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Handbuch Finanzen

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d. Spenden, Konten 2200, 2300<br />

Die SPD ist als politische Partei berechtigt, Spenden anzunehmen. Für die Behandlung<br />

von Zuwendungen, die die Partei als Spenden erhält, gelten jedoch die<br />

strengen Bestimmungen des Parteiengesetzes (§ 25 PartG) und der Finanzordnung<br />

der SPD (§§ 3 und 4 FO). Wichtig für die Spender(innen) sind darüber hinaus<br />

Regelungen des Einkommensteuergesetzes ( §§ 10b Abs. 2 und 34g Nr. 1<br />

EStG), die die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden betreffen.<br />

Die Entscheidung über die Annahme von Spenden ist grundsätzlich allein Sache<br />

der/des Kassiererin/Kassierers. Nur bei Spenden, die im Einzelfall 2.000 € übersteigen,<br />

muss der jeweilige Vorstand einen ordentlich zu protokollierenden Beschluss<br />

fassen, der gemeinsam mit dem Spendenbeleg aufzubewahren ist (§ 3<br />

Abs. 4 FO).<br />

In diesem Kapitel wollen wir daher die Behandlung von Spenden in der Reihenfolge<br />

beschreiben, in der sie in deiner täglichen Arbeit in der Regel vorkommt:<br />

Zunächst die Annahme der Spenden (1), dann die Verbuchung der Spenden und<br />

die Aufnahme in die entsprechenden Listen für den Rechenschaftsbericht (2) und<br />

schließlich die Quittierung der Spenden (3). Abschließend wollen wir die wichtigsten<br />

steuerlichen Regelungen für die Absetzbarkeit von Spenden an politische<br />

Parteien (4) beschreiben.<br />

Hinweis: Die Darstellung der Buchungen und der Erstellung von Listen bezieht<br />

sich auf die Verwendung des SPD-Kassenbuchs. Die Vorgänge bei der Verwendung<br />

des Programms SPD-Kasse sind entsprechend. Rechenschaftsbericht und<br />

Listen werden jedoch beim Jahresabschluss durch das Programm erstellt.<br />

(1) Die Annahme von Spenden<br />

Spenden dürfen von den politischen Parteien nur bis zu einem Betrag von<br />

1.000 € in bar angenommen werden. Beträge, die darüber hinausgehen, müssen<br />

bargeldlos zugewendet werden, z.B. als Überweisung.<br />

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