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Handbuch Finanzen

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Es ist aber auch für den (größeren) Ortsverein unbedingt ratsam, einen Wirtschaftsplan<br />

für das Jahr aufzustellen. Er gibt dir Gelegenheit, bei den Vorstandskollegen(innen)<br />

ein Bewusstsein für das finanziell Machbare zu schaffen und erhöht<br />

die finanzielle Klarheit bei allen Beteiligten.<br />

Der Wirtschaftsplan besteht aus einer Aufstellung der voraussichtlichen Einnahmen<br />

und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan entspricht in der Aufteilung den Einnahmen<br />

und Ausgaben, wie sie im Rechenschaftsbericht aufgeführt werden. Bei<br />

größeren Gliederungen empfiehlt sich eine stärkere Spezifizierung von Ausgaben<br />

und Einnahmen.<br />

Bei der Schätzung der Einnahmen und Planung der Ausgaben des betreffenden<br />

Kalenderjahres empfiehlt es sich, zunächst von den Zahlen des Vorjahres auszugehen<br />

und ggf. Abweichungen (z. B. Wahlkampfkosten) zu schätzen. Bei der<br />

Planung der Ausgaben ist darauf zu achten, dass sie durch Einnahmen bzw. dafür<br />

gebildete Rücklagen (z. B. bei Wahlen) gedeckt sind und der Wirtschaftsplan<br />

ausgeglichen ist.<br />

Dem Anfangsbestand sind die geschätzten Einnahmen hinzuzurechnen und die<br />

geplanten Ausgaben abzuziehen. Daraus ergibt sich der (geplante) Bestand am<br />

Jahresende. Sollte sich daraus ein Minusbestand ergeben, ist unbedingt zu prüfen,<br />

ob Ausgaben verringert oder höhere Einnahmen erzielt werden können.<br />

Aber auch wenn der Bestand im positiven Bereich verbleibt, musst du darauf<br />

achten, dass z. B. in Jahren ohne Wahlkampf genügend Mittel für den nächsten<br />

Wahlkampf angespart werden.<br />

Wenn es nach der Verabschiedung des Wirtschaftsplans im Laufe des Jahres zu<br />

„negativen Abweichungen“, d.h. nennenswerten Mindereinnahmen oder Mehrausgaben<br />

kommt, die nicht durch Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben an andere<br />

Stelle gedeckt werden können, muss der Vorstand erneut über einen entsprechend<br />

geänderten Wirtschaftsplan für das laufende Jahr abstimmen (vgl. §7<br />

Abs. 4 FO).<br />

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