Rechenschaftsbericht aufnimmt, um dem Ortsverein<br />
eine „eiserne Reserve“ zu schaffen, dann sieht § 31d Abs.1 Nr.1 1. Alt.<br />
PartG Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.<br />
Die Strafbarkeit kann die/der Kassierer(in) abwenden, wenn er dem Landesverband/<br />
Bezirk oder dem Parteivorstand den Fehler meldet und damit an einer<br />
Selbstanzeige mitwirkt (s.o.).<br />
4. Sanktionen bei Spendenmissbrauch oder Verstoß gegen Veröffentlichungspflicht<br />
Eine besondere Sanktion sieht § 31 c Abs.1 S.1. PartG vor, wenn unzulässige<br />
Spenden (§ 25 Abs. 2 PartG) angenommen und nicht an den Präsidenten<br />
des Deutschen Bundestags weitergeleitet worden sind. In diesem Fall entsteht<br />
gegen die betreffende Partei ein Anspruch in Höhe der Dreifachen des<br />
rechtswidrig erlangten Betrags.<br />
Wenn ein Ortsverein beispielsweise eine anonyme Spende von 600 € erhält und<br />
nicht (über den Parteivorstand) unverzüglich an den Bundestagspräsidenten weitergeleitet<br />
hat, dann löst dies eine Strafzahlung in Höhe von 1.800 € aus.<br />
Sind Spenden über insgesamt mehr als 10.000 € zwar rechtmäßig erlangt, aber<br />
nicht im Rechenschaftsbericht publiziert, entsteht gemäß § 31 c Abs. 1 S.2<br />
PartG gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des zweifachen Betrages der<br />
nicht veröffentlichten Spende.<br />
Achtung: Der Parteivorstand führt in einer sogenannten Spenderverdichtung<br />
sämtliche Spenden und Mandatsträger(innen)beiträge zusammen, die (in welcher<br />
Gliederung auch immer) der Partei zugehen. Oft ergibt erst die Summe verschiedener<br />
Einzahlungen desselben Spenders bei unterschiedlichen Gliederungen<br />
eine Summe von mehr als 10.000 €. Deshalb gilt auch, bei Spenden und<br />
Mandatsträgerbeiträgen größte Sorgfalt anzuwenden. Wenn nämlich beispiels-<br />
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