Handbuch Finanzen
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weise eine Zahlung eines Spenders von 200 € versehentlich ins falsche Jahr gebucht<br />
wird und deshalb statt der richtigen Summe von 10.100 € nur 9.900 € in<br />
den Rechenschaftsbericht einfließen, dann kann aus diesem Fehler eine Sanktion<br />
in Höhe von 20.200 € entstehen!<br />
Zwar wird eine solche Zahlungsverpflichtung zunächst von der Bundespartei beglichen,<br />
aber die jeweilige Gliederung haftet für den Schaden (s.o.).<br />
Prüfe also, ob eventuell eine verbotswidrige Spende vorliegt und leite eine solche<br />
Spende entweder unverzüglich an den Spender zurück (§ 25 Abs. 1 S. 4 2.<br />
Halbsatz Parteiengesetz) oder über den Parteivorstand an den Bundestagspräsidenten.<br />
Auch hier gilt: Wenn du einen Fehler entdeckst oder dir nicht ganz sicher bist,<br />
wende dich an deinen Landesverband/ Bezirk, damit die Sache geklärt werden<br />
kann.<br />
5. Strafbarkeit bei Spendenmissbrauch<br />
Strafbar macht sich jeder, also nicht nur Parteimitglieder, der Spenden „stückelt“,<br />
also Spenden in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder auch verbuchen<br />
lässt, und zwar mit der Absicht, die Herkunft der Spende zu verschleiern oder die<br />
öffentliche Rechenschaftslegung zu umgehen.<br />
Strafbar ist ferner jeder, der mit derselben Absicht eine Spende in Empfang<br />
nimmt, diese aber nicht an das für Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied<br />
weiterleitet, also sog. „schwarze Kassen“ bildet.<br />
Auch in diesen Fällen sieht das Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe<br />
von bis zu drei Jahren vor. Eine Ausnahme gilt nur für denjenigen, der eine<br />
Selbstanzeige für die Partei abgibt oder an der Abgabe mitwirkt, sofern die konkreten<br />
Anhaltspunkte noch nicht öffentlich bekannt oder in einem amtlichen Verfahren<br />
entdeckt waren.<br />
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