Handbuch Finanzen
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insgesamt über den Parteivorstand unverzüglich an die Bundeskasse abgeführt<br />
werden.<br />
Wenn du eine Spende überwiesen erhältst, deren Herkunft dir nicht völlig klar ist,<br />
hilft in der Regel der „10 Cent-Trick“: Überweise 10 Cent an das Konto, von dem<br />
du die Spende erhalten hast, zurück und bitte die/den Spender(in) im Feld „Verwendungszweck“,<br />
sich bei dir zu melden. Erst wenn die Bemühungen, den<br />
Spender/die Spenderin zu ermitteln, fehlgeschlagen sind, gilt die Spende als a-<br />
nonym. Sollte die Aufklärung der Herkunft der Spende nicht gelingen und die<br />
Spende mehr als 500 € betragen, musst du sie unverzüglich zurück überweisen<br />
oder, falls das nicht geht, an den Parteivorstand weiterleiten, der sie dann an die<br />
Bundestagsverwaltung abführt.<br />
Hinweis: Tellersammlungen können unabhängig von der 500 €-Grenze durchgeführt<br />
werden, da davon ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um geringe<br />
Einzelbeträge handelt. Tellersammlungen sind sofort zu buchen. Vermeide<br />
deshalb, erst am Ende des Jahres alle Sammlungen gesamt zu buchen, da dann<br />
nicht mehr nachvollziehbar ist, wie hoch die Summen der einzelnen Sammlungen<br />
waren.<br />
Erkundige dich bei deiner Geschäftsstelle, ob in deinem Bezirk oder Landesverband<br />
besondere Regeln für die Annahme von Spenden ab einer bestimmten Höhe<br />
bestehen.<br />
Wenn ein Mitglied, das nach der Satzung nicht für die <strong>Finanzen</strong> der Gliederung<br />
zuständig ist, Spenden für die Partei annimmt, dann müssen diese Spenden unverzüglich<br />
an ein für die <strong>Finanzen</strong> der Gliederung zuständiges Mitglied, in<br />
der Regel an die/den Kassierer(in) oder an die/den Schatzmeister(in), weitergeleitet<br />
werden.<br />
Die Partei darf unter gar keinen Umständen Spenden von Parlamentsfraktionen<br />
oder –gruppen annehmen. Dies gilt für alle Ebenen, also auch für Spenden von<br />
Ratsfraktionen in den Gemeinden und Städten, von Kreistagsfraktionen usw. .<br />
Siehe hierzu auch den Abschnitt X. – „Partei und Fraktion“.<br />
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