Handbuch Finanzen
Handbuch Finanzen
Handbuch Finanzen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Ebenfalls möglich ist es, in die Steuererklärung die Höhe des Mitgliedsbeitrags<br />
einzutragen und mit einer beiliegenden Notiz darauf hinzuweisen, dass die Beitragsquittung<br />
nachgereicht wird. Da es bei Steuererklärungen besonders im ersten<br />
Halbjahr zu langen Bearbeitungszeiten kommt, verzögert sich dadurch der<br />
Steuerbescheid häufig nicht.<br />
„Zweitschriften“ sollten beim Landesverband oder Bezirk möglichst nur dann angefordert<br />
werden, wenn das Original verloren gegangen oder zerstört worden ist.<br />
c. Sonderbeiträge, Konto 2100<br />
Eine weitere wichtige Einnahmequelle der Partei – vor allem der örtlichen Gliederungen<br />
- sind die Sonderbeiträge (insbesondere die von Mandatsträger(inne)n).<br />
Diese Sonderbeiträge dienen grundsätzlich der Finanzierung von politischen Aktivitäten,<br />
insbesondere der Wahlkämpfe. Hierauf kannst du auch die Mandatsträger(innen)<br />
hinweisen.<br />
Die Finanzordnung unterscheidet zwischen Sonderbeiträgen nach § 2 Abs.1, 2<br />
und 3.<br />
Gegebenenfalls muss das Mitglied also vier unterschiedliche Beitragspflichten<br />
erfüllen (Mitgliedsbeitrag und die Sonderbeiträge nach § 2 Abs. 1 und 3 FO).<br />
(1) Sonderbeiträge nach § 2 Abs.1 und 3 FO<br />
Die Verpflichtung, Sonderbeiträge nach § 2 Abs.1 und 3 FO zu zahlen, betrifft<br />
SPD-Mitglieder, die öffentliche Ämter oder Mandate innehaben (Sammelbegriff:<br />
Mandatsträger[innen]). Das sind beispielsweise die Mitglieder von Regierungen<br />
und Parlamenten auf europäischer, Bundes- und Landesebene, und vor allem<br />
auch Mitglieder von Kreistagen, Stadt- oder Gemeinderäten sowie die in Ausschüsse<br />
o.ä. berufene(n) sachkundige(n) Bürger(innen), Landräte/Landrätinnen,<br />
Oberbürgermeister(innen), Bürgermeister(innen), Beigeordnete und Dezernent(inn)en.<br />
Die Vorstände der Unterbezirke, Stadt- oder Gemeindeverbände bzw. Ortsvereine<br />
müssen jeweils einen Beschluss fassen, in dem geregelt ist, in welcher Hö-<br />
25