Handbuch Finanzen
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d. Spenden, Konten 2200, 2300<br />
Die SPD ist als politische Partei berechtigt, Spenden anzunehmen. Für die Behandlung<br />
von Zuwendungen, die die Partei als Spenden erhält, gelten jedoch die<br />
strengen Bestimmungen des Parteiengesetzes (§ 25 PartG) und der Finanzordnung<br />
der SPD (§§ 3 und 4 FO). Wichtig für die Spender(innen) sind darüber hinaus<br />
Regelungen des Einkommensteuergesetzes ( §§ 10b Abs. 2 und 34g Nr. 1<br />
EStG), die die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden betreffen.<br />
Die Entscheidung über die Annahme von Spenden ist grundsätzlich allein Sache<br />
der/des Kassiererin/Kassierers. Nur bei Spenden, die im Einzelfall 2.000 € übersteigen,<br />
muss der jeweilige Vorstand einen ordentlich zu protokollierenden Beschluss<br />
fassen, der gemeinsam mit dem Spendenbeleg aufzubewahren ist (§ 3<br />
Abs. 4 FO).<br />
In diesem Kapitel wollen wir daher die Behandlung von Spenden in der Reihenfolge<br />
beschreiben, in der sie in deiner täglichen Arbeit in der Regel vorkommt:<br />
Zunächst die Annahme der Spenden (1), dann die Verbuchung der Spenden und<br />
die Aufnahme in die entsprechenden Listen für den Rechenschaftsbericht (2) und<br />
schließlich die Quittierung der Spenden (3). Abschließend wollen wir die wichtigsten<br />
steuerlichen Regelungen für die Absetzbarkeit von Spenden an politische<br />
Parteien (4) beschreiben.<br />
Hinweis: Die Darstellung der Buchungen und der Erstellung von Listen bezieht<br />
sich auf die Verwendung des SPD-Kassenbuchs. Die Vorgänge bei der Verwendung<br />
des Programms SPD-Kasse sind entsprechend. Rechenschaftsbericht und<br />
Listen werden jedoch beim Jahresabschluss durch das Programm erstellt.<br />
(1) Die Annahme von Spenden<br />
Spenden dürfen von den politischen Parteien nur bis zu einem Betrag von<br />
1.000 € in bar angenommen werden. Beträge, die darüber hinausgehen, müssen<br />
bargeldlos zugewendet werden, z.B. als Überweisung.<br />
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