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Handbuch Finanzen

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Ebenfalls möglich ist es, in die Steuererklärung die Höhe des Mitgliedsbeitrags<br />

einzutragen und mit einer beiliegenden Notiz darauf hinzuweisen, dass die Beitragsquittung<br />

nachgereicht wird. Da es bei Steuererklärungen besonders im ersten<br />

Halbjahr zu langen Bearbeitungszeiten kommt, verzögert sich dadurch der<br />

Steuerbescheid häufig nicht.<br />

„Zweitschriften“ sollten beim Landesverband oder Bezirk möglichst nur dann angefordert<br />

werden, wenn das Original verloren gegangen oder zerstört worden ist.<br />

c. Sonderbeiträge, Konto 2100<br />

Eine weitere wichtige Einnahmequelle der Partei – vor allem der örtlichen Gliederungen<br />

- sind die Sonderbeiträge (insbesondere die von Mandatsträger(inne)n).<br />

Diese Sonderbeiträge dienen grundsätzlich der Finanzierung von politischen Aktivitäten,<br />

insbesondere der Wahlkämpfe. Hierauf kannst du auch die Mandatsträger(innen)<br />

hinweisen.<br />

Die Finanzordnung unterscheidet zwischen Sonderbeiträgen nach § 2 Abs.1, 2<br />

und 3.<br />

Gegebenenfalls muss das Mitglied also vier unterschiedliche Beitragspflichten<br />

erfüllen (Mitgliedsbeitrag und die Sonderbeiträge nach § 2 Abs. 1 und 3 FO).<br />

(1) Sonderbeiträge nach § 2 Abs.1 und 3 FO<br />

Die Verpflichtung, Sonderbeiträge nach § 2 Abs.1 und 3 FO zu zahlen, betrifft<br />

SPD-Mitglieder, die öffentliche Ämter oder Mandate innehaben (Sammelbegriff:<br />

Mandatsträger[innen]). Das sind beispielsweise die Mitglieder von Regierungen<br />

und Parlamenten auf europäischer, Bundes- und Landesebene, und vor allem<br />

auch Mitglieder von Kreistagen, Stadt- oder Gemeinderäten sowie die in Ausschüsse<br />

o.ä. berufene(n) sachkundige(n) Bürger(innen), Landräte/Landrätinnen,<br />

Oberbürgermeister(innen), Bürgermeister(innen), Beigeordnete und Dezernent(inn)en.<br />

Die Vorstände der Unterbezirke, Stadt- oder Gemeindeverbände bzw. Ortsvereine<br />

müssen jeweils einen Beschluss fassen, in dem geregelt ist, in welcher Hö-<br />

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