Handbuch Finanzen
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• in Veranstaltungen mit Musikern (Musikaufführungen z.B. von Bands)<br />
• bei Tonträgerdarbietungen (Tanzveranstaltungen z.B. mit DJ)<br />
• bei Tonfilmvorführungen (Kino- und Großleinwandvorführungen, etc.)<br />
• bei Hintergrundmusik auf einer SPD - Internetseite<br />
Achtung: GEMA betrifft nur die Musik; denke deswegen an die Genehmigung<br />
des Filmverleihers, bzw. VIDEMA GmbH (069 – 97143615).<br />
Die Genehmigung der GEMA gilt nicht bei:<br />
• Klassischen Konzerten (sog. Werke der Ernsten Musik), wenn diese vor<br />
Stuhlreihen stattfindet;<br />
• bühnenmäßigen Aufführungen mit einem Eintrittsgeld von mehr als 12,50 €.<br />
Als bühnenmäßige Aufführungen gelten insbesondere gewerbsmäßige Tourneeveranstaltungen,<br />
aber auch Vorführungen von Kleinkunstbühnen wie Kabarett,<br />
Show u.ä. (Tonfilmvorführungen fallen nicht hierunter, d.h., dass hier<br />
das Eintrittsgeld auch höher sein kann);<br />
• Musik aus dem GEMA- Repertoire für Warteschleifen bei Telefonanrufen;<br />
• Vordergrundmusik (z.B. Videoclips) auf Internet- Seiten der SPD; Vordergrundmusik<br />
bedeutet, dass die Musik mit den bewegten Bildern im funktionellen<br />
Zusammenhang steht bzw. die Musik deutlich im Mittelpunkt der Web-<br />
Page steht.<br />
Im Zweifelsfall bitte beim Parteivorstand rückfragen (Ansprechpartner s. unten).<br />
Bei Veranstaltungen Dritter (Vereine etc.), an denen sich die Partei beteiligt,<br />
sind die Dritten, nicht aber die SPD vergütungspflichtig.<br />
Die SPD und ihre Gliederungen sind nicht berechtigt, die von der GEMA erteilte<br />
Genehmigung an Dritte zu übertragen. Dritte in diesem Sinn sind z.B. auch die<br />
Stadtratsfraktion und die örtliche SGK.<br />
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